20.03.2007 · Eine Auktion ist eine aggressive Form des Wettbewerbs, aber auch ein faires Verfahren. Doch wie ist das Limit zu handhaben, das mit dem Einlieferer des Loses vereinbart wurde?
Von Hermann-Josef BunteIn manchen Auktionshäusern ist es üblich, das vom Einlieferer genannte Limit während der Auktion als ein Gebot einzusetzen: Es ist zum Beispiel mit dem Einlieferer ein Limit von 20.000 Euro vereinbart (was bedeutet, dass das betreffende Los nicht unterhalb von 20.000 Euro verbindlich zugeschlagen werden kann). Der Auktionator ruft das Los dann für einen Betrag unterhalb des Limits auf - also zum Beispiel für 16.000 Euro.
Wird ein Gebot in dieser Höhe abgegeben, lehnt der Auktionator dieses mit dem Hinweis ab: „17.000 Euro sind bei mir.“ - Werden nun also 18.000 Euro geboten, tut er das Gleiche mit dem Hinweis: „19.000 Euro bei mir.“ Werden dann von einem Bieter 20.000 Euro geboten, ist das Limit erreicht, und es kann - wenn nicht ein weiteres Übergebot erfolgt - ohne Vorbehalt zugeschlagen werden. Werden die 19.000 Euro aber nicht überboten, so erfolgt in der Regel ein Zuschlag auf dieses „Gebot“. Sucht der Bieter diesen Zuschlag später in den offiziellen Ergebnislisten des Auktionshauses, so wird er ihn nicht finden: Dieses begründet den Anschein des Scheinzuschlags.
Zuschlag unter Vorbehalt
Fraglich ist nun, ob ein solches Verfahren rechtlich korrekt oder angreifbar ist. Die beschriebene Situation kann nur dann entstehen, wenn der Aufruf unterhalb des Limits erfolgt. Ist dies nicht der Fall - und wird zum Limit ausgerufen -, so wird das Werk nicht verkauft, wenn nicht mindestens das Limit geboten wird. Erreicht das Gebot nicht das vereinbarte Limit, so kann unter Vorbehalt zugeschlagen werden. Nach dem Gesetz (Paragraph 147 Absatz 1 BGB) kann der Bieter von einem Vorbehaltszuschlag sofort zurücktreten; die Auktionsbedingungen regeln aber im Allgemeinen zulässigerweise eine mehrwöchige Bindungsfrist.
Warum erfolgt nun der Aufruf eines Werks unter dem Limit, wenn doch das Auktionshaus nach Paragraph 384 Absatz 1 HGB die insoweit gegebene Weisung des Einlieferers zu befolgen hat - und das Werk in der Auktion nicht bindend unterhalb des Limits zuschlagen kann? Offenbar wollen die Auktionshäuser das Limit nicht gleich als abschreckend offenbaren und lieber die Auktionsatmosphäre „anheizen“: Sie beginnen mit dem Aufruf deshalb unterhalb des Limits und setzen das Limit als Übergebot ein. In den Auktionsbedingungen der Auktionshäuser ist dies nicht geregelt.
Wettbewerb der Bieter
Die Beurteilung der Rechtslage richtet sich damit nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach Paragraph 156 Satz 2 BGB erlischt ein Gebot, wenn ein Übergebot abgegeben wird oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. Das Gesetz geht also von einem Wettbewerb der Bieter in der Auktion aus.
In den heute noch maßgebenden Motiven von 1896 (!) spricht der Gesetzgeber davon, dass in einer Versteigerung „durch eintretenden Wettbewerb“ für einen Gegenstand der höchstmögliche Preis erzielt werden soll: Es liege in der Natur der Auktion, dass der Auktionator auch die „näheren Bestimmungen“ kundgibt, unter denen er - abgesehen „vom offen gehaltenen Preis“ - den Vertrag abschließen will. Die Auktion ist ihrer Natur nach einerseits wegen ihrer Begrenzung auf das „Hier und Jetzt“ des Bietens eine besonders aggressive Form wettbewerblichen Verhaltens, andererseits ein faires und transparentes Verfahren, weil die Bieter mit „offenem Visier“ gegeneinander antreten.
Zum Schutze der Einlieferer
Dieser Wettbewerb in der Auktion setzt mindestens zwei Bieter voraus, die bieten, sich überbieten und so den Zuschlagspreis ermitteln, der die Wertschätzung in der Auktion widerspiegelt. Dem Versteigerungsverfahren liegt die ökonomische Erwartung zugrunde, dass der jeweilige Marktwert eines Gutes zu einem bestimmten Zeitpunkt durch den Bieterwettbewerb ermittelt wird. An diesem Wettbewerb der Bieter fehlt es dagegen, wenn nur ein Bieter in der Auktion gegen das Limit steigert. Ein Gebot eines Bieters ist dann nach den Paragraphen 119 und 123 BGB anfechtbar, weil durch falsche Vorstellungen und Irreführung herbeigeführt. Bei Anfechtung wird das Gebot und damit der Zuschlag nichtig und begründet nicht die rechtlichen Pflichten aus dem Zuschlag.
Fraglich ist, ob die Auktionsbedingungen eine Regelung treffen könnten, nach der das Limit als Gebot gilt. Nach meiner Auffassung wäre dies nur möglich, wenn in der Auktion offengelegt würde, dass und bis zu welcher Grenze der Bieter gegen das Limit des Einlieferers steigert. Dies wollen die Auktionshäuser aber nicht, angeblich um die Einlieferer zu schützen. Welche schützenswerten Interessen des Einlieferers an der Geheimhaltung des Limits sollen dies sein?
Die vorstehend beschriebene Praxis der Auktionshäuser lässt sich nicht durch den harten Kampf um die Einlieferer rechtfertigen. Denn der Wettbewerb erfordert faire und transparente Regeln für die Bieter. Mit anderen Worten: In diesem Wettbewerb wird nur das Auktionshaus bestehen, bei dem der Kunde nicht das Gefühl haben muss, „hinter den Kulissen“ spiele sich etwas ab, was er nicht durchschaut. Denn Transparenz ist die Voraussetzung für den funktionierenden Wettbewerb.