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Urteil des Bundesgerichtshofs Berater müssen Anleger auf Pleiterisiken hinweisen

14.07.2009 ·  Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Bankkunden gestärkt. Wenn jemand eine sichere Finanzanlage wünscht, muss ein Geldinstitut ihn nach einem neuen Urteil notfalls gar zur Konkurrenz schicken.

Von Joachim Jahn
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Banken müssen auf die Risiken ihrer Finanzprodukte ausdrücklich hinweisen, wenn ein Kunde sein Geld sicher anlegen will. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am Dienstag Verbrauchern Hoffnung gemacht, die einen Großteil ihrer Ersparnisse bei der früheren BFI Bank verloren hatten. Noch rund weitere 80 Geschädigte klagen derzeit gegen deren Insolvenzverwalter, damit er ihnen ihr Geld mit Hilfe einer Haftpflichtversicherung zurückzahlt.

Zwerginstitut ging pleite

Das Zwerginstitut mit Sitz in Dresden und mit Niederlassungen in Würzburg sowie Luxemburg war bereits im Jahr 2003 pleitegegangen und von der Bankenaufsicht geschlossen worden. Der Gründer Karl-Heinz Wehner wurde später wegen Anlagebetrugs zu fünf Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Er hatte Immobilien zu hoch bewertet, um die auf die Finanzierung von Wohnungsbauten spezialisierte BFI - die einzige in den neuen Bundesländern gegründete Privatbank - doch noch zu retten.

Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs stellte nun unter seinem neuen Vorsitzenden Ulrich Wiechers einen bisher nicht anerkannten Grundsatz auf. Wenn ein Kunde in einem Beratungsgespräch „ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart“ hat, darf diesem Richterspruch zufolge ein Geldinstitut keine Einlage im eigenen Haus empfehlen, wenn es nur die gesetzliche Mindestdeckung bietet. Diese sichert bloß 90 Prozent eines Schadens ab und ist zudem auf 20 000 Euro je Anleger beschränkt. Die beiden Klägerinnen hatten ein Mehrfaches zur BFI Bank getragen und in Sparbriefen sowie als Festgeld angelegt. Aufgrund einer EU-Richtlinie ist diese Garantiesumme allerdings zum 1. Juli auf 50 000 Euro gestiegen und klettert Anfang 2011 sogar auf 100 000 Euro.

Vorinstanz wurde aufgehoben

Die Bundesrichter hoben damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auf, das diese Frage noch gegenteilig entschieden hatte. Die Richter in Sachsen müssen deshalb noch einmal in die Beweisaufnahme einsteigen, ob die beiden Sparerinnen tatsächlich eine besonders sichere Geldanlage verlangt hatten - und ob sie dies auch belegen können.

In einem anderen Punkt wies der Bundesgerichtshof hingegen die Klagen zurück. Die Anlegerinnen hatten nämlich überdies einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz geltend gemacht. Dieses schreibt vor, neue Kunden schriftlich und „in leicht verständlicher Form“ über Umfang und Höhe der Absicherung zu informieren (Paragraph 23 a). Diese Vorgabe habe die BFI Bank korrekt erfüllt, befand der Bundesgerichtshof. Denn sie habe diese Angaben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht und darauf zusätzlich gesondert hingewiesen (Az.: XI ZR 152/08 und 153/08).

Bankrechtler warnen vor Verallgemeinerung

Bankrechtler warnen freilich davor, das Karlsruher Urteil zu verallgemeinern. „Ein Beratungsvertrag ist nicht der Regelfall“, sagte der Juraprofessor Georg Bitter von der Universität Mannheim dieser Zeitung. So komme dieser normalerweise nicht zustande, wenn jemand sein Geld über das Internet bei einem Finanzinstitut anlegt. Und selbst, wenn ein Kunde sich persönlich habe beraten lassen, kann er sich nach Bitters Angaben nur dann auf das aktuelle Urteil berufen, wenn er dabei eine „bombensichere Anlage“ verlangt hat.

Der Hochschullehrer erinnert außerdem daran, dass die meisten Banken zusätzlich dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angehören. Dieser trägt den restlichen Teil des Schadens, der von der vorgeschriebenen Absicherung nicht gedeckt ist; jene beruht auf dem „Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz“. Heikel kann es daher nach Bitters Angaben vor allem bei Auslandsbanken werden, wenn sie - wie die gestrauchelte Kaupthing-Bank aus Island - ohne die entsprechende Absicherung mit besonders hohen Renditen locken.

Auswirkungen für Lehman?

Nicht erfasst werden von der gesetzlichen Pflichtversicherung Schuldverschreibungen. Dazu zählen etwa die Zertifikate der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers, mit denen nach deren Zusammenbruch auch in Deutschland etliche Investoren Schiffbruch erlitten haben. Das Landgericht Hamburg hat jüngst mehreren Erwerbern dieser Wertpapiere Schadensersatz zugesprochen - unter anderem deshalb, weil beispielsweise die Dresdner Bank und die Hamburger Sparkasse nicht auf das Insolvenzrisiko von Lehman hingewiesen hätten. Ob der Bundesgerichtshof dies genauso sieht, wird sich wohl erst in einigen Jahren zeigen.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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