Home
http://www.faz.net/-ge3-11372
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER
Aktuelle Nachrichten online - FAZ.NET

Leserbrief Probeabstimmungen sind verfassungswidrig

14.11.2008 ·  Mit ihrer Erklärung, sich aus Gewissensgründen nicht daran beteiligen zu können, Frau Ypsilanti mit Unterstützung der Linkspartei zur hessischen Ministerpräsidentin zu wählen, haben die vier hessischen Landtagsabgeordneten Carmen ...

Artikel Lesermeinungen (4)

Mit ihrer Erklärung, sich aus Gewissensgründen nicht daran beteiligen zu können, Frau Ypsilanti mit Unterstützung der Linkspartei zur hessischen Ministerpräsidentin zu wählen, haben die vier hessischen Landtagsabgeordneten Carmen Everts, Dagmar Metzger, Silke Tesch und Jürgen Walter nicht nur ein außerordentlich zu begrüßendes politisches Signal gegeben. Vielmehr haben sie damit auch ein sehr eindrucksvolles Bekenntnis dazu abgelegt, wie ernst die Verfassungsbestimmungen des Bundes und der Länder zu nehmen sind, nach denen ein Abgeordneter bei seiner Mandatsausübung nur seinem Gewissen unterworfen ist.

Die Vorschriften über die ausschließliche Bindung des Abgeordneten an sein Gewissen enthalten keinerlei Festlegungen im Hinblick darauf, auf welche Weise die Gewissensbildung des Abgeordneten zu erfolgen hat und wann sie beendet sein muss. Das bedeutet, dass ein Abgeordneter seine Gewissensüberlegungen erst dann abgeschlossen zu haben braucht, wenn er im Parlament bei einer Wahl oder der Beschlussfassung über ein Gesetz seine Stimme abzugeben hat. Demgemäß steht die an einen Abgeordneten gerichtete Erwartung, seine Gewissensentscheidung möglichst frühzeitig zu treffen, ebenso wie der einem Abgeordneten gemachte Vorwurf, zu spät zu seiner Gewissensentscheidung gelangt zu sein, mit dem Verfassungsrecht nicht in Einklang.

Die freie, nur der Bindung an das eigene Gewissen unterliegende Mandatsausübung durch den Abgeordneten wird, was speziell die Wahl des Bundeskanzlers oder des Ministerpräsidenten anbelangt, dadurch geschützt, dass die Wahl geheim stattfindet. Die Geheimheit der Wahl soll gewährleisten, dass der Abgeordnete seine Stimme allein seinem Gewissen folgend abgeben kann, ohne dabei Furcht vor irgendwelchen Konsequenzen haben zu müssen. Mit diesem Schutzzweck wäre es nicht vereinbar, wenn dem Abgeordneten schon vor der Durchführung der Wahl im Parlament bei einer Probeabstimmung innerhalb seiner Fraktion eine verbindliche Festlegung im Hinblick auf seine Stimmabgabe abverlangt werden könnte. Schon allein deshalb, weil der Kreis der an einer Probeabstimmung innerhalb einer Fraktion teilnehmenden Abgeordneten sehr viel kleiner als der Teilnehmerkreis bei der Wahl im Parlament ist, muss ein Abgeordneter befürchten, dass seine von der Mehrheitsmeinung abweichende Haltung im Anschluss an die Probeabstimmung aufgedeckt und dann starker politischer Druck auf ihn ausgeübt wird. Außerdem stehen bei einer Probeabstimmung in einer Fraktion nicht dieselben technischen Mittel zur Sicherung der Geheimheit der Stimmabgabe zur Verfügung, wie sie bei der Wahl im Parlamentsplenum eingesetzt werden können. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang das "Freiheitsgarant" betitelte Porträt des hessischen Landtagspräsidenten in Ihrer Ausgabe vom 4. November.

Mit Rücksicht auf die Geheimheit der Wahl des Bundeskanzlers oder des Ministerpräsidenten kann deshalb einer vor der Wahl im Parlamentsplenum angesetzten Probeabstimmung in einer Fraktion immer nur der Charakter einer unverbindlichen Meinungserkundung zugesprochen werden. Einem Abgeordneten, der aus Furcht vor dem sonst zu erwartenden politischen Druck in der Probeabstimmung in seiner Fraktion seine Gewissensüberzeugung noch nicht preisgibt, kann folglich deswegen kein Vorwurf gemacht werden.

PROFESSOR DR. ANDREAS SATTLER, GÖTTINGEN

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen