Von Manfred Schäfers
07. April 2008 Die Bundesregierung lässt sich das Förderprogramm für selbstgenutzte Wohnimmobilien fast eine Milliarde Euro kosten. Der Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett an diesem Dienstag beschließen will, beziffert die Kosten für die öffentlichen Haushalte auf 940 Millionen Euro. Mit dem Eigenheimrentengesetz“ soll die selbstgenutzte Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge einbezogen werden (Wohn-Riester“). Außerdem wird ein Bonus für Berufseinsteiger eingeführt. Alle, die noch nicht 21 Jahre alt sind, sollen einmalig eine um 100 Euro erhöhte Riester-Grundförderung erhalten. Darüber hinaus will die Regierung den Kreis der Förderberechtigten auf Personen ausweiten, die zwar schon eine Erwerbsminderungsrente erhalten, aber gleichwohl etwas zusätzlich für das Alter zurücklegen wollen.
Bisher gehörte selbstgenutztes Immobilienvermögen nicht zu den unmittelbar begünstigten Anlageformen im Rahmen der Riester-Rente. Für viele Bürger stellt jedoch das mietfreie Wohnen im Alter eine – der Geldrente vergleichbare – Art der individuellen Altersvorsorge dar“, heißt es in der Begründung für die Ausweitung der begünstigten Anlageprodukte auf wohnungswirtschaftliche Zwecke. Künftig sollen die Bürger das mit Hilfe von Zulagen und Steuernachlässen angesparte Kapital nutzen dürfen, um eine selbstgenutzte Wohnimmobilie herzustellen oder zu kaufen.
Tilgungen gefördert wie Beiträge zur Altersvorsorge
Anders als nach dem bisher geltenden Recht müssen sie künftig das Geld nicht vor dem Renteneintritt zurückzahlen. Darüber hinaus soll man das angesparte Altersvorsorgekapital noch zu Beginn der Auszahlungsphase nutzen können, um die selbstgenutzte Wohnung oder das eigene Haus zu entschulden. Neu ist auch, dass künftig laufende Tilgungen gefördert werden wie Altersvorsorgebeiträge.
Der steuerlich geförderten Wohneigentumsbildung steht eine höhere Besteuerung im Alter gegenüber. Das so angesparte Vermögen dient als Grundlage für die spätere Besteuerung. Das geförderte Kapital wird dafür auf einem fiktiven Wohnförderkonto festgehalten, hinzukommen jeweils 2 Prozent Zinsen im Jahr. Die eingezahlten Beträge bilden die Grundlage für die Besteuerung, eine Nutzwertbesteuerung“ erfolgt nicht. Der Förderberechtigte hat dann zu Beginn der Auszahlungsphase“ ein einmaliges Wahlrecht: Er kann sich entscheiden zwischen der jährlichen nachgelagerten Besteuerung und der Einmalbesteuerung des gesamten in der Immobilie gebundenen geförderten Kapitals.
Rabatt möglich
Wenn der geförderte Wohneigentümer die Steuerlast auf einen Schlag begleicht, erhält er einen kräftigen Rabatt. Dann werden nur 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals mit seinem individuellen Steuersatz besteuert. Wenn der Geförderte die Steuerlast abstottert, hat er den auf seinem Wohnförderkonto stehenden Beitrag über 17 bis 25 Jahre mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die Dauer hängt davon ab, wann die Auszahlungsphase“ beginnt. Die nachgelagerte Besteuerung ist so bemessen, dass sie mit Vollendung des 85. Lebensjahres des Anlegers abgeschlossen ist.
Mit dem Eigenheimrentengesetz wird gleichsam die gesamte Bausparförderung umgekrempelt. So soll auch das Wohnungsbauprämiengesetz geändert werden. Danach sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen bei Neuverträgen nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung prämienbegünstigt“, heißt es unmissverständlich in der Begründung des Gesetzentwurfs. Für Sparer, die sich schon vertraglich gebunden haben, soll aus Vertrauensschutzgründen die Einschränkung der Prämienbegünstigung nicht gelten. Bedingung ist, dass der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ddp