08.05.2008 · Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks können als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung von der Steuer abgesetzt werden können. Doch was zählt dazu?
Von Matthias RocheAufwendungen, die für den Erwerb eines Grundstücks getätigt werden, sind Anschaffungskosten, die bei den Abschreibungen der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung steuerlich berücksichtigt werden können. Doch was zählt zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks?
Es sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um die Immobilie zu erwerben und sie in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Gemeint ist natürlich der Kaufpreis des Grundstücks, aber auch weitere Verpflichtungen, wie übernommene Verbindlichkeiten oder Rentenzahlungen. Außerdem die Anschaffungsnebenkosten, wie Gebühren oder Steuern, etwa die Grunderwerbsteuer. Anschaffungsnebenkosten können im Einzelfall auch die Kosten für den Kauf eines Gebäudes sein, das auf dem Grundstück steht, aber später abgerissen werden soll.
Kosten der Anfechtung
In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, ob die Kosten, die einem Grundstückskäufer durch einen Gläubiger entstanden waren, der den Kaufvertrag anfocht, ebenfalls zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören: Ein Steuerpflichtiger hatte ein teilweise vermietetes Grundstück gegen Übernahme von Verbindlichkeiten von seinem Vater gekauft.
Später wurde der Grundstückskaufvertrag von einem Gläubiger des Vaters wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten und der Steuerpflichtige zu einer Zahlung von rund 113.000 Euro verurteilt. Den Betrag setzte der Steuerpflichtige als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks an und machte in den Folgejahren entsprechende Abschreibungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Abschreibungen ab.
Erfreulicherweise gaben sowohl das Finanzgericht als auch der BFH dem Steuerpflichtigen Recht und erkannten die Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten an. Er konnte sie steuerlich bei den Abschreibungen als Werbungskosten geltend machen, denn eine „uneingeschränkte Verfügungsmacht“ für den Käufer sei erst durch diese Zahlungen gegeben. Auch andere Belastungen, etwa ein Erbbaurecht oder ein Wohnungsrecht, gehören demnach zu den nachträglichen Anschaffungskosten (Az. IX R 56/06). Ebenso wie Kosten eines Rechtsstreits gegen den Käufer.