Von Reinhard Müller und Stephan Löwenstein
06. November 2009 An diesem Freitag informiert Verteidigungsminister zu Guttenberg die Fachpolitiker der Bundestagsfraktionen, wie er den Luftangriff bei Kundus vom 4. September beurteilt. Inzwischen haben die Militärs im Ministerium den Bericht ausgewertet, den die Nato-geführte Schutztruppe Isaf nach dem Vorfall erstellt hat.
Auch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hatte seit Montag Gelegenheit, das Dokument zu studieren. Sie gab nun die Prüfungen an den obersten Ermittler in der Bundesrepublik. Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe soll sich nun mit den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen wegen des Luftangriffs beschäftigen, bei dem es womöglich mehr als 140 Tote gab. Nach Ansicht der Dresdner Behörde müsse sich nun der Generalbundesanwalt mit der Frage beschäftigen, ob der von dem Bundeswehr-Oberst Georg Klein angeordnete Angriff auf zwei Tank-Lastwagen nahe Kundus im Sinne des Völkerstrafrechts zulässig war. (Siehe auch: Guttenberg zu Luftangriff bei Kundus: Militärisch angemessen)
Schneiderhan: Militärisch angemessen gehandelt
Eine militärische Einschätzung in aller diplomatischen Abgewogenheit hat vorige Woche der Generalinspekteur der Bundeswehr, Schneiderhan, abgegeben. Er sah keinen Grund, daran zu zweifeln, dass deutsche Soldaten auf der Grundlage des Mandates der Vereinten Nationen angesichts der schwierigen Lage in operativer Hinsicht militärisch angemessen gehandelt haben. Ein Sprecher Guttenbergs hat nun angekündigt, der neue Minister werde zu einer eigenen Einschätzung kommen. Es kann jedoch gut sein, dass diese eigene Einschätzung derjenigen Schneiderhans nicht widerspricht.
Der General hatte vor allem auf die Eskalation der Lage im Frühjahr und Sommer dieses Jahres verwiesen: 87 Angriffe mit Raketen, improvisierten Bomben oder aus Hinterhalten. Kampftechniken, die die Aufständischen bislang im Süden und Osten Afghanistans nutzten, wurden auch im Norden bei Kundus eingesetzt.
Tatsächlich war im August in Kandahar ein Tanklastwagen für einen verheerenden Anschlag auf ein Isaf-Feldlager eingesetzt worden. Auch für Kundus gab es sehr konkrete Warnungen vor einem ähnlichen Angriff, und zwar einer Attacke mit zwei Tanklastern. Einer, so war den Sicherheitsleuten im Feldlager zugetragen worden, sollte die Sperren am Tor aufsprengen, der andere dann im Camp detonieren. Ende August wurde in der Umgebung ein Entsorgungslastwagen gestohlen, ein Tanklastwagen brannte nach einem Taliban-Angriff aus.
Ein Angriff am Boden schied für die Militärs aus
Für Oberst Klein, den Isaf-Kommandeur im PRT (Wiederaufbauteam) Kundus, mag daher alles ins Bild gepasst haben, als ihm in der Nacht zum 4. September gemeldet wurde, dass zwei Tanklastwagen von Aufständischen gekapert worden seien. Der Oberst forderte Luftaufklärung an, die in der entscheidenden Phase durch zwei amerikanische F-15-Kampfflugzeuge geliefert wurde. Deren Bilder konnten direkt ins Lagezentrum des PRT übertragen werden.
Sie zeigten, dass die Lastwagen, umgeben von rund 50 Männern, im Kundus-Fluss steckengeblieben waren - vom Ort der Entführung aus hatten sie sich vom Feldlager entfernt in Richtung des Distrikts Chardara, einer Taliban-Hochburg. Ein Angriff am Boden schied für die Militärs in Kundus aus. Erhebliche Teile der Kampftruppen waren in einer anderen Operation gebunden, und die örtlichen Gegebenheiten ließen einen Überraschungsangriff nicht zu.
Ein Informant am Boden gab an, es seien keine Zivilisten bei den Lastwagen. Der Oberst gab den Befehl, die beiden Laster zu bombardieren. Um 1.49 Uhr nachts, rund zweieinhalb Stunden, nachdem die steckengebliebenen Lastwagen entdeckt worden waren, geschah das. Zwischen 17 und 142 Menschen - so die im Isaf-Bericht zitierten Quellen - kamen ums Leben, darunter auch Zivilisten.
Eine Reihe von Versäumnissen
Der als geheim eingestufte Bericht führt nun eine Reihe von Versäumnissen und Missachtungen der Einsatzregeln (ROE) auf. So hätte der örtliche Kommandeur nur dann selbst einen Luftschlag befehlen dürfen, wenn eigene Truppen vom Feind schwer bedrängt wären oder eine große Gefahr unmittelbar bevorgestanden hätte. An Letzteres könnte der Oberst gedacht haben, doch steckten die Lastwagen fest, und er hatte in den zweieinhalb Stunden keinen Vorgesetzten informiert, auch nicht den Regionalkommandeur Nord, einen deutschen Brigadegeneral.
