29.01.2008 · Wer nach einer Landtagswahl den Auftrag hat, die Regierung zu bilden, ist in der hessischen Verfassung nicht geregelt. Auch lässt das Regelwerk offen, wie lange den Parlamentariern Zeit bleibt, sich auf eine neue Regierung zu einigen.
Von Helmut SchwanWer nach einer Landtagswahl den Auftrag hat, die Regierung zu bilden, ist in der hessischen Verfassung nicht geregelt. Dass die stärkste Fraktion das Recht dazu hat, ist allenfalls parlamentarische Übung. Sicher ist derzeit nur eines: Am 5. April tritt der neue Landtag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die alte Wahlperiode läuft am Vortag aus. Ob an diesem Samstag ein neuer Ministerpräsident gewählt wird, ist völlig ungewiss.
Laut Verfassung brauchen die Kandidaten nicht Abgeordnete zu sein, sie müssen jedoch aus der Mitte des Parlaments vorgeschlagen werden. Gewählt ist nach Artikel 101, wer die absolute Mehrheit der 110 Sitze, das heißt mindestens 56 Stimmen, erhält. Die Abstimmung ist geheim. Misslingt die Wahl, bleibt die alte Landesregierung, die bei der Zusammenkunft des neuen Landtags ihren Rücktritt einreicht, geschäftsführend im Amt. Die Verfassung regelt nicht, wie lange den Parlamentariern Zeit bleibt, sich auf eine neue Regierung zu einigen. Nach der Landtagswahl 1982 hielt sich das Kabinett Börner dergestalt ein Jahr. Dem Sinn nach soll die Übergangsphase jedoch nur die Zeit zwischen Erledigung der Geschäfte der alten und Bildung einer neuen Regierung überbrücken.
Eine Frage der „angemessenen Frist“
Manche Staatsrechtler sind daher der Auffassung, unter Umständen müsse der Staatsgerichtshof das Kabinett von der Geschäftsführung entbinden, falls es sich nicht selbst in einer „angemessenen Frist“ zurückziehe. Wegen der starken verfassungsrechtlichen Stellung des Landtags in Hessen kann dieser nach Artikel 80 jederzeit und mit sofortiger Wirkung seine Selbstauflösung beschließen. Nötig ist dazu gleichfalls nur die absolute Mehrheit.
In Hessen geschah das bisher zweimal: 1983 und 1987, als sich die rot-grüne Koalition in Wiesbaden über die Atompolitik zerstritten hatte. An weitere Voraussetzungen, etwa mehrmalige vergebliche Versuche, einen Ministerpräsidenten zu wählen, ist die Selbstauflösung nicht geknüpft. In einem Kommentar zur Verfassung heißt es, dieses Instrumentarium sei dazu gedacht, dass eine „verantwortungsvolle Mehrheit in Neuwahlen einen Ausweg aus der Krise“ findet. Unmittelbare Folge eines solchen Beschlusses ist nach Artikel 81, dass Neuwahlen ausgeschrieben und binnen 60 Tagen abgehalten werden müssen.
Die Möglichkeit eines – in Hessen noch niemals ausgesprochenen – Misstrauensvotums nach Artikel 114 ist hingegen ausgeschlossen, wenn es darum geht, eine geschäftsführende Regierung aus dem Amt zu drängen. Zur Begründung heißt es, die Regierung leite in dieser Phase ihre Legitimation nicht mehr vom Parlament, sondern aus der Verfassung ab. Prozedere und Konsequenzen unterscheiden sich ohnehin kaum von einer Selbstauflösung.
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- 29.01.2008, 13:55 Uhr
Helmut Schwan Jahrgang 1956, Redakteur in der Rhein-Main-Zeitung, verantwortlich für den Rhein-Main-Teil der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
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