Bundesverfassungsgericht

„Die Neuwahl-Lawine rollt“

Von Reinhard Müller, Karlsruhe

Hoffmann (SPD) und Schulz (Grüne) in Karlsruhe

Hoffmann (SPD) und Schulz (Grüne) in Karlsruhe

09. August 2005 Mit dem Satz „Die Neuwahl-Lawine rollt“ begann Hans-Peter Schneider seine einführende Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Prozeßbevollmächtigte der Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann mußte allerdings im Verlauf der mündlichen Verhandlung über die Neuwahl des Bundestages die Erfahrung machen, daß auch der Zweite Senat diese von Bundeskanzler Schröder losgetretene Lawine womöglich nicht aufhalten wird. Dabei gaben sich Schneider und sein Kollege Wolf-Rüdiger Schenke, der den Abgeordneten Werner Schulz vertritt, alle Mühe zu zeigen, daß die Auflösung des Bundestages nicht dem Grundgesetz entsprach.

Schulz, der in der DDR in der Opposition stand („Mir ist die Demokratie nicht geschenkt worden“) erinnerte daran, daß die Volkskammer sich selbst aufgelöst hatte, weil die deutsche Einheit erreicht war. Auch verwies er darauf, daß man in der Verfassungskommission nach der Wiedervereinigung ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments vorgeschlagen hatte. Doch sei das damals mehrheitlich mit der Begründung abgelehnt worden, man wolle keine Weimarer Verhältnisse, sondern eher die Dauer der Wahlperiode verlängern. Und der Berichterstatter des Senats Di Fabio hatte eine Stimme aus dem Parlamentarischen Rat zitiert: Eine knappe Mehrheit im Parlament müsse den „Mut zur Arbeit“ haben.

Vom Spielraum der Verfassungsorgane

Wie ist das heute? Die Antragsteller bemühten sich, deutlich zu machen, daß die Mehrheit des Kanzlers im Bundestag auch nach der verlorenen Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen stabil gewesen sei. Schließlich seien eine Fülle wichtiger Gesetzesvorhaben verabschiedet worden. Die Abstimmung über das wichtige Arbeitnehmer-Entsendegesetz sei kurz vor der geplanten Vertrauensfrage von der Tagesordnung genommen worden, weil man - wie Schulz unter dem Widerspruch der Bundesregierung vortrug - die Kanzlermehrheit in jener Lage „nicht gebrauchen konnte“. Richter Jentsch verwies darauf, daß der hessische Ministerpräsident Koch mit nur einer Stimme Mehrheit regiere, und der sei „sehr froh darüber.“

Doch reicht das aus, um den Organklagen der beiden Abgeordneten gegen Bundespräsident Köhler zum Erfolg zu verhelfen? Hat er, der nach Angaben seines Amtsleiters in Karlsruhe „ergebnisoffen“ geprüft hatte, gegen die Verfassung verstoßen, als er den Bundestag auflöste und die Neuwahl ansetzte? Das kommt auf den Spielraum an, den Köhler bei der Berurteilung der Entscheidung des Kanzlers hatte, der wiederum selbst einen Spielraum hatte. Und auch die Verfassungsrichter können nicht einfach ihre Beurteilung an die Stelle der der übrigen Verfassungsorgane setzen.

Inwieweit kann Karlsruhe prüfen?

Berichterstatter Di Fabio fragte, woher denn die Antragsteller die Sicherheit nähmen, daß der Kanzler eine sichere Mehrheit gehabt habe. Hätte Schröder wirklich die Abstimmung zum Entsendegesetz mit der Vertrauensfrage verbinden müssen? Und inwieweit kann Karlsruhe das überprüfen? Für Bundespräsident Köhler lautete letztlich das entscheidende Argument, daß eine andere Entscheidung nicht eindeutig vorgezogen werden konnte.

Damit zitierte er aus dem Karlsruher Urteil von 1983, der bisher einzigen Entscheidung zur Vertrauensfrage. Hierauf beriefen sich alle Beteiligten, auch wenn sie den Spruch des Vorgänger-Senats naturgemäß unterschiedlich auslegten. Der Prozeßbevollmächtigte des Bundespräsidenten, der Staatsrechtslehrer Joachim Wieland, wies darauf hin, daß die Karlsruher Rechtsprechung für alle staatlichen Organe verbindlich sei. Alle Verfassungsrechtler, mit denen sich Köhler beraten habe, hätten ihm bestätigt, daß er daran gebunden sei.

„Urteil von 1983 nicht eins zu eins anwendbar“

Tatsächlich hat sich Köhler in seiner Fernsehansprache zur Begründung der Auflösung des Parlaments ebenso wie Bundeskanzler Schröder ausdrücklich auf das Urteil bezogen. Und deshalb wurde am Dienstag - anders als in anderen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten - mehr Zeit für die Auslegung der Gerichtsentscheidung als für die Auslegung des Grundgesetzes verwendet. Der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Gerichts, Hassemer, machte deutlich, daß der Maßstab aus dem Jahr 1983 selbstverständlich nicht eins zu eins im Jahr 2005 angewendet werden könne. Habe Köhler vielleicht in einem „Verbotsirrtum“ gehandelt, als er sich auf die alte Entscheidung bezog?

Und nur der Bundeskanzler kann nach Ansicht Wielands darüber entscheiden, ob er noch das stetige Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages habe. Das Grundgesetz sehe einen Prozeß gegenseitiger Kontrolle der verschiedenen Verfassungsorgane vor.

„Wie eine deutsche Eiche“

Wieland und der Prozeßbevollmächtigte der Bundesregierung, Bernhard Schlink, hoben hervor, daß die Entscheidung von 1983 eine „große Freiheit“ gebe - bis zur Grenze des Mißbrauchs. Was heute an Schröders Vertrauensfrage gerügt werde, so Schlink, sei auch damals zu rügen gewesen. 1983 hätten CDU und FDP eine stabile Mehrheit gehabt. Wenn die SPD heute hinter Schröder stehe „wie eine deutsche Eiche“ (so die Abgeordnete Hoffmann) so trifft das nach Schlinks Ansicht auch auf das damalige Verhältnis der CDU zu Kohl zu - „die FDP war das Efeu an dieser Eiche“.

Was für Folgen hätte eine Karlsruher Entscheidung? Eine Ablehnung der Anträge hätte nach Schneiders Ansicht eine „Verfassungsumbildung“ zur Folge. Er sprach von „verheerenden Folgen“: Das parlamentarische Regierungssystem würde auf den Kopf gestellt. Denn künftig könnte ein Bundeskanzler jederzeit behaupten, er würde für seine Politik keine Mehrheit finden und die Auflösung des Bundestages betreiben.

Auch Schulz' Prozeßbevollmächtigter Schenke sprach von einer „großen Gefahr“. Er warnte vor „Zweckpessimismus“: Wenn die Antragsteller Erfolg hätten, dann gebe es eben auf diesem Wege keine Neuwahl. Dem widersprach der Bevollmächtigte des Bundespräsidenten: Auch in Zukunft werde jedes Staatsoberhaupt gewissenhaft über eine Auflösung des Bundestages entscheiden. Köhler ließ in Karlsruhe erklären, es sei „selbstverständlich“, daß er das Urteil „respektieren und beachten“ werde. Nun muß der Zweite Senat Di Fabios Eingangsfrage beantworten: „Wer führt die Republik?“

Bildmaterial: dpa/dpaweb

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