Von Reinhard Müller, Stuttgart
20. September 2006 Im Alter von 65 Jahren erlitt die Frau einen ersten Schlaganfall. Schon sprach- und gehbehindert, nahm sie ihrer Familie das Versprechen ab, sie im Fall einer weiteren Verschlimmerung ihres Zustands, vor allem bei Bewußtlosigkeit, nicht künstlich am Leben zu erhalten. Nach einem weiteren Schlaganfall fiel die Frau ins Koma. Sechs Jahre lag sie regungslos im Bett und magerte bis auf das Skelett ab. Die Familie berichtete dem Hausarzt vom Wunsch der Mutter, in einer solchen Lage sterben zu wollen. Doch der lehnte ab: Das sei Mord.
Das ist kein seltener Fall für den Münchner Rechtsanwalt Wolfgang Putz, der auf dem Juristentag in Stuttgart von seinen praktischen Erfahrungen mit Patienten am Lebensende berichtete. Auch der frühere Richter am Bundesgerichtshof Klaus Kutzer wies darauf hin, daß ein beträchtlicher Teil der Ärzte und auch der Vormundschaftsrichter die Beendigung einer lebenserhaltenden Maßnahme als eine strafbare aktive Sterbehilfe, als Tötung auf Verlangen, ansehen. Dabei hat der Bundesgerichtshof schon vor 15 Jahren entschieden, daß der Abbruch etwa der künstlichen Ernährung straflos ist, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht und dadurch dem Sterben sein natürlicher, der Würde des Menschen gemäßer Lauf gelassen werde.
Vermintes Gelände

Prominenz auf dem 66. Juristentag: Ministerpräsident Oettinger, Juristentagspräsident Kirchhof und Bundesjustizministerin Zypries
Doch in der Praxis herrscht Unsicherheit. Daran haben die zahlreichen Kommissionen, Entwürfe und Gutachten nicht viel geändert, seit sich schon der Juristentag vor 20 Jahren mit dem Thema Recht auf den eigenen Tod beschäftigte. Die Frage ist, ob sich die aus dem Fortschritt der modernen Medizin herrührenden Herausforderungen mit den überkommenen Tötungsdelikten aus dem 19. Jahrhundert bewältigen lassen.
Vor allem Ärzte, aber auch Angehörige und Anwälte bewegen sich in einem verminten Gelände, das durch die straflose Beihilfe zum Suizid auf der einen und durch die strafbare Tötung auf Verlangen, gar durch Totschlag auf der anderen Seite begrenzt wird. Dazwischen liegen Formen der indirekten, der passiven Sterbehilfe. Die Furcht davor, sich strafbar zu machen und womöglich die eigene berufliche Existenz zu gefährden, beeinflußt das Verhalten der Beteiligten.
Extremfälle unerträglichen Leidens
Gibt es eine gemeinsame Grundlage? Auf dem Juristentag wurde einhellig die Ansicht vertreten, an der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen nicht zu rütteln. Tatsächlich würde durch eine Relativierung an dieser Stelle ein Tor geöffnet für eine Unterscheidung von lebenswertem und lebensunwertem Leben und eine gezielte Tötung unter dem Vorwand des Wunsches des Opfers erleichtert.
Doch wird zugestanden, daß es Extremfälle unerträglichen Leidens geben kann, in denen eine aktive Tötung aus Notstandsgründen gerechtfertigt sein mag. Problematisch ist vor allem das Unterlassen. Zwar ist die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar, aber ein Arzt oder Ehegatte hat grundsätzlich die Pflicht, einen Kranken aus einer lebensbedrohlichen Lage zu retten.
Der Notarzt muß handeln, mahnte in Stuttgart der Präsident der Bundesärztekammer, Hoppe. Und der Münchner Palliativmediziner Borasio warnte davor, die Beihilfe zum Selbstmord quasi zu einer ärztlichen Leistung zu machen. Das verstoße gegen die ethische Grundausrichtung des Arztberufs und könne zu schweren Interessenkonflikten führen. Im übrigen fänden die allermeisten Suizidhandlungen in krankhafter seelischer Verfassung und also nicht freiverantwortlich statt.
Mangelhafte Ausbildung für die Terminalphase
Einig war man sich in der Forderung nach einer Stärkung der Palliativmedizin (knapp die Hälfte von befragten neurologischen Chefärzten hielt die eigene Ausbildung für die Terminalphase für mäßig bis schlecht) und nach einer besseren Information aller Beteiligten. Denn von der Aufklärung hängt oft auch der Inhalt einer Patientenverfügung ab, die bisher auch mündlich wirksam und beachtlich ist. Borasio berichtete von einem Euthanasiefall aus den Niederlanden, der als Film dokumentiert wurde.
Einem ALS-Patienten hatten zwei Ärzte bescheinigt, er werde ohne Sterbehilfe qualvoll ersticken. Daraufhin entschied er sich für eine Euthanasie. Doch war die ärztliche Information nach Borasios Angaben falsch: Mehr als 90 Prozent der ALS-Patienten stürben friedlich und erstickten praktisch nie.
Unumkehrbar tödlich ist das Leben an sich
Welche Reichweite soll eine Patientenverfügung haben? Ist sie auf unumkehrbar tödliche Fälle beschränkt, oder widerspricht das dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten? Borasio sprach sich gegen eine solche Beschränkung aus: Unumkehrbar tödlich ist das Leben an sich.
Der Anwalt Putz hob das Selbstbestimmungsrecht unter Berufung auf einen 69 Jahre alten Mann hervor, der aus Glaubensgründen 40 Jahre lang jegliche ärztliche Behandlung, abgelehnt hatte. Als er Zeichen eines Infarkts verspürte, rief er seinen Bruder an, um sich zu verabschieden. Der rief den Notarzt an. Dem Sohn hatte der Vater noch zugerufen: Ich will keine Behandlung und deshalb werde ich auch den Hubschrauber nicht bezahlen. Der Mann wurde notoperiert und fiel nach einem Narkosezwischenfall in ein irreversibles Wachkoma. Trotz der geäußerten Überzeugung des Patienten weigerte sich das Pflegeheim, den Patienten sterben zu lassen. Das geschah erst, nachdem er nach Hause entlassen worden war.
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung
Bildmaterial: dpa, Falk Orth