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Kulturgüterschutz Das Gesetz zum Unesco-Abkommen: Ein Schritt nach vorn?

18.02.2006 ·  Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Kulturgut-Übereinkommen der Unesco beschlossen. Mit diesem Entwurf soll auch die entsprechende EU-Richtlinie über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern in deutsches Recht umgesetzt werden.

Von Florian Mercker und Garbor Mues
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Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Kulturgut-Übereinkommen der Unesco beschlossen. Mit diesem Entwurf soll auch die entsprechende EU-Richtlinie über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern in deutsches Recht umgesetzt werden.

Der Gesetzentwurf regelt vor allem die Voraussetzungen und das Verfahren zur Rückgabe von geschützten Kulturgütern sowie deren Beschlagnahme und die Mitwirkungspflichten der Zollbehörden. Außerdem sieht er eine Genehmigungspflicht für den Verkehr mit geschütztem Kulturgut und detaillierte Aufzeichnungspflichten für den Kunst- und Antiquitäten handel und für die Auktionshäuser vor.

Kernpunkt des Gesetzes ist die Durchsetzung von Rückgabeansprüchen zwischen Staaten. Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: zum einen die Rückgabeansprüche der Bundesrepublik gegenüber anderen Staaten; zum anderen das Prozedere bei Ansprüchen des Auslands gegenüber Deutschland. Entscheidend ist darüber hinaus, ob der jeweilige ausländische Staat Mitglied der EU ist oder lediglich Vertragsstaat nach dem Unesco-Übereinkommen von 1970. Hierfür sollen im großen und ganzen vergleichbare, im Detail jedoch durchaus unterschiedliche Voraussetzungen gelten.

Bei Ansprüchen des Auslands sind zur Bestimmung des Kulturguts die dortigen nationalen Verzeichnisse und Bestimmungen maßgeblich. Als geschütztes Kulturgut aus der Sicht Deutschlands sollen nunmehr einheitlich Gegenstände gelten, die durch ihre Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder in das Verzeichnis national wertvoller Archive nach dem Kulturgutschutzgesetz geschützt sind.

Ansprüche der Bundesrepublik gegenüber Unesco-Vertragsstaaten sollen auf diplomatischem Weg geklärt werden. Bei Ansprüchen gegen EU-Staaten hingegen sollen die neu zu schaffenden Zentralstellen der Länder in Absprache mit dem Bund die Ansprüche gegenüber dem Mitgliedstaat direkt geltend machen. Für sämtliche Klagen aus dem neuen Gesetz auf Rückgabe sollen in Deutschland dann die Verwaltungsgerichte zuständig sein.

Daneben steht selbstverständlich der jeweilige, auch zivilgerichtlich durchsetzbare Eigentumsanspruch. Wer vermeintlich geraubtes Kulturgut besitzt, ist nach dem Entwurf dazu verpflichtet, nachzuweisen, daß der Gegenstand vor Geltung des Gesetzes in die Bundesrepublik gelangt ist. Gelingt ihm dies nicht, findet die neue - verschärfte - gesetzliche Regelung Anwendung.

Nach Vorstellung der Bundesregierung soll das Gesetz zusammen mit der völkerrechtlichen Ratifizierung des Unesco-Kulturgut-Übereinkommens in Kraft treten. Dadurch soll gewährleistet werden, daß das Gesetz nur auf zukünftige Sachverhalte Anwendung findet. Dies ist vor allem im Hinblick auf die verschärften Strafvorschriften des Gesetzesentwurfs relevant. Das Rückgabeverlangen eines ausländischen Staats erlischt grundsätzlich dreißig Jahre nach Kenntnis dieses Staats von Gegenstand und Besitzer. Das hat seine Grundlage im allgemeinen deutschen Rechtsverständnis und dient vor allem der Rechtssicherheit - eine etwaige moralische Verpflichtung bleibt hiervon natürlich unberührt.

Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, so kann dies zu einer erheblichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit von Kunstgegenständen und damit des Handels führen. Die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe - wie beispielsweise die „unbillige Härte“ bei den Entschädigungsregelungen - wird letztlich nur durch die Gerichte abschließende Klärung finden. Problematisch bleibt auch die zukünftige Arbeit der Zollbehörden. Diese verfügen im Rahmen des neuen Gesetzes über eine hohe Entscheidungs- und Eingriffs befugnis hinsichtlich der Beschlagnahme und, wie das Gesetz sagt, der Anhaltung.

Wie geht es nun weiter? Die Initiative der Bundesregierung wird bei ihrem Gang durch Bundesrat und Bundestag unter Umständen noch Änderungen erfahren. Nach dem Wunsch der Regierungsparteien und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen soll der Gesetzentwurf jedoch ohne größere Debatten aus politischen Gründen schnellstmöglich in der vorliegenden Form verwirklicht werden.

Die oppositionellen Liberalen hingegen halten nach Ansicht des Vorsitzenden des Bundestagsausschusses für Kultur und Medien, Hans-Joachim Otto, eine Anhörung im Bundestag für unerläßlich. Nur so sei Ausgewogenheit in diesem umstrittenen Gesetzgebungsvorhaben zu erreichen. In der Tat spricht angesichts der Vielzahl der betroffenen Interessen, nicht zuletzt des Handels, der mit erheblichem Mehraufwand rechnen muß, viel für eine Anhörung.

Die Autoren sind Rechtsanwälte in München.

Quelle: F.A.Z., 18. Februar 2006
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