28.11.2008 · Hessens SPD-Ypsilanti-Desaster entwickelt sich mehr und mehr zu einer besorgniserregenden Gefährdung unseres demokratischen Parlamentarismus. Etliche SPD-Genossen untergraben unsere Verfassung und begehen dabei, indem sie gegen einschlägige ...
Hessens SPD-Ypsilanti-Desaster entwickelt sich mehr und mehr zu einer besorgniserregenden Gefährdung unseres demokratischen Parlamentarismus. Etliche SPD-Genossen untergraben unsere Verfassung und begehen dabei, indem sie gegen einschlägige Gesetze verstoßen, strafbare Handlungen, und niemand wird tätig. Wir Bürger haben uns schon an so viele diesbezügliche Ungeheuerlichkeiten gewöhnt und damit auch die Medien verdorben. Es lohnt sich, in unser Grundgesetz zu schauen (die Landesverfassungen haben gleich lautende Artikel), und die Artikel nicht nur auf "Vierzig-Sekunden-Spots" verkürzt zu zitieren:
Artikel 38,1: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen". Die Verfassung sagt also: Die Abgeordneten sind als "Vertreter des ganzen Volkes" bei ihren Entscheidungen primär dem Wohl des Landes, und nicht dem Wohl einer Partei verpflichtet.
Das bedeutet, sie müssen sich, wenn zum Beispiel ein Koalitionsvertrag aus ihrer Sicht dem Wohl des Landes widerspricht, gegen einen solchen entscheiden. Wenn Sie also zu einer solchen Erkenntnis gelangen, haben Sie keine Wahl.
Die Verfassung sagt ferner: Die Abgeordneten "sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden". Das bedeutet, dass niemand, keine Parteiführung, kein Parteitag, keine Bezirksversammlung, keine sonstige Gruppe oder Person, den Abgeordneten irgendwelche zwingenden Vorgaben bezüglich ihres Abstimmungsverhaltens geben darf. Das SPD-Mitglied Jochen Auer hat durch einen Antrag auf dem Unterbezirksparteitag die Abgeordnete Everts zu einer zustimmenden Stimmabgabe verpflichten wollen und damit klar gegen die hessische Landesverfassung, das Grundgesetz und gegen das hessische Parlamentsgesetz verstoßen. Es wird immer wieder falsch dargestellt, dass es einer Gewissensentscheidung bedürfe, damit ein Abgeordneter gegen Partei-Vorgaben abstimmen dürfe.
Der Nachsatz im Artikel 38,1 bedeutet lediglich: Wenn es überhaupt eine Bindung der Entscheidung des Abgeordneten gibt, dann ist es allein die Bindung an sein Gewissen. Die Erkenntnis, dass ein zur Abstimmung stehender Sachverhalt nicht zum Wohle des Landes ist, ist eine rationale, und keine Gewissensentscheidung. Parteiinteressen und -egoismen haben gegenüber dem Gemeinwohl zurückzustehen. In diesem Zusammenhang wäre es ein bedeutsames Anliegen, die Verfassungsmäßigkeit des Fraktionszwangs überprüfen zu lassen.
Artikel 46,1: Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Der letzte Satz hebt die Indemnität und Immunität derjenigen hessischen Abgeordneten auf, die ihre vier standhaften Kolleginnen und Kollegen in übler Weise beschimpft, verunglimpft und verleumdet haben. Wo ist die Staatsanwaltschaft, die ihrer Verpflichtung nachkommt?
Professor Dr. Dr. Johannes M. Fox, Köln