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Folgerecht Wem nützt das eigentlich? Die Neuregelung des Folgerechts

09.07.2006 ·  Die aktuelle Novellierung des Folgerechts ist beschlossen. Dem Kunststandort Deutschland dient dies gewiß nicht, denn der Handel hat nun - mit der Künstlersozialversicherung, der Mehrwertsteuer und dem Folgerecht - leicht ein Drittel des Verkaufspreises eines Kunstwerks abzuführen.

Von Florian Mercker und Gabor Mues
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„Glücklich ist, wer vergißt, was doch nicht zu ändern ist“, mag sich der deutsche Kunsthandel dieser Tage denken, wenn er an die aktuelle Novellierung des Folgerechts denkt . Diese wurde vom Bundestag nun am vergangenen Donnerstag gegen Proteste - nicht nur des Handels - endgültig beschlossen.

Das Plenum folgte dabei der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses und legte damit den Eingangssatz, ab dem ein Verkauf mit der Folgerechtsabgabe belegt wird, auf 400 Euro fest. Der Regierungsentwurf vom Frühjahr dieses Jahres sah ursprünglich noch eine Grenze von tausend Euro vor, ab der den Urhebern eines Kunstwerks ein Vergütungsanspruch entstehen sollte bei Weiterveräußerung durch einen Kunsthändler oder Versteigerer.

Nur ein schwacher Trost

Die umzusetzende EU-Richtlinie (2001/84/EG) hingegen läßt auch einen Eingangssatz von 3000 Euro zu, ab dem eine Abgabe zwingend zu erheben ist. Für den Handel ist der neue Eingangssatz - bisher lag er bei fünfzig Euro - somit nur ein schwacher Trost des Gesetzgebers: Zwar ist zu erwarten, daß sich durch die Anhebung die Pauschale, die Händler an die AV Kunst zu zahlen haben, ermäßigen wird. Auf der anderen Seite ist nun aber auch für die wirtschaftlich zunehmend bedeutendere Fotokunst das Folgerecht fällig: Das ist das eigentlich Neue an der Änderung des Folgerechts in Paragraph 26 des Urheberrechtsgesetzes. Denn das Folgerecht gibt es für die bildende Kunst in Deutschland bereits seit der Einführung des Gesetzes im Jahr 1965. Der tatsächliche Nutzen dieser Abgabe für die Künstler ist allerdings von Anfang an auch bei diesen selbst umstritten.

Damit hat der Handel - neben der Künstlersozialversicherung und der Mehrwertsteuer, zusammen mit dem Folgerecht - nun leicht ein Drittel des Verkaufspreises eines Kunstwerks abzuführen. Dem Kunststandort Deutschland dient dies gewiß nicht. Neu geregelt wird nebenbei auch die Frist für die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.

Vertrauen im Verzug

Unterdessen hat die Europäische Kommission angekündigt, gegen zahlreiche Mitgliedstaaten, die sich bislang noch nicht zu einer Umsetzung der Richtlinie durchringen konnten, die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten. Für die bisherigen Verweigerer auf EU-Ebene wird
es aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit also eng. Diese zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens ist nach Ansicht der Kommission nötig geworden, weil die 2001 erlassene Folgerecht-Richtlinie bis zum 1. Januar 2006 hätte umgesetzt sein müssen. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten nun keine zufriedenstellende Antwort der Staaten in Verzug erhalten, liegt es in ihrem Ermessen, im weiteren Verlauf den Europäischen Gerichtshof in der Sache anzurufen.

Die Verfasser sind Rechtsanwälte in München.

Quelle: F.A.Z., 8. Juli 2006
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