28.02.2008 · Die erste Welle von Razzien scheinen Staatsanwälte und Steuerfahnder abgeschlossen zu haben. Doch den meisten Betroffenen bleibt die Chance auf eine diskrete Lösung.
Von Christian PelzNach der spektakulären Durchsuchung beim bisherigen Post-Chef Klaus Zumwinkel herrscht bei vielen Steuersündern Heulen und Zähneklappern. Der Staat sei zum Hehler geworden, entrüsten sich manche. Bei seinen Ermittlungen wende er Methoden an, die für die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität angemessen seien, aber doch nicht für die Verfolgung eines vermeintlichen Kavaliersdelikts. Auf die Phase der Entrüstung folgt jetzt die Phase die Angst: Wird der Staat auch mit der gleichen Härte strafen?
Der „Fall Batliner“
Auch wenn die "Liechtenstein-Fälle" vielleicht bundesweit eine besonders spektakuläre Fahndungswelle auslösten - die erste war es nicht. Nach den "Bankenverfahren" um Konten in Luxemburg und den Stiftungen des Liechtensteiners Treuhänders Herbert Batliner griffen die Strafverfolger nun bereits zum dritten Mal flächendeckend zu. Es gibt also Erfahrungen mit solchen Verfahren und "Vergleichswerte" für ihre Ergebnisse.
Eine wichtige Erkenntnis vorab: Die wegen Steuerhinterziehung verhängten Strafen sind extrem unterschiedlich. Der Vater der Tennisspielerin Steffi Graf wurde wegen Schwarzgeldes in Höhe von 19 Millionen Mark zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Springreiter Paul Schockemöhle schleuste dagegen 22,6 Millionen Mark am Fiskus vorbei und erhielt nur elf Monate auf Bewährung. Der Tennisprofi Boris Becker wiederum versteckte 3,3 Millionen Mark und musste deswegen fast ins Gefängnis: Er erhielt die höchstmögliche Bewährungsstrafe von zwei Jahren und zusätzlich eine Geldstrafe von 500 Tagessätzen. Der Sänger Patrick Lindner zahlte für 100 000 nichtdeklarierte Euro eine Geldstrafe von 500 Tagessätzen. Die Mehrzahl der Liechtensteiner Fälle dürfte sich auf kleinerem Niveau bewegen: Nur wenige der Anleger werden Millionenbeträge hinterzogen haben.
Am Ende ungeschoren
Um als Beschuldigter ungeschoren aus solch einem Konflikt mit den Strafverfolgungsbehörden hervorzugehen, streben viele Beschuldigte nach einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a Strafprozessordnung gegen eine Geldauflage. Sie werden dann nicht strafrechtlich verurteilt. Die Einstellung setzt aber voraus, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und das öffentliche Strafbedürfnis durch eine Geldauflage gestillt werden kann. Noch ist nicht abzusehen, ob auch Staatsanwaltschaft und Justiz in den Liechtenstein-Fällen diesen Weg wählen werden.
Als Grund für die geringe Schuld kann dabei kaum die Komplexität des deutschen Steuerrechts angeführt werden. Wer Geld ins Ausland schafft und hinter Stiftungen und anderen Vehikeln verbirgt, will seine Einkünfte vorsätzlich der Steuer entziehen. Es gibt aber Fälle, in denen Eltern oder Großeltern nach den Erfahrungen der Weimarer Republik oder des Zweiten Weltkriegs einen "Notfallfonds" eingerichtet und weitervererbt haben. Hier stand die Steuerersparnis nicht im Vordergrund. Das kann strafmindernd berücksichtigt werden.
Massenverfahren sind anders
Üblicherweise kommt eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage nur in Betracht, wenn Steuern in geringer Höhe hinterzogen wurden. In Massenverfahren ist aber alles anders. Übliche Strafmaßtabellen kommen nicht zur Anwendung, zumal es den Bochumer Ermittlern in erster Linie um Geld, nicht um Strafe geht.
