15.02.2008 · Eine Selbstanzeige ist die Rettung für Vermögende, die wie Ex-Postchef Zumwinkel ins Visier der Steuerfahndung geraten sind. Wer das tut, erspart sich das Steuerstrafverfahren. Und er kann nicht wegen weiterer Straftaten mehr verfolgt werden.
Von Steuerberater Anton GötzbergerWer Selbstanzeige erstattet, erspart sich nicht nur ein Steuerstrafverfahren. Unter der Voraussetzung, dass die Selbstanzeige wirksam erstattet worden ist, erspart sich der Schwarzgeldanleger auch Strafverfahren wegen weiterer Straftaten, welche mit der Steuerhinterziehung in engem Zusammenhang stehen, wie z.B. Urkundenfälschung.
Der Grund: Kommt es infolge einer wirksamen Selbstanzeige zu keinem Steuerstrafverfahren, werden die Akten nicht nur „abgelegt“. Auch das Steuergeheimnis verbietet die Weitergabe der von der Steuerverwaltung erlangten Kenntnisse an die Staatsanwaltschaft. Selbstanzeigen sollten grundsätzlich nur für maximal die vergangenen fünf Jahre nach Vollendung der mit Bekanntgabe des aufgrund der unrichtigen Steuererklärung ergehenden Steuerbescheides vollendeten Steuerstraftat erstattet werden.
Verjährung nach fünf Jahren
Steuerstraftaten verjähren gewöhnlich in fünf Jahren. Bis 1994 ging die strafgerichtliche und mit ihr die steuerliche Praxis vom so genannten Fortsetzungszusammenhang aus. Wiederholt begangene Steuerstraftaten wurden als eine einzige Tat betrachtet mit der Folge, dass die Verfolgungsverjährung erst nach Abschluss des letzten Hinterziehungsaktes beginnen konnte.
Der Fortsetzungszusammenhang setzte damit die gesetzliche Verjährung insoweit außer Kraft, als die in langjähriger Tatserie begangenen Steuerstrafdelikte niemals verjährten. Folge: Die Finanzämter konnten von Selbstanzeigern Steuernachzahlungen für erheblich weiter zurückliegendere Veranlagungszeiträume verlangen, als es die zehnjährige Festsetzungsfrist vorsah.
Rückgriff ist faktisch auf zehn Jahre begrenzt
Nach entsprechenden Urteilen halten Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesfinanzhof (BFH) für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht mehr an der Rechtsfigur der „fortgesetzten Tat“ fest. Damit können alljährlich wiederholt begangene Steuerstraftaten (z.B. das Verschweigen von Einkünften aus Kapitalvermögen) wieder verjähren. „Die Tathandlungen bei der Steuerhinterziehung sind den Tathandlungen des Betrugs vergleichbar und in gleicher Weise voneinander abgrenzbar“, so der BGH.
Infolgedessen ist der Rückgriff des Fiskus faktisch auf maximal zehn Jahre beschränkt. Diese Zehn-Jahres-Frist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt aber nur für das Besteuerungsverfahren und ist strafrechtlich nicht relevant. Über den Zehn-Jahres-Zeitraum hinaus besteht keine Nachzahlungspflicht, denn der Eintritt der Festsetzungsverjährung bewirkt das Erlöschen des Steueranspruchs (§ 47 AO).
Dies gilt auch für weit zurückliegende Steuersünden, die durch eine Selbstanzeige erstmals aufgedeckt worden sind. So erstattete ein Schwarzgeldanleger, der Einkünfte aus einem Obstbaubetrieb und aus Kapitalvermögen erzielte, 1987 für die Jahre 1981 bis 1986 Selbstanzeige. Obwohl hierdurch Steuerunregelmäßigkeiten ab 1973 aufgedeckt wurden, konnten 1990 die Einkommensteuerbescheide für 1973 und 1974 nicht mehr geändert werden.
