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Steuertipp Steuersünder leiden länger

25.09.2008 ·  Wer wissentlich Steuern hinterzieht, muss vom nächsten Jahr an nicht nur für zehn Jahre Steuern nachzahlen, sondern auch für den gleichen Zeitraum mit Strafe rechnen. Das hat auch Konsequenzen für die Selbstanzeige.

Von Rüdiger Fiedler
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Das Jahressteuergesetz 2009, das im November beschlossen wird, soll eine bisher wenig beachtete gravierende Änderung des Steuerrechts mit sich bringen. Wer wissentlich Steuern hinterzieht, muss vom nächsten Jahr an nicht nur für zehn Jahre Steuern nachzahlen, sondern auch für den gleichen Zeitraum mit Strafe rechnen.

Bisher blieben Sünder nach fünf Jahren straffrei, mussten aber für zehn Jahre zurückzahlen. Für leichte Vergehen, etwa wegen mangelnder Sorgfalt, sind es weiter fünf Jahre für die Nachzahlung und die Geldbuße. Bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits verjährte Steuerstraftaten werden von der Änderung nicht umfasst. Eine vor sieben Jahren begangene Steuerhinterziehung bliebe also verjährt.

Selbstanzeige bleibt

Wenn das Vergehen entdeckt wird, sind neben der Rückzahlung der Steuern noch Verzugszinsen von sechs Prozent im Jahr fällig. Hinzu kommt eine Strafe. Sie reicht von einer Geldbuße, die meist die Hälfte der hinterzogenen Steuern beträgt, bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Um diese Gefahr zu vermeiden, können Sünder eine Selbstanzeige machen. Dabei legt der Steuerpflichtige seine Hinterziehung beim Finanzamt offen. Das geht aber nur, wenn die Schummelei noch nicht entdeckt wurde. Wenn also ein Prüfer des Finanzamts an der Haustür erschienen ist oder gar eine Durchsuchung begonnen hat, ist es regelmäßig zu spät. Ist die Selbstanzeige aber rechtzeitig erstattet worden, zahlt der Betroffene Steuern mit Hinterziehungszinsen nach, bleibt aber straffrei.

Vorsicht vor selbst gestellten Fallen

Die längere Frist von zehn Jahren hat vom kommenden Jahr somit auch für die Selbstanzeige Folgen. Denn bisher erfolgte sie für einen Zeitraum von fünf Jahren, auch wenn Steuern für zehn Jahre hinterzogen wurden. Jetzt ist der reuige Steuersünder gezwungen, zehn Jahre nachzuerklären, wenn es sich um wissentliche Steuerhinterziehung handelt. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung sollte er aber nur fünf Jahre nacherklären. Tut er dies für zehn Jahre, nimmt der Fiskus eine Steuerhinterziehung an. Der Bürger brächte sich selbst in die Bredouille.

Macht er es umgekehrt, deklariert nur fünf Jahre nach, obwohl er zehn Jahre vorsätzlich hinterzogen hat, ist die Selbstanzeige für die weiteren fünf Jahre wirkungslos und Strafe droht.

Der Autor ist Rechtsanwalt bei Ernst & Young.

Quelle: F.A.S.
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