27.07.2010 · Veranstalter von Großereignissen wie der Loveparade haften für Schäden, denn sie schaffen mit ihrem „Event“ eine Gefahrenquelle. Hat man ernstzunehmende Warnungen ignoriert? War das Unglück vorhersehbar?
Von Reinhard MüllerWer trägt die Verantwortung? Politisch wird nach Katastrophen oft schnell irgendjemand verantwortlich gemacht. Einer übernimmt Verantwortung oder auch nicht. Juristisch kann nur in Haftung genommen werden, wer gegen (gesetzliche) Bestimmungen verstößt.
Gerade Veranstalter von Großereignissen tragen ein hohes Haftungsrisiko - was manchem mitunter gar nicht bewusst ist. Er kann schließlich theoretisch von zahlreichen Beteiligten in Anspruch genommen werden, etwa auch von Nachbarn und Passanten. Und der Veranstalter haftet zudem für seine Gehilfen, also zum Beispiel für die Ordnungskräfte.
Der Veranstalter haftet zunächst grundsätzlich zivilrechtlich auf Schadensersatz, falls er seine „Verkehrssicherungspflichten“ verletzt hat. Der Grund: Er hat mit dem Großereignis eine Gefahrenquelle geschaffen. Somit ist er dazu verpflichtet, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Besucher zu schützen. Dieser Schutz hat Vorrang.
So muss ein Veranstalter von Autorennen alle möglichen Unfallsituationen berücksichtigen, nicht also etwa nur gefährliche Kurven besonders sichern. Selbstverständlich müssen dabei die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen beachtet werden, etwa DIN-Normen. Doch selbst das schließt eine Haftung nicht aus.
So wurde der Veranstalter eines Eishockey-Spiels zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil eine Zuschauerin von einem Puck getroffen wurde. Dabei genügte die Halle den Vorschriften.
Unter Umständen haftet der Veranstalter auch, wenn sich die Besucher untereinander schädigen. Er muss dafür Sorge tragen, dass keine gefährlichen Gegenstände mitgebracht werden. Ein Haftungsausschluss, wie mitunter kleingedruckt auf Eintrittskarten zu lesen, ist nur schwer wirksam zu vereinbaren und jedenfalls für grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters nicht möglich.
Zudem haftet der Veranstalter in unbegrenzter Höhe für alle ihm zurechenbaren Schäden. Die können schon bei der schweren, bleibenden Verletzung eines einzigen Besuchers in die Millionen gehen.
Gesamtdeckungssumme von 7,5 Millionen Euro
Der Veranstalter der Loveparade die Lopavent GmbH, hat bei der deutschen Tochter des französischen Versicherungskonzerns Axa offenbar eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit einer Gesamtdeckungssumme von 7,5 Millionen Euro abgeschlossen. Sollte ein höherer Schaden entstehen, müsste der Veranstalter dafür selbst aufkommen.
Gegen eine strafrechtliche Verurteilung kann sich dagegen niemand versichern. Hiervor sind auch Amtsträger persönlich nicht gefeit, die ansonsten privilegiert sind, sofern sie nicht grob fahrlässig handeln.
Der Staat kann in Haftung genommen werden, falls er diese Veranstaltung so hätte nicht genehmigen dürfen. Doch bestrafen kann man für das Unglück von Duisburg nur den, der schuldhaft den Tod der Besucher verursacht hat. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Das ist Routine, sobald ein Mensch zu Tode kommt und nicht von vornherein völlig ausgeschlossen erscheint, dass ein anderer seine Hände im Spiel haben könnte.
Bei Fahrlässigkeit droht eine Freiheitsstrafe
Der Straftatbestand klingt sehr weit: „Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das ist kein seltenes Delikt - man denke nur an den Straßenverkehr oder gefährliche berufliche Tätigkeiten. Es reicht selbstverständlich nicht aus, nur eine Ursache für den Tod eines Menschen gesetzt zu haben, um sich strafbar zu machen - dann wäre der Kreis der Täter gerade in einem Fall wie in Duisburg sehr groß. Strafbar macht sich nur, wer fahrlässig handelt, also die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Aber was heißt das?
Das richtet sich nach dem Einzelfall. Damit sind zunächst die objektiven Umstände gemeint, aber auch die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters. Ein Indiz für fahrlässiges Handeln bieten die im konkreten Fall anwendbaren Sicherheitsvorschriften.
Vorschriften missachtet?
Die Staatsanwaltschaft - und womöglich später die Gerichte - werden also zu klären haben, ob bei der Genehmigung der Love Parade durch die örtliche Behörde Vorschriften missachtet wurden. Fehlt es an besonderen Normen zur Verhütung von Unfällen, so trifft gerade Führungskräfte eine besondere Sorgfaltspflicht. Und eine behördliche Genehmigung befreit einen Veranstalter nicht von weiteren Schutzvorkehrungen.
Strafbar als fahrlässige Tötung freilich ist eine Sorgfaltspflichtverletzung von Behörden oder Sicherheitskräften nur, wenn der Tod der Besucher der Love Parade unter den konkreten Umständen vorhersehbar war. Niemand kann Unvorhersehbares vorhersehen, erst recht kann man für solch ein Verhalten nicht bestraft werden.
Genügend Vorkehrungen für den großen Andrang?
Mit einem völlig unwahrscheinlichen Verhalten der Teilnehmer der Love Parade in Duisburg musste also niemand rechnen. Doch stellt sich die Frage, ob man nicht nach den bisherigen Erfahrungen mit ähnlichen Veranstaltungen etwa mit einem größeren Andrang rechnen musste, und was dagegen für Vorkehrungen getroffen wurden.
Hat man ernstzunehmende Warnungen ignoriert? Behörden und Veranstalter sind schließlich dazu verpflichtet, dem Schutz der Teilnehmer in der konkreten Lage Vorrang zu geben.
Oder nehmen etwa die Teilnehmer einer Love Parade, die ja kein Marsch in geschlossener Formation ist, solche Risiken in Kauf? Doch von einer sogenannten eigenverantwortlichen Selbstgefährdung dürfte hier keine Rede sein - es gibt bisher keine Anzeichen dafür, dass sich die Opfer bewusst in Gefahr begeben hätten.
Sollte sich freilich jemand bewusst über Warnungen hinweggesetzt oder Absperrungen missachtet haben, könnte das zivilrechtlich ein Mitverschulden sein. Als Teilnehmer selbst einer noch so ausgefallenen, aber erlaubten Veranstaltung darf man freilich erst einmal davon ausgehen, dass auch eine gesicherte Flucht möglich ist.
Die Pflicht des Veranstalters erstreckt sich auch auf sicheren Zugang und Weggang der Besucher und auf das Leiten des Menschenstroms - wie sogar schon für eine Adventsfeier entscheiden wurde. Andererseits: Auch wenn jetzt reflexhaft rückhaltlose Aufklärung gefordert wird (was denn sonst?) - nicht jede Nachlässigkeit ist eine Straftat.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
Jüngste Beiträge