Nennen wir es den ersten lesenswerten Artikel...
...zu diesem Fall in der FAZ, seit Verfahrensbeginn.
Das Gericht hat durch eine Reihe von Merkwürdigkeiten die Richtung
vorgegeben. Diese geben der Verteidigung vermutlich den Spielraum
für eine eventuelle Revision.
Das Platzvergabeverfahren ist zwar eine alte Kamelle, dennoch bleibt
hier ein großes Fragezeichen hinter der Gleichheit:
türkischen Medien wurden Plätze garantiert, da aufgrund der
Opfer ein besonderes Interesse bestand, dass sich diese Gruppe Menschen
(sie wurde ja für diesen Fall vom BVerfG explizit aus der Gruppe
der anderen herausgelöst) direkt informieren kann. Nach gleichem
Schema hätte man doch auch für diverse
"Nazizeitungen", NPD-Parteiblätter etc. Plätze
garantieren müssen. Eine Unterscheidung (Täter-Opfer) ist vor
dem Richterspruch nicht zulässig und das gesonderte Interesse
für einen "ausgegrenzten Teil der Gesellschaft" (welcher
nicht über die allgemeinen Medien informiert werden kann) besteht definitiv.