Der wurde erst 84 Minuten nach dem Luftschlag angerufen. Außerdem hatte der Oberst den amerikanischen Luftwaffenleuten ausdrücklich - und fälschlich, worüber kaum ein Irrtum bestehen konnte - gemeldet, eigene Truppen stünden im Feindkontakt. Er verzichtete darauf, die Menschen bei den Lastwagen durch drohende Tiefflüge vor dem bevorstehenden Bombardement warnen zu lassen, was die Piloten mehrfach vorgeschlagen hatten; allerdings müssen die kreisenden F-15 ohnedies die ganze Zeit zu hören gewesen sein.
Das Bombardement einer Menschenmenge steht nicht im Enklang mit den ROE, wenn nur eine einzige Quelle meldet, dass keine Zivilisten dabei seien. Schließlich wurde es versäumt, schnellstmöglich den Ort zur Beweissicherung abzusperren; erst am folgenden Mittag traf eine Patrouille ein.
Wegen Kriegsverbrechen vor Gericht?
Mancher hat schon sehr früh gesagt, der deutsche Oberst müsse wegen Kriegsverbrechen vor Gericht. Dabei wird jetzt erst darüber entschieden, ob überhaupt der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Darüber brütete seit Wochen eine aus zwei Staatsanwälten bestehende Ermittlungsgruppe der Generalstaatsanwaltschaft Dresden. Sie hatte sich vom Verteidigungsministerium alle einschlägigen Unterlagen übermitteln lassen - auch die abstrakte Rechtsauffassung zum Kampfeinsatz in Afghanistan. Sie sollte darüber entscheiden, ob ein förmliches Ermittlungsverfahren etwa wegen fahrlässiger Tötung aufgenommen werden sollte oder nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte den Fall wegen seiner Komplexität und Bedeutung von der Leipziger Staatsanwaltschaft übernommen, die wegen des dortigen Dienstsitzes des Offiziers zuständig war.
Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch jedoch sind allein ein Fall für die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe. Die Karlsruher Behörde hüllt sich in Schweigen. Doch sind dem Vernehmen nach schon Strafanzeigen zum Luftangriff auf die beiden Tanklastzüge auf den Weg gebracht worden.
Hürde einer Strafbarkeit ist hoch
Solche Anzeigen sind jedoch nicht Voraussetzung von Ermittlungen: Bejahte die Bundesanwaltschaft einen Anfangsverdacht, müsste sie das Verfahren an sich ziehen. Doch die Hürde einer Strafbarkeit ist hoch: Nur vorsätzliches Handeln ist als Kriegsverbrechen strafbar. Ein militärischer Angriff ist untersagt, wenn als sicher erwartet wird, dass dabei Zivilpersonen in einem Ausmaß geschädigt werden, das außer Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil steht. Doch dürfte kaum nachzuweisen sein, dass der Oberst sicher erwartet hat oder auch nur billigend in Kauf nahm, dass unverhältnismäßig viele Zivilpersonen bei dem von ihm angeordneten Luftangriff umkamen.
Manche sehen sogar schon den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag in der Pflicht. Tatsächlich hat Afghanistan dessen Statut ratifiziert. Doch damit der Haager Gerichtshof zum Zuge kommt, müsste die deutsche Justiz unwillig sein, ein Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen. Wenn aber eine deutsche Staatsanwaltschaft oder ein Gericht nach eingehender Prüfung zum dem Schluss käme, es gebe keinen hinreichenden Verdacht, könnte keine Rede davon sein, dass Deutschland unwillig wäre. Würde der Internationale Strafgerichtshof dann trotzdem ein Verfahren betreiben, würde er seine schärfsten Kritiker bestätigen.
Auch Disziplinarverfahren droht Klein
Unabhängig von der strafrechtlichen Prüfung ist die disziplinarrechtliche. Üblicherweise wird bei möglichen schweren Dienstvergehen ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das während strafrechtlicher Ermittlungen oft ruht. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Justiz kann es dann wieder aufgenommen werden. Im Fall Kundus hatte sich Generalinspekteur Schneiderhan kurz nach der Übergabe des Isaf-Berichts hinter den Bundeswehroffizier gestellt. Zur rechtlichen Würdigung wollte er nichts sagen.
Dem Vernehmen nach ist bisher kein Disziplinarverfahren gegen den Stabsoffizier aufgenommen worden. Dabei hat er immerhin offenbar die Befehlswege nicht eingehalten, obwohl das möglich gewesen wäre. Auch den Rat eines Rechtsberaters im Einsatz hätte er wohl einholen können.
Schneiderhan hatte in seiner Stellungnahme nur vage von Empfehlungen des Isaf-Berichts geprochen, wie die Verfahren zu verbessern seien. Es gibt Stimmen in der Bundeswehr, die ein Signal fordern, dass der Oberst nicht korrekt gehandelt habe. Doch auch die objektive Verletzung von verbindlichen Einsatzregeln ist noch keine Straftat. Dazu müsste ihm noch etwa der Tod unschuldiger Zivilisten persönlich vorwerfbar sein - unter den Bedingungen des Kampfeinsatzes in Afghanistan.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP, dpa