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Beschneidung
„Gesetzentwurf bis zum Herbst“
Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 II GG, nämlich Gesundheitsschutz
Grundrechte sind zunächst ein Mal ausgestaltet als Abwehrrechte
gegen den Staat (status negativus) Es gibt darüber hinaus aber auch
einige derivative Leistungsrechte (status positivus) soie einige
Teilnahmerechte (status activus) und aus einigen Grundgesetzen
abgeleitete Schutzpflichten für den Staat. Art. 1 I -
Menschenwürde - und Art. 2 II GG begründen eine solche
objektive Schutzpflicht - nämlich den Gesundheitsschutz. Hier soll
sich der Staat gerade schützend und fördernd vor das
Grundrecht stellen, und Verletzungen abwehren. Das Recht auf
körperliche und seelische Unversehrtheit gehört unzweifelhaft
zum Normprogramm des Art. I 1 - und dieses ist unantastbar. Ein Eingriff
in die Menschenwürde ist durch nichts zu rechtfertigen - wohl aber
ist die Menschenwürde eine verfassungsimmanente Schranke für
die Religionsfreiheit!!!
Klarstellung zu § 228 StGB
Vielen Dank für diese Klarstellung, anscheinend von einem
Rechtsanwalt, gespickt mit Fremdworten und Fachausdrücken, aber
eindeutig. Das war notwendig.
Der Staat hat die Pflicht (!), "sich schützend vor das
Grundrecht zu stellen und eine Verletzung abzuwehren" und das ist
"unantastbar".
Wichtig erscheint mir auch, dass die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) nicht
Art. 1 GG (Würde des Menschen) oder Art. 2 GG (Unverletzlichkeit)
einschränken darf und dort ihre Schranken findet.
Umso erstaunter bin ich, dass unsere "Volksvertreter" heute
leichtfertig - wie ein aufgescheuchter Hühnerhof - beschlossen
haben, genau dies jetzt zu tun. Schnell, schnell, husch, husch, ohne
Nachzudenken und fertig ist ein fehlerhaftes Gesetz.
Das Bundesverfassungsgericht muss dann später sagen, dass es so
nicht geht. Ich bin zuversichtlich, denn wir haben dort immer noch Leute
von Qualität sitzen, die nachdenken, Vernunft walten lassen und
auch den Mut haben, zu sagen, was Sache ist.
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