In den früheren Massenverfahren hat sich eine umfassende Kooperation mit den Behörden stets ausgezahlt. Damals waren die Ermittler zur Aufklärung aber auch oft auf die Mitwirkung der Beschuldigten angewiesen. Diesmal haben sie wohl schon alles Beweismaterial in Händen. Gleichwohl - eine Chance auf eine Einstellung dürfte nur haben, wer auch kooperiert.
Alle gewinnen
Eine Einstellung hat meist Vorteile für beide Seiten. Angesichts begrenzter Ressourcen bei den Ermittlungsbehörden können sich Steuerfahnder und Staatsanwälte dann schnell neuen Verfahren widmen. Umfangreiche Ermittlungen können auf ein Minimum reduziert werden. Im Gegenzug wird vom Steuerpflichtigen gefordert, gerade in strittigen und zweifelhaften Steuerfragen nachzugeben, auf Rechtsmittel zu verzichten und eine höhere als die sonst vielleicht mögliche Steuer widerspruchslos zu akzeptieren. Dazu muss er auch noch damit rechnen, dass die Geldauflage um vieles teurer ist, als eine richtige Geldstrafe dies jemals wäre - von einer Bewährungsauflage ganz zu schweigen. Getreu dem Motto "Ehre ist kostbar" muss der Verzicht auf eine Bestrafung teuer erkauft werden.
Aber die Situation der Steuerpflichtigen ist nicht chancenlos. Zum einen müssen die Gerichte klären, ob die auf der ominösen DVD enthaltenen Daten für die Strafverfolgung und die Steuerfestsetzung überhaupt verwendet werden dürfen. Ob tatsächlich der Zweck die Mittel heiligt oder die Wahrheitserforschung nicht um jeden Preis geschehen darf, wird wahrscheinlich irgendwann einmal das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Wie diese Frage beantwortet wird, kann derzeit niemand sicher voraussagen. Die Zurechnung von Zinseinkünften der Stiftung an den Begünstigten nach § 15 Außensteuergesetz (AStG), auch wenn er diese gar nicht ausgeschüttet erhält, steht auf dem europarechtlichen Prüfstand. Er kann gut sein, dass in vielen Fällen überhaupt keine Steuerschuld entstanden ist.
Chance auf Diskretion
Eine entscheidende Rolle wird letzten Endes die Höhe der hinterzogenen Steuern spielen. Aber auch bei einer hohen Steuerlast besteht die Chance auf eine "diskrete" Einigung. Geldstrafen oder sogar Bewährungsstrafen bis zu einem Jahr können auch durch einen gerichtlichen Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung festgesetzt werden. Wo dies nicht ausreicht, können Freiheitsstrafen und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden. Viele Steuerbürger werden versuchen, sich das Spießrutenlaufen eines Prozesses zu ersparen und sich zu einer gütlichen Einigung gezwungen sehen. Der Kampf wird sich also hinter den Kulissen und nicht im Gerichtssaal abspielen.
Am Ende gewinnen beide. Der Steuerhinterzieher bleibt in der Anonymität, seine Reputation wird nicht beschädigt. Dem Staat wird sehr viel Geld in die leeren Kassen gespült. Jeder Tag im Gefängnis würde demgegenüber den Steuerzahler etwa 80 Euro kosten.
Gewünschte Wirkung
Doch was ist mit der Signalwirkung von Strafe? Hohe Haftstrafen schrecken nicht ab, den Steuerhinterzieher ebenso wenig wie den Drogendealer. Abschreckend wirkt einzig ein hohes Entdeckungsrisiko. Wer Geld ins Ausland bringt oder hinter Stiftungen versteckt, um keine Steuern zahlen zu müssen, den schmerzt der finanzielle Verlust über die eigentliche Steuerlast hinaus vermutlich mehr als eine Haftstrafe. Eine Einstellung ist deshalb keine Strafe für ein Kavaliersdelikt, sondern durchaus eine schmerzhafte und wirtschaftlich sinnvolle Sanktion mit der gewünschten Steuerungswirkung für die Zukunft.