Formlose Anzeige reicht
Die Selbstanzeige bedarf keiner besonderen Form. Sie kann mündlich, schriftlich, zu Protokoll bei der zuständigen Finanzbehörde oder in den Fällen der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) durch tätige Mitarbeit bei der Außenprüfung erklärt werden. Aus Beweisgründen und zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich jedoch, die Anzeige schriftlich oder zur Niederschrift an Amtsstelle (§ 151 AO) abzugeben.
Das Wort „Selbstanzeige“ wird ebenso wenig erwartet wie ein umfassendes Schuldeingeständnis des Schwarzgeldanlegers. Das Wort „Selbstanzeige“ ist auch in jedem Fall zu vermeiden, da der Steuerfall sonst steuerstrafrechtliche Ermittlungen auslöst.
Was angegeben werden sollte
Auch auf die Angabe diverser Schwarzgeldkonten und auf die Nennung von Kreditinstituten sollte verzichtet werden, wenn auch die Finanzbehörde bald danach fragen wird. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster soll der Schwarzgeldanleger nämlich vor einer zeitnahen Weiterleitung der Selbstanzeige an die BuStra-Stelle darüber um Auskunft gebeten werden, „bei welchen Instituten (auch Auslandsinstituten) er sein Kapitalvermögen angelegt hat“.
Anzugeben sind alle steuerlich erheblichen Tatsachen. Schwarzgeldanleger, die Sachverhalte nur teilweise richtig stellen und unvollständige Selbstanzeigen abgeben, erlangen nur teilweise Straffreiheit. Die Angaben müssen logisch und in sich schlüssig sein.
Erklärt der Schwarzgeldanleger Kapitaleinkünfte nach, muss er auch erklären können, woher denn das Kapital stammt. Mit der bloßen Nacherklärung der Zinsen ist es also für den Schwarzgeldanleger nicht getan, wenn auch das Vermögen „schwarz“ ist oder aus einer Erbschaft „schwarz“ übernommen wurde wie beispielsweise das durch Aushändigung und Nennung des Losungswortes weitervererbte anonyme österreichische Sparbuch.
Grobe Schätzungen sind möglich
Ist es dem Steuerpflichtigen zunächst nicht möglich, sämtliche steuerrelevante Tatbestände zu berichtigen, unvollständige oder unterlassene Angaben zu ergänzen bzw. nachzuholen, ist es jedoch nur noch eine Frage der Zeit, bis die Finanzbehörde ihrerseits die Steuerstraftat aufdeckt, kann der Schwarzgeldanleger höchstens Straffreiheit erreichen, wenn er seine hinterzogenen Steuern in einem ersten Schreiben grob schätzt und bittet, exakte Angaben nachreichen zu dürfen.
In der Praxis ist es ja vielfach so, dass Schwarzgeldanleger, die Kapitalerträge zuvor im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung nicht oder nicht vollständig erklärt haben und aufgrund von Ermittlungsmaßnahmen bei ihrer Depotbank Selbstanzeige erst nach Bestandskraft ihrer letzten Einkommensteuerbescheide erstatten.
Dabei geben sie die hinterzogenen Kapitaleinkünfte zunächst nur schätzweise an, weil sich in dem wegen der Gefahr einer Entdeckung bestehenden Zeitdrucks die Höhe des Kapitalvermögens, die entsprechenden Einnahmen sowie die damit zusammenhängenden Werbungskosten nicht vollständig feststellen lassen. Die Schätzungen erfolgen dabei aus Gründen äußerster Sicherheit und um zu vermeiden, dass zu geringe Beträge angemeldet werden, eher großzügig.
Das zuständige Finanzamt
Die Selbstanzeige ist gegenüber der örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Es empfiehlt sich, die Abgabe zu dokumentieren, etwa durch den Einwurf in den Finanzamtsbriefkasten unter Zeugen oder durch die Aushändigung gegen Quittung.
Sachlich zuständiges Finanzamt ist das für den Straftäter (Steuerpflichtigen) zuständige Veranlagungsfinanzamt.
