17.06.2010 · Am 30. Juni wird nicht über den Fortbestand der Bundesregierung abgestimmt, sondern über die Person, die Bundespräsident werden soll. Die Entscheidung darf nicht mit dem Schicksal der Regierung verbunden werden. Der ehemalige sächsische Ministerpräsident Kurt Biedenkopf fordert die „Freigabe“ der Wahl.
Von Kurt BiedenkopfSeit 1979 habe ich an allen Wahlen eines Bundespräsidenten teilgenommen. Fast immer gab es einen oder mehrere Gegenkandidaten. Immer warben die Parteien bei den Mitgliedern der Bundesversammlung für die Kandidaten, die sie empfohlen hatten. Richard von Weizsäcker und Johannes Rau unterlagen mit ihren ersten Bewerbungen und wurden später doch zum Bundespräsidenten gewählt, Richard von Weizsäcker mit den bisher höchsten Ergebnissen.
Was wir jedoch heute erleben, ist neu. Der 2009 wiedergewählte Bundespräsident ist vorzeitig zurückgetreten. Und die politischen Parteien begnügen sich nicht mit einer Empfehlung für ihre Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten. Sie erwecken den Eindruck, die Wahl des Staatsoberhaupts sei mit einem Votum über den Fortbestand der Regierungskoalition und damit der Bundesregierung verknüpft. Die mit diesem Junktim verbundenen Folgen gefährden nicht nur die Autorität der Bundesversammlung und ihrer Wahl. Sie bedrohen auch die Autorität und die Würde des Amtes des Bundespräsidenten selbst und das Vertrauen der Bevölkerung in seine Überparteilichkeit. Sie verbinden sich auf unheilvolle Weise mit einem ständig wachsenden Gemenge von Misstrauen, Unbehagen, Ängsten vor zunehmender Instabilität und schlichter Ablehnung dessen, was als Politikbetrieb wahrgenommen wird. Das Ergebnis beginnt an der Legitimation unserer demokratischen Ordnung selbst zu zehren.
Diese Entwicklung ist inzwischen weit fortgeschritten. Dennoch lohnt sich der Versuch, sie wieder einzufangen und zu dem zurückzukehren, worum es allein geht: um die freie und geheime Wahl des Bundespräsidenten durch Bürgerinnen und Bürger, die ihre persönlichen Entscheidungen selbst treffen.
Wahl ohne Zwang
Die Bundesversammlung, die unseren Bundespräsidenten wählt, ist das Ergebnis der Erfahrungen, die unsere Vorfahren in der Weimarer Republik mit der direkten Wahl des Reichspräsidenten gemacht haben. Man übertrug die Wahlentscheidung deshalb auf ein Gremium, das zwischen der Volkswahl und der Wahl durch den Bundestag angesiedelt ist: die Bundesversammlung. Ihre einzige Aufgabe ist die Wahl des Bundespräsidenten. Sie wird gebildet aus den Mitgliedern des Bundesparlaments und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die Bundesländer entsandt werden. Sie wählen den Bundespräsidenten in freier und geheimer Wahl und ohne Aussprache. Sie sind, wie alle Abgeordneten, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Die Mitglieder der Bundesversammlung unterliegen keinem Fraktionszwang. Im Unterschied zum parlamentarischen Betrieb, der nicht ohne Fraktionszwang auskommen kann, ist die Bundesversammlung für die Erledigung ihrer Aufgabe auf Fraktionszwang nicht angewiesen. Deshalb gibt es für ihn in der Bundesversammlung keine Rechtfertigung. Die politischen Parteien können für die von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten werben. Aber sie dürfen keinen Druck auf die Mitglieder ausüben, damit sie sich ihren Empfehlungen anschließen.
Der Auftrag der politischen Parteien ist in unserer Verfassung ebenso klar bestimmt wie begrenzt. Die Parteien wirken an der Willensbildung des Volkes mit. Aber sie sind nicht das Volk. Die Bundesversammlung als Vertretung des Volkes wählt den Bundespräsidenten aus der Reihe der vorgeschlagenen Kandidaten. Auf die Mitwirkung der politischen Parteien ist sie dabei nicht angewiesen. Wäre es anders, käme dies in unserer heutigen Verfassungswirklichkeit einer Wahl des Bundespräsidenten durch die politischen Parteien gleich. Mit der Idee unserer Verfassung wäre das nicht vereinbar.
Verfehlte Argumente
Aus ihrem Verfassungsauftrag folgt, dass die Bundesversammlung bei der Wahl des Bundespräsidenten weder direkt noch indirekt für die Entscheidung anderer politischer Fragen in Anspruch genommen werden darf. Das gilt auch für die Frage nach Bestand oder Fortsetzung der Regierungskoalition und der von ihr getragenen Bundesregierung. Bei ihrer Personalentscheidung darf sich die Bundesversammlung nicht durch sachfremde Gesichtspunkte beeinflussen lassen. Die Parteien, aber auch die Medien dürfen sie nicht dazu auffordern oder unter Druck setzen. Die politische Kultur, auf der unsere Demokratie gründet, verlangt von ihnen, dass sie sich begrenzen.
