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Verbot des Romans „Esra“ Kunst gegen Leben

13.10.2007 ·  Das Verfassungsgericht hat das Verbot des Romans „Esra“ von Maxim Biller bestätigt. Dass nun eine Welle von Klagen über deutsche Autoren und ihre Verlage hereinbricht, ist aber nicht zu befürchten, meint Hubert Spiegel.

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Seit seinem Erscheinen vor vier Jahren hat Maxim Billers Roman „Esra“ deutsche Gerichte beschäftigt. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht in letzter Instanz seine Entscheidung gefällt, auf die nicht nur der Schriftsteller Maxim Biller und sein Verlag Kiepenheuer & Witsch, sondern die gesamte literarische Welt mit großer Spannung gewartet hat. Denn in der Auseinandersetzung um Billers Liebesroman geht es um die Frage, welche Grenzen der Freiheit der Kunst in diesem Land gesetzt sind.

„Esra“ schildert das Scheitern der Liebesbeziehung zwischen dem Ich-Erzähler, einem Schriftsteller, und seiner türkischen Freundin. In beiden Figuren sind unschwer Biller selbst und seine frühere türkische Lebensgefährtin zu erkennen, die ebenso gegen die Veröffentlichung des Romans klagte wie ihre im Buch ausführlich dargestellte Mutter. Das Buch wurde kurz nach seinem Erscheinen verboten, weil es nach Ansicht des Gerichts auf unannehmbare Weise Details auch intimster Natur aus dem Privatleben der Klägerinnen verbreite. Der Verlag berief sich auf die Freiheit der Kunst und ging in Berufung. Damit standen zwei von der Verfassung garantierte Grundrechte im Widerspruch zueinander, und der „Fall Esra“ wurde zur wichtigsten Gerichtsentscheidung in Fragen der Kunstfreiheit seit 1971, als die Veröffentlichung von Klaus Manns Schlüsselroman „Mephisto“ über Gustaf Gründgens auch hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückstehen musste.

Eine Abwägung von Fall zu Fall

Dass die Antwort aus Karlsruhe nicht einstimmig erging, zeigt, wie heikel und komplex die Abwägung verschiedener Grundrechte gegeneinander ist. Mit fünf zu drei Stimmen haben die Richter das Verbot des Romans bestätigt und die Klage des Verlags in allen wesentlichen Punkten abgewiesen: „Esra“ bleibt verboten. Dass die Freiheit nicht schrankenlos ist, sondern ihre Grenzen dort findet, wo Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde schwerwiegende Verletzungen erfahren, hat Karlsruhe mit diesem Urteil aus guten Gründen und mit wünschenswerter Eindeutigkeit festgeschrieben.

Dass nun eine Welle von Klagen über deutsche Autoren und ihre Verlage hereinbricht, ist aber nicht zu befürchten. Denn die Verfassungsrichter machen auch deutlich, dass die Abwägung zwischen den Verfassungsrechten der Kunstfreiheit und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte keinen festen Regeln folgt. Sie kann nur von Fall zu Fall getroffen werden.

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