09. Januar 2006 Zur Einbürgerung sagt das Grundgesetz nichts. Es macht aber deutlich, welchen Wert die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Sie darf nicht entzogen werden. Und weiter: Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Was aber, wenn sich ein Ausländer die Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben bei der Einbürgerung erschleicht?
Dieser Fall beschäftigt zur Zeit das Bundesverfassungsgericht. Im vergangenen November verhandelte der Zweite Senat über die Verfassungsbeschwerde eines aus Nigeria stammenden Mannes, der sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung wehrt. Zwei Jahre nach dem Verwaltungsakt stellte sich heraus, daß die Lohnbescheinigung, die er vorgelegt hatte, einem Namensvetter gehörte. Er selbst war arbeitslos und sogar in Drogendelikte verwickelt. Die Einbürgerung wurde daraufhin, gestützt auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zurückgenommen. Die Gerichte bestätigten das.
Nur wenige Entzugsverfahren
Nun läßt das Grundgesetz zwar den Verlust der Staatsangehörigkeit auf gesetzlicher Grundlage zu; das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält spezielle Regelungen dazu. Die Karlsruher Richter jedenfalls fragten, ob der Gesetzgeber nicht zu wenig geregelt habe. Es bleibe offen, nach wie vielen Jahren die erschlichene Staatsbürgerschaft noch entzogen werden dürfe oder was mit Kindern geschehe, die nur aufgrund des deutschen Passes ihrer Eltern eingebürgert worden seien.
Nach Ansicht der Bundesregierung kann sich dagegen niemand auf den Schutz des Grundgesetzes berufen, der sich den deutschen Paß durch falsche Angaben erschleicht. Eine solche Einbürgerung hätten die Verfassungsväter 1949 nicht im Blick gehabt. Seit 2002 gab es nur 84 Entzugsverfahren, hieß es in der mündlichen Verhandlung - bei mehr als 400.000 Einbürgerungen. Dabei ging es nicht nur um falsche Angaben über ihre Identität, sondern auch um verschwiegene Strafverfahren oder etwa die Mitgliedschaft in der islamistischen Vereinigung Milli Görüs.
Freiheitlich demokratische Grundordnung unterstützen
Wie kann man verhindern, daß es überhaupt dazu kommt? Wie kann der Staat insbesondere überprüfen, ob sich ein Einbürgerungswilliger tatsächlich zu ihm bekennt? Ein solches Bekenntnis findet sich im Staatsangehörigkeitsgesetz im Wortlaut nur beim Anspruch auf eine Einbürgerung: Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist demnach auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die sich gegen diese Grundordnung oder die Sicherheit des Landes richten, oder wenn er sich von solchen Bestrebungen abgewandt hat.
In diesem Fall gibt es also einen Anspruch auf Einbürgerung, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei den übrigen vorgesehenen Einbürgerungsmöglichkeiten im Staatsangehörigkeitsgesetz ist vom Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht die Rede. So kann ein Ausländer eingebürgert werden - die Behörde hat ein Ermessen -, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, der nicht straffällig wurde (so daß er ausgewiesen werden müßte), der eine Wohnung hat und sich ernähren kann. Im Rahmen der Ermessensausübung muß die Behörde dann auch das Bekenntnis zur hiesigen Grundordnung berücksichtigen. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländerrecht nennt diesen Punkt erst nach detaillierten Ausführungen zu Sprachkenntnissen und deren Nachweis.
Ungleichbehandlung von Religionen gerechtfertigt
Aber wie wird die in der Gesetzesbegründung geforderte innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland festgestellt? Der Bewerber unterschreibt eine Loyalitätserklärung. Die Erklärung muß er auch verstehen, wovon man in der Regel ausgeht. Von Nachforschungen ist im Gesetz nicht die Rede. Immerhin ist seit dem Beginn des vergangenen Jahres bei Einbürgerungen eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz vorgesehen. Zu einem rechtsstaatlich ausgeübten Ermessen gehört es aber auch, bei Zweifeln nachzuhaken. Der Konstanzer Ausländerrechtler Kay Hailbronner weist darauf hin, daß Zweifel auf nachprüfbare Fakten zurückgehen müßten. Fragen an Einbürgerungsbewerber müßten geeignet sein, sachdienliche Hinweise zu geben.
Zudem wird man nicht aus der zweifelhaften Beantwortung einer einzigen Frage gleich auf ein fehlerhaftes Bekenntnis zur Grundordnung in Deutschland schließen können. Auch nicht jeder Hinweis von Verfassungsschutzämtern ist in einem rechtstaatlichen Verfahren zu gebrauchen. Mißverständliche Äußerungen können aber Anlaß für Nachfragen geben. Es ist auch nicht ausgeschlossen, eine bestimmte Gruppe von Bewerbern einer verschärften Prüfung zu unterziehen. Eine Ungleichbehandlung einer Religion gegenüber einer anderen oder von Bewerbern aus einem Land gegenüber anderen Ausländern, wie es auch bei der Rasterfahndung geschieht, kann aufgrund von unterschiedlichen Gefahrenlagen gerechtfertigt sein. Der Rechtsstaat darf nicht willkürlich handeln, er darf aber aus sachlichen Gründen differenzieren - gerade auch wenn es um den Zugang zu ihm geht.
Text: F.A.Z., 10.01.2006, Nr. 8 / Seite 3
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