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Hintergrund Wie die Hartz-IV-Sätze berechnet werden

09.02.2010 ·  Der Hartz-IV-Satz für einen Erwachsenen bemisst sich dann danach, was die ärmsten 20 Prozent der Single-Haushalte verbrauchen, die nicht Hartz IV beziehen. Alle fünf Jahre werden dazu rund 60.000 Haushalte befragt.

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Basis für die Berechnung der Hartz-IV-Bedarfssätze ist die sogenannte Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS). Für die EVS werden etwa alle fünf Jahre rund 60.000 Haushalte befragt. Neben allgemeinen Daten zu Personen oder Wohnsituation führt dabei ein Viertel aller teilnehmenden Haushalte drei Monate lang ein Haushaltsbuch mit Einnahmen und Ausgaben. Jeder fünfte Haushalt erfasst einen Monat lang alle Ausgaben und gekauften Mengen von Speisen, Getränken und Tabakwaren.

Der Hartz-IV-Satz für einen Erwachsenen bemisst sich dann danach, was die ärmsten 20 Prozent der Single-Haushalte verbrauchen, die nicht Hartz IV beziehen. Allerdings werden nicht alle Ausgaben gleich bewertet. So werden die Kosten für Nahrungsmittel und Getränke zu 100 Prozent berücksichtigt. Für Kleidung allerdings werden nur 89 Prozent dessen angesetzt, was die unteren 20 Prozent der EVS ausgeben (Das Dilemma von Hartz IV)

Die derzeitigen Hartz-IV-Sätze beruhen auf der EVS 2003, die Daten der EVS 2008 sollen Ende dieses Jahres vollständig ausgewertet sein. Um die Preissteigerungen für die fünf Jahre zwischen den verschiedenen EVS-Erhebungen abzubilden, ist der Regelsatz an die Rentenentwicklung angekoppelt worden. Steigen die Einkommen, werden die Renten und damit auch der Regelsatz angepasst, was bereits mehrfach geschehen ist. Alleinstehende Erwachsene bekommen derzeit 359 Euro monatlich, fürihre Partner sind es 323 Euro. Dazu kommen Kosten für Unterkunft und Heizung. Für Kinder unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent des Erwachsenensatzes, unter 14 Jahren bekommen sie 70 Prozent, darüber 80 Prozent.

Das Bundesverfassungsgericht sieht nach seiner aktuellen Entscheidung im EVS-Modell zur Bedarfsermittlung zwar ein grundsätzlich geeignetes Berechnungsverfahren. Die Koppelung an den aktuellen Rentenwert sei aber „ein sachwidriger Maßstabswechsel“. Auch die Festsetzung des Sozialgelds für Kinder auf 60 Prozent der Erwachsenen beruhe auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen.

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Von Werner Mussler, Brüssel

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