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Folgerecht Ausweichmanöver: Nicht nur David Hockney übt Kritik

Von Florian Mercker / Gabor Mues
29.01.2006
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Lange hat es gedauert: Jetzt hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Folgerechts beschlossen. Danach soll unter anderem der Eingangssatz auf 1000 Euro erhöht werden. Bislang haben Künstler in Deutschland einen Anspruch auf eine fünfprozentige Beteiligung am Erlös, wenn ihr Kunstwerk für mindestens 50 Euro durch einen Kunsthändler weiterveräußert wird.

Mit der Novelle wird eine Europäische Richtlinie über das Folgerecht aus dem Jahr 2001 in nationales Recht umgesetzt. Sie führt dazu, daß seit Anfang des Jahres in der ganzen Europäischen Union der Handel mit der Abgabe belastet ist - allerdings in unterschiedlichem Maße. Denn die Schwellenwerte in den einzelnen Ländern sind ungleich ausgestaltet: Während etwa in Österreich erst von 3000 Euro Verkaufspreis an das „droit de suite“ fällig wird, soll dies in England nach dem Willen der Regierung bereits von 1000 Euro an der Fall sein.

„Originale von Lichtbildwerken“ künftig abgabepflichtig

Weitaus schwerer als die Einführung neuer Schwellenwerte dürfte jedoch die Belastung der Fotokunst mit dem Folgerecht wiegen. Denn auch „Originale von Lichtbildwerken“, wie es im Entwurf heißt, sollen künftig abgabepflichtig sein. Doch was ist das Original in der Fotografie? Hier ist sich nicht nur die Kunstwissenschaft uneins, auch der Handel kennt unterschiedliche Usancen. Allein auf eine Signatur oder eine Begrenzung der Auflage durch den Künstler abzustellen wäre hier zu kurz gegriffen. Es bleibt abzuwarten, welche handhabbaren Kriterien sich in der Praxis durchsetzen. In jedem Fall wird der Handel mit Fotokunst jetzt noch weniger als bisher schon in Deutschland stattfinden.

Protest prominenter Künstler in England

Anders als hierzulande, wo die Novellierung des Folgerechts vor allem Expertengremien beschäftigt, schlägt die Debatte in Großbritannien hohe Wellen. In der „Times“ protestierten prominente britische Künstler, allen voran David Hockney, gegen die Einführung des Folgerechts ab 1000 Euro, das ihrer Ansicht nach das Gegenteil von dem bewirkt, was es bezwecken soll, nämlich die Förderung junger Künstler.

Rückendeckung erhalten die Herren vom englischen Kunsthandel, der die britische Hegemonie im Auktionswesen gefährdet sieht. England und den anderen Staaten, die bislang gar kein Folgerecht kannten, wurde im übrigen zugebilligt, die Abgabe bis Januar 2010 nur für lebende Künstler erheben zu müssen. In Deutschland hingegen profitieren auch die Erben davon, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk weiterveräußert wird.

Entgegen einem gängigen Vorurteil ist das Verhältnis zwischen lebenden Künstlern und deren Erben allerdings ausgewogener als allgemein vermutet. Im Jahre 2004 standen 314 lebenden Künstlern 256 Erben gegenüber, die in den Genuß der Folgerechtsbeiträge kamen. 278 Künstler stammten aus dem Ausland.

Folgerecht und Künstlersozialabgabe

Gegen das Folgerecht sprechen allerdings die tatsächlichen Umsatzzahlen, denen ein erheblicher Verwaltungsaufwand gegenübersteht: Laut VG Bild-Kunst betrug der Folgerechtsertrag 2004 nur 2,7 Millionen Euro, im Jahr 2003 insgesamt 2,9 Millionen Euro, im Jahr 2002 3,76 Millionen Euro, von denen die VG Bild-Kunst Abzüge für ihre Verwaltungstätigkeit vornimmt. Erhoben wird die Abgabe auf der Grundlage eines „Rahmenvertrages“ zwischen der VG Bild-Kunst und der „Ausgleichsvereinigung Kunst“, kurz AV Kunst genannt, einem Zusammenschluß von Kunsthändlern, Galeristen und Auktionatoren - respektive deren jeweiligen Verbänden.

Kunsthändler, die der AV Kunst angehören, können die Abgaben, die sich aus dem Folgerecht und dem Künstlersozialversicherungsgesetz ergeben, gebündelt abführen. Dies geschieht, indem sie vom mit bildender Kunst erzielten Jahresumsatz eine Pauschale an die AV Kunst zahlen. 2005 betrug diese für Galerien 1,8 Prozent, für Versteigerer 2,6 Prozent und für Gemäldegroßhändler 3,1 Prozent. Eine Anhebung des Schwellenwerts für das Folgerecht hätte mit Sicherheit auch Auswirkungen auf diesen Pauschalsatz.

Dem Handel bleibt nur noch der - etwas neidische - Blick in die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Dort kennt man - Kalifornien ausgenommen - weder Folgerecht noch Künstlersozialabgabe. Vielleicht ein Grund dafür, daß New York als Standort für den Kunsthandel sich so durchsetzen konnte.

Die Autoren sind Rechtsanwälte in München.

Quelle: F.A.Z., 28. Januar 2006
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