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NSU-Prozess
Türkische Zeitung klagt in Karlsruhe
Es wäre so einfach gewesen.
Das Gericht hat das Platzproblem, verschärft durch viele
Nebenkläger samt Vertreter, und mit §§ 169, 176 GVG
einfachgesetzliche Grundlagen, die zu vielen Einzelheiten trotz der im
Raum stehenden Grundrechtsfragen schweigen. Die Rechtsprechung, etwa
BVerfG 1 BvR 1932/02 Beschluss vom 30.10.2002 und BGH 1 StR 527/05
Beschluss vom 10.1.2006, erlaubt verschiedene Gestaltungen. Warum machte
das Gericht nicht zB. am 4.3. um 8 Uhr bekannt, die
Akrretierungsbedingungen seien am 5.3. ab 8 Uhr auf seiner Website
eingestellt und ab 13 Uhr würden Reservierungsgesuche
entgegengenommen? Warum hat man im Hinblick auf die Informationsfreiheit
dem Umstand, dass 9 Menschen vermutlich aufgrund ihrer Herkunft ermordet
wurden und nicht wenige der hier lebenden Menschen türkischer oder
griechischer Herkunft sich mittels heimatsprachiger Medien informieren
(müssen), nicht durch ein Kontingent für türkisch- und
griechischsprachige Medien Genüge getan?
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