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Kommentar Kunst und neue Mehrwertsteuer

07.02.2007 ·  Wie wirkt sich die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf den Kunsthandel aus? Während für den Handel mit bildender Kunst nach wie vor der ermäßigte Satz gilt, steigt der volle Steuersatz bei Fotokunst um drei Punkte.

Von Florian Mercker und Gabor Mues
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Die Wirtschaftsforscher haben seit langem düstere Szenarien für das Wachstum der deutschen Wirtschaft im Jahr 2007 heraufbeschworen. Doch hat das Gespenst der Mehrwertsteuererhöhung angesichts der anhaltend günstigen Konjunktur seine schädlichsten Auswirkungen bislang nicht entfaltet; die befürchtete Konjunkturdelle ist durch glückliche Umstände bedingt bislang ausgeblieben.

Die Erhöhung der Steuer betrifft jedoch nicht alle Waren und Dienstleistungen; gemäß Paragraph 12 des Umsatzsteuergesetzes gibt es nämlich zwei unterschiedliche Steuersätze: Den regulären und - auf bestimmte Umsätze beschränkt - den ermäßigten Satz; in bestimmten Fällen kann auch ein nullprozentiger Satz zur Anwendung kommen. Nur der reguläre Satz ist nunmehr um drei Prozentpunkte von sechzehn auf neunzehn Prozent erhöht worden; der ermäßigte hingegen liegt weiter - wie bisher - bei sieben Prozent. Was bedeutet das für den Kunsthandel?

Fotokunst teurer als bildende Kunst

Nachdem einschlägigen Begehrlichkeiten der Politik bislang noch kein Raum gegeben wurde, gilt für den Handel mit bildender Kunst immer noch der ermäßigte Satz von sieben Prozent. Hier hat sich also bislang nichts geändert. Der Handel mit Fotokunst dagegen, der (aus keineswegs nachvollziehbaren Gründen) schon seit je mit dem vollen Satz besteuert wird, ist seit dem Beginn des Jahres um weitere drei Prozentpunkte teurer geworden. Hinzu kommen die Abgaben für die Künstlersozialkasse und die Folgerechtsabgabe, die seit vergangenem Jahr jetzt auch auf den Verkauf von Fotokunst erhoben wird. Hier werden im Handel bereits konkrete Überlegungen über ein mögliches Ausweichen ins Ausland angestellt.

Ob nun der alte sechzehnprozentige oder aber der neue neunzehnprozentige Satz Anwendung findet, hängt vom Zeitpunkt der Leistung ab: Ist die Leistung bereits im Jahr 2006 vollständig erbracht, so sind auch erst im Jahr 2007 ausgefertigte Rechnungen mit dem alten Mehrwertsteuersatz von sechzehn Prozent zu belegen. Wurde hingegen im Dezember 2006 ein Kaufvertrag beispielsweise über eine Fotografie geschlossen, die erst im Januar 2007 ausgeliefert wird, unterliegt die Lieferung dem Steuersatz von neunzehn Prozent.

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt ist auf europäischer Ebene mit der Neufassung der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie Ende vergangenen Jahres eine weitere Hürde auf dem Weg zu einer Harmonisierung der Umsatzsteuer in Europa genommen worden. Die Richtlinie soll unter anderem eine europaweit einheitliche Besteuerung des Handels mit Kunst und Antiquitäten gewährleisten. Für den Kunsthandel hält die Richtlinie, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht direkt gilt und die in nationales (Steuer-)Recht umzusetzen ist, noch Überraschungen bereit. Inhaltlich stellt die Richtlinie in Umfang und Komplexität selbst gestandene Umsatzsteuer-Experten vor Rätsel. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber mit ihr und den ihm darin eingeräumten Spielräumen umgeht: Diskussionen sind zu erwarten.

Die Verfasser sind Rechtsanwälte in München.

Quelle: F.A.Z., 03.02.2007, Nr. 29 / Seite 43
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