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Kunst und Recht Limit muss sein

10.04.2007 ·  In seinem Beitrag mit dem Titel „Wenn das Limit ein Gebot ist“ hat Hermann-Josef Bunte die Fragen aufgeworfen, ob in einer Auktion das sogenannte Limit des Einlieferers bekannt sein sollte. Der Art Consultant Jörg-Michael Bertz antwortet hier auf die Forderungen, die er für nicht angebracht hält.

Von Jörg-Michael Bertz
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Der Artikel von Hermann-Josef Bunte (Kunstmarkt vom 17. März) hat Abläufe im Auktionsgeschehen beschrieben, die mittlerweile von allen seriösen Auktionshäusern für ihre Kunden allerdings transparenter gehandhabt werden, als vom Autor geschildert.

Von großer Bedeutung für den Verlauf einer Auktion ist die Höhe des Limits oder der Reserve, die zwischen dem Auktionator und dem Einlieferer eines Kunstwerks vereinbart wird. Obwohl das Limit streng vertraulich behandelt wird, ist seine Höhe durch den Schätzpreis begrenzt: Das Limit ist der Minimumpreis, zu dem der Versteigerer das Los frühestens dem Höchstbietenden zuschlagen kann, und es ist gleichzeitig der niedrigste Preis, zu dem ein Bieter das Los durch Zuschlag direkt erwerben kann, falls kein höheres Gebot erfolgt. Damit ist das Limit ein bindendes Gebot aus der Sicht des Bieters.

Gewachsene Auktionstradition

Die Reserve ist die einzige Konstante während des gesamten Steigerungsprozesses: Mit der Festlegung eines Limits schützt sich der Einlieferer vor einem Verkauf seines Objekts um jeden Preis. Im Auftrag des Einlieferers beginnt der Auktionator den Bietvorgang mit einem ersten Gebot (Aufrufpreis), dessen Höhe in seinem Ermessen liegt. Er steigert bis zu einem Gebot unter dem vereinbarten Limit, damit das nächsthöhere Gebot eines Bieters dann genau das Limit erreicht - und von ihm der Zuschlag erteilt werden kann, falls kein weiteres Gebot abgegeben wird.

Erhält der Auktionator in dieser frühen Phase des Bietens kein Gegengebot von einem Bieter, bleibt dieses Vorspiel ohne Konsequenzen; es sei denn, der Auktionator schlägt das Los einem Bieter „unter Vorbehalt“ zu, noch ehe das Limit erreicht ist. Das Bieten des Auktionators unterhalb des Limits soll eine Einladung zum Mitbieten sein. Das berühmte „Bidding off the Chandelier“, „Bidding off the Wall“ oder „Pulling Bids from the Air“ ist Bestandteil einer gewachsenen Auktionstradition und den Kunden bestens vertraut.

Zuschlag unter Vorbehalt

Sollte also ein Bieter - bereits in diesem Vorstadium - auf ein Los gegen den Auktionator mitbieten und unterhalb der Reserve sein letztes Gebot abgeben, wird in Deutschland gern der „Zuschlag unter Vorbehalt“ erteilt. In diesem Fall muss der Auktionator sich nach der Versteigerung das Einverständnis des Einlieferers einholen, da das abgegebene Gebot eben unterhalb der vereinbarten Reserve liegt.

Der Zuschlag unter Vorbehalt (Z.u.V.) erfolgt nur mit Einverständnis des jeweiligen Bietenden. Der Vorbehaltszuschlag kann deshalb in den Ergebnislisten nicht als „verkauft“ erscheinen, weil noch nicht das Einverständnis des Einlieferers vorliegt, sein Los unterhalb des Limits zu veräußern. Der Vorteil dieses Zuschlags liegt für den Bieter darin, dass er sein Los günstiger erwerben kann als bei einem Nachverkauf für unverkauft gebliebene Objekte, der sich an dem höher liegenden Limit orientiert.

Angelsächsisches Vorbild

Bei den sogenannten „Scheinzuschlägen“ nehmen sich die seriösen deutschen Versteigerer mittlerweile die angelsächsischen Häuser zum Vorbild. Christie's und Sotheby's wurden in den achtziger Jahren vom Department of Consumer Affairs in New York City aufgefordert, jeden Rückgang eines Loses während einer Auktion mit einem deutlichen „Unsold“ (Unverkauft) zu bezeichnen. Zur schnellen Information liegen für alle Interessenten die offiziellen Ergebnislisten, in denen nur die verkauften Lose aufgeführt sind, bereits kurze Zeit nach einer Auktion aus, und sie sind in aller Regel 24 Stunden nach einer Versteigerung im Internet einsehbar.

Die Frage, ob ein Limit veröffentlicht werden soll, wurde bereits in den siebziger und achtziger Jahren in London und New York mit den dort ansässigen Kunsthandelsverbänden heftig diskutiert. Da es weder überzeugende Argumente dafür noch dagegen gab, wurde das Thema vom Department of Consumer Affairs wieder fallengelassen. Allerdings wurde vereinbart, dass alle auf Auktionen angebotenen Kunstwerke ein Limit haben sollen und dass dieses nicht oberhalb der im Katalog abgedruckten Schätzung liegen dürfe. Objekte, die ohne Limit auf Auktionen angeboten werden, sollen besonders gekennzeichnet sein.

Limit und Schätzpreis

Auch in Deutschland liegt in der Regel das Limit nicht oberhalb des im Versteigerungskatalog angegebenen Schätzpreises. Das Limit kann daher mit der Schätzung identisch sein oder natürlich darunter liegen: Diese Informationen bieten eigentlich ausreichend Transparenz für den auf einen günstigen Kauf hoffenden Interessenten.

Während der Bietphase unterhalb des Limits findet ein Wettbewerb - falls es einen Gegenbieter gibt - statt zwischen den Geboten des Einlieferers, die durch den Auktionator in seinem Auftrag durchgeführt werden, und ebendiesem Bieter. Ist das Limit einmal erreicht, erlischt der Auftrag des Einlieferers an den Auktionator, sein Kunstwerk auch durch Mitsteigern vor einem Verkauf zu einem zu niedrigen Preis zu schützen. Es kann auch der Fall eintreten, dass mehrere Bieter bereits in dieser frühen Phase gegeneinander steigern, ohne dass der Auktionator für den Einlieferer mitsteigern muss.

Hektischer Wettbewerb

Im augenblicklichen Kunstmarkt agieren zahlreiche neue Bieter im Auktionssaal, am Telefon oder über das Internet, die einen so hektischen Wettbewerb mit ihren Geboten veranstalten, dass selbst die erfahrensten Auktionatoren oft kaum noch mit dem Ausrufen ihrer Gebote nachkommen. So geschah es in New York, dass der Auktionator mit einem Aufrufpreis von zum Beispiel 500 000 Dollar anfing - und ein alle Auktionsregeln außer Acht lassender Bieter sofort ein Gebot von einer Million Dollar dazwischenrief, ohne die einzelnen Bietschritte des Auktionators abzuwarten: „Wenn das Limit ein Gebot ist“, bleibt eine akademische Diskussion.

Quelle: F.A.Z., 07.04.2007, Nr. 82 / Seite 49
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