An dieser Begrenzung fehlt es, wenn behauptet wird, die Regierungskoalition sei am Ende, gelänge es ihr nicht, „ihren Kandidaten“ in der Bundesversammlung „durchzusetzen“. Diese Behauptung widerspricht der verfassungsrechtlichen Ordnung des Verhältnisses von Bundesversammlung und Bundestag. Die Koalition kann sich nur in politischen Aufgaben bewähren, die in ihren Gestaltungsbereich fallen. Die Mitglieder der Bundesversammlung zu einem Abstimmungsverhalten zugunsten ihres Personalvorschlages zu veranlassen gehört offensichtlich nicht dazu. Darüber, ob die Koalition steht oder scheitert, entscheidet nicht die Bundesversammlung. Darüber entscheidet der Bundestag.
Der überdehnte Anspruch der Parteipolitik
Dass die Bundesversammlung dennoch mit dieser Frage belastet wird, wirft nicht nur ein bezeichnendes Licht auf den schwindenden Respekt vor den grundlegenden Prinzipien unserer Verfassung und ihrer Institutionen. Es lässt auch das Ausmaß der Relativierungen erkennen, denen der Inhalt und die Bindungswirkung der Verfassungseinrichtungen ausgesetzt sind. Zwischen diesem Prozess, dessen Beginn über viele Jahre zurückverfolgt werden kann, und der wachsenden Distanz der Bevölkerung bestehen durchaus Zusammenhänge.
Wer diese Distanzierung mit Politikverdrossenheit erklärt, statt nach ihren Ursachen zu fragen, macht es sich zu leicht. Gleichgültig, wie die Wahl des neuen Bundespräsidenten ausgeht, lässt sich schon heute feststellen: Die breite Zustimmung in der Bevölkerung zur Kandidatur Joachim Gaucks ist nicht nur seinen allseits gerühmten Qualitäten geschuldet. Sie ist zugleich Ausdruck eines zunehmenden Misstrauens gegenüber dem umfassenden Anspruch der politischen Parteien. Dieser Anspruch wird auch in dem Versuch sichtbar, sich der Bundesversammlung für die Entscheidung ihrer machtpolitischen Fragen zu bedienen.
Die Folgen werden die Mitglieder der Bundesversammlung selbst treffen. In den Augen der Bevölkerung hätten sie nicht eigenverantwortlich gehandelt. Sie hätten es zugelassen, dass die Wahl des Bundespräsidenten mit dem Erhalt oder dem Sturz der Regierungskoalition oder Neuwahlen verbunden und damit Teil des politischen Machtspiels wurde. Sie hätten so dazu beigetragen, dass Grundregeln unserer demokratischen Gesellschaft verletzt werden konnten.
Eine auf diese Weise beeinflusste Wahl ist verfassungspolitisch fragwürdig. Weit wichtiger jedoch: Sie kann dem gewählten Bundespräsidenten weder die Autorität noch die Glaubwürdigkeit vermitteln, die mit einer wirklich freien Wahl verbunden wären. Für die wirksame Ausübung seines Amtes ist er auf beides, Glaubwürdigkeit und Autorität, angewiesen; nicht zuletzt als Hüter der Fundamente unserer Wertordnung. In unserer Gegenwart sind sie angesichts der immensen Aufgaben und Herausforderungen, die vor uns allen liegen, besonders unverzichtbar.
Die Abstimmung muss „freigegeben“ werden
Es liegt deshalb im eigenen Interesse beider Kandidaten: die Verbindung der Wahlentscheidung mit dem Schicksal der Regierungskoalition abzulehnen und als Bedingung ihrer Kandidatur die „Freigabe“ der Wahlentscheidung durch die Mitglieder der Bundesversammlung zu verlangen.
Auch Regierungskoalition und Opposition sollten sich darauf verständigen, die entstandene Vermengung des Auftrages der Bundesversammlung mit ihren jeweiligen politischen Zielen aufzulösen. Sie sollten alle Anstrengungen unternehmen, dem ursprünglichen Auftrag der Bundesversammlung wieder zu seinem Recht zu verhelfen. Sie sollten auf eine der Fraktionsdisziplin vergleichbare Bindung ihrer Mitglieder verzichten und die Abstimmung „freigeben“!
Dabei verdeutlicht die Anwendung dieses aus der parlamentarischen Praxis stammenden Begriffes auf die Bundesversammlung das Ausmaß der Verfälschung, die die Freiheit der Mitglieder der Bundesversammlung erfahren hat. Denn mit der „Freigabe“ der Abstimmung „gewähren“ die Parteiführungen de facto den Mitgliedern der Bundesversammlung das Recht, das ihnen von Verfassungs wegen zusteht und das - anders als im Parlament - durch Fraktionszwang nicht gebunden werden darf.
Damit würden sie nicht nur der Verfassung und ihrem Auftrag an die Bundesversammlung gerecht werden. Sie gäben den Mitgliedern der Bundesversammlung auch die Möglichkeit, als freie Bürger mit dem Ergebnis ihrer Wahl vor der Öffentlichkeit zu bestehen.