Voraussetzung für die Straffreiheit ist, dass der Steuerhinterzieher sein früheres falsches Verhalten richtig stellt und auch richtig stellen kann, indem er
• durch aktive Mitwirkung unrichtige Angaben durch richtige ersetzt (berichtigt),
• und unvollständig erklärte Angaben ergänzt oder dasjenige nachholt, das er vorher (bewusst) nicht dargelegt hat.
Unterlagen sammeln
„Die Berichtigung muss sich auf steuerlich erhebliche Tatsachen erstrecken“. Dies heißt für den Schwarzgeldanleger, dass er regelmäßig Zahlenangaben machen muss. Der Inhalt seiner Berichtigungserklärung muss so sein, wie sie schon früher hätte abgegeben werden müssen. Die Richtigstellungserklärung darf nicht wieder fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthalten. Keine Selbstanzeige stellt die bloße Aufforderung an die Finanzbehörden dar, eine Außenprüfung vorzunehmen, da in diesem Fall der Steuerpflichtige nicht selbst tätig wird, sondern der Außenprüfer die Besteuerungsgrundlagen selbst ermittelt.
Vor Erstattung einer Selbstanzeige müssen entsprechende Unterlagen vorhanden sein, die eine lückenlose Rekonstruktion aller steuerpflichtigen Einkünfte und der Vermögensverhältnisse ermöglichen.
Ist die Buchführung des Schwarzgeldanlegers aber so unbrauchbar und unvollständig, dass die Einnahmen und Ausgaben nicht rekonstruiert werden können, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt zumindest soviel über Löhne, Umsätze, Vermögenszuwächse, Materialeinsatz usw. mitteilen, dass eine Schätzung vorgenommen werden kann.
Die Unterlagen müssen eine Rekonstruktion zumindest für die letzten fünf Jahre ermöglichen. Danach tritt Strafverfolgungsverjährung ein. Da die Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung nicht mit der Strafverfolgungsverjährung endet, sondern zehn Jahre beträgt, sollten für die richtige Berechnung der nachzuzahlenden Steuern noch Aufzeichnungen über diesen Zeitraum vorhanden sein.
Steuern und Zinsen nachzahlen
Da Berichtigungen oder Ergänzungen unwahrer und unvollständiger Angaben Voraussetzung für die Straffreiheit sind, geht das Risiko der mangelnden Materialbereitstellung zu Lasten des Anzeigeerstatters.
Schließlich ist Voraussetzung für die Erlangung von Straffreiheit, dass der Schwarzgeldanleger „die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern“ innerhalb einer von der Bußgeld- und Strafsachenstelle gesetzten Frist nachentrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). Die Nachzahlungspflicht trifft nicht nur den Täter (Steuerschuldner), dessen steuerlicher Vorteil sich aus der Steuerersparnis errechnet. Nachzahlen müssen vielmehr auch die Teilnehmer an einer Steuerstraftat, denen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geldwerte Vorteile aus der Tat zugeflossen sind.
Mit der Nachzahlung sind Hinterziehungszinsen zu entrichten. Die Verzinsung hinterzogener Steuern knüpft daran an, dass Steuern verkürzt worden sind; Hinterziehungszinsen müssen auch von den Erben gezahlt werden, wenn sie Schwarzgelder nachdeklarieren.
Ein Steuerpflichtiger, der über Jahre hinweg Steuern hinterzogen hat, kann für einzelne, noch nicht entdeckte Tatteile Selbstanzeige erstatten, auch wenn bereits andere Tatteile der fortgesetzten Tat entdeckt sind. Es ist allerdings nicht möglich, die Tat auf einen engeren Bereich zu reduzieren als auf den Bereich, den eine unrichtige Steuererklärung abdeckt. Denn Steuererklärungen unterliegen als Ganzes der Überprüfung.
Wurden also in einer Steuererklärung mehrere Steuersachverhalte falsch dargestellt, und kommt es hier zu einer teilweisen Entdeckung, hat eine Selbstanzeige auch hinsichtlich der anderen noch nicht entdeckten Tatteile keine strafbefreiende Wirkung mehr.