Von Peter Breiholdt
07. Mai 2008 Harmlose Anlässe - schreckliche Folgen. Wenn der Wohnungseigentümer zum Feind seiner Mitbewohner wird, ist Kleinkrieg angesagt. Ob es sich um lärmende Kinder, quakende Frösche, nächtliches Duschen oder Rauchbelästigungen durch Grillen auf Balkon oder Terrasse handelt, Unterlassungsanträge, Klagen oder Anfechtungen von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft sind zum Volkssport geworden.
Besonderes Aufsehen erregten schon Ende der achtziger Jahre ganz harmlose Kerle. Sie gelten als hart, aber fair, für viele aber auch als spießig: Zwei Zipfelmützenträger - auch Hartbrandwichtel oder Gnome genannt - provozierten Wohnungseigentümer mit ihren leuchtend roten Zipfelmützen in sie umgebendem Grün, die ein Wohnungseigentümer in einer gemeinschaftlichen Gartenanlage aufgestellt hatte. Nach vier Jahren Prozessdauer und durch drei Instanzen hindurch entschied das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg unter dem Vorsitz einer späteren Justizsenatorin in einer immerhin elf Seiten langen Urteilsbegründung letztlich: Die Wichtel müssen vom Rasen verschwinden.
Zwergenaufstand und Prozessierwut
Den Zwergenaufstand empfanden viele als lächerlich und banal, viele aber auch als ein Streit unter Nachbarn, der typisch ist für die Prozessierwut, die weiter anschwillt. Der II. Senat des Oberlandesgerichts Hamburg (Aktenzeichen 2 W 7/87) sah damals in der Aufstellung der Gartenzwerge den Ausdruck von Beschränktheit und das Zeichen für schlechten Geschmack, der optische Gesamteindruck einer Wohnanlage werde dadurch in nicht ganz unerheblicher Weise beeinträchtigt. Im Klartext: Zu spießig!
Auch ein einzelner Wichtel kann Ärger erregen, wenn er 50 Zentimeter groß ist und exhibitionistisch gestaltet auf dem Dach einer Garage steht: Eine nicht nur unwesentliche Änderung des Fassadenbereichs und der Hausfront, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, befand das Amtsgericht Essen-Borbeck (Aktenzeichen 19 II 35/99 WEG). Für Frust-Zwerge gilt ohnehin ein generelles Aufstellungsverbot, sie dürfen den anderen Wohnungseigentümern weder die Zunge herausstrecken, einen Vogel oder ihr entblößtes Hinterteil zeigen, urteilte das Amtsgericht Grünstadt (Aktenzeichen 2a C 334/93).
Kleiderschrank muss aus dem Treppenhaus weg
Dass Garderoben nicht ins Treppenhaus gehören, musste das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 34 Wx 160/05) einem Wohnungseigentümer klarmachen. Er musste außerdem einen dort aufgestellten Kleiderschrank und eine Kommode aus dem Treppenhaus entfernen. Gemeinschaftseigentum bedeute eben einen gemeinschaftlichen Gebrauch für alle Miteigentümer und nicht nur für einen.
Nicht immer ist Kindern in Wohnungseigentumsanlagen alles erlaubt. Sie haben zwar einen natürlichen Bewegungsdrang, dessen Lärmbelästigung anderen Wohnungseigentümern zuzumuten ist, so das Amtsgericht Kiel (Aktenzeichen 8 C 383/83). Grimassenschneiden geht jedoch zu weit, befand das Oberlandesgericht München immerhin in dritter Instanz (Aktenzeichen 32 Wx 65/05). Begründung: Ein mehrmaliges Hineinschauen von grimassenschneidenden Kindern in das Erdgeschossfenster einer Eigentumswohnung geht über den nach dem Wohnungseigentumsgesetz zulässigen Gebrauch hinaus.
Nachbar ließ seinen Frust an fremden Autos aus
Zu was gefrustete Wohnungseigentümer fähig sind, schilderte kürzlich ein nicht unbekannter Dozent des Wohneigentumsrechts. Offenbar aus Ärger über die Ablehnung seines Antrages in der Wohnungseigentumsversammlung zerkratzte der Miteigentümer im Anschluss in der Tiefgarage (Gemeinschaftseigentum) einige Autos besonders resistenter Wohnungseigentümer mit einem Nagel. Gemeinschaftseigentum leitet sich offenbar von dem Wort gemein ab, kommentierte der WEG-Experte.
Zu beweisen war die Tat allerdings nicht, eine Videokamera gab es nicht, durfte es auch nicht geben, denn eine Videoüberwachung der Garage war rechtlich nicht möglich. Denn auch wenn ein Wohnungseigentümer durch Anbringung einer Kamera nur sein eigenes Fahrzeug auf dem Gemeinschaftsparkplatz zur Vermeidung von Beschädigungen überwachen will, können die anderen Wohnungseigentümer die Entfernung der Kamera verlangen, wenn der überwachte Grundstücksteil auch als Zugang zu den übrigen Wohnungen und Stellplätzen dient, verordnete das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I 3 Wx 199/06).
Hunde haben sechs Wochen Besuchsrecht im Jahr
Aufmerksam werden Wohnungseigentümer meistens auch dann, wenn sie einen Hund auf der Wohnanlage ausmachen können, denn beliebt ist dieser regelmäßig nur beim Hundehalter selbst. Zwar können Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Tierhaltung auf einen Hund und eine Katze beschränken. Wenn sich aber ein Wohnungseigentümer an diesen Beschluss der Wohnungseigentümer nicht hält und sogar einen zweiten Hund besuchsweise für 2 ½ Monate in seine Wohnung aufnimmt, setzt ein weiterer Beschluss diesem Fehlverhalten ein Ende. Das Besuchsrecht von Hunden wurde danach auf maximal sechs Wochen im Jahr beschränkt. Das Amtsgericht Hannover gab damit einer Eigentümergemeinschaft recht (Aktenzeichen 71 II 293/05).
Nicht selten sind es Prozesshanseln oder die ewigen Besserwisser, die das Zusammenleben in der Hausgemeinschaft erschweren und in kaum nachvollziehbarer Weise strapazieren, meint Volker Bielefeld, Kommentator und Ratgeber zum Wohnungseigentumsrecht. Zutreffend weist er darauf hin, dass im Nachhinein manche Eigentümer auf den Kauf ihrer Wohnung wohl verzichtet hätten, wenn sie ihre künftigen Nachbarn und Miteigentümer vorher gekannt hätten.
So sieht es auch ein anderer WEG-Kommentator, der sich als Richter damit zu befassen hat. Da formal eine Zuständigkeit der streitenden Parteien nach Straßennamen vorgesehen ist, lande die gleiche Gemeinschaft immer wieder bei ihm: Die sehen sich bei uns im Saal häufiger als im Treppenhaus. Differenzen unter Wohnungseigentümern ließen sich zwar nicht grundsätzlich vermeiden, jedoch könnte die große Zahl gerichtlich ausgetragener Streitigkeiten deutlich verringert werden, wenn sich die Wohnungseigentümer besser und umfassender informieren und ihre Probleme einvernehmlich regeln würden.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Hamburg.
Text: F.A.Z.
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