16. Juni 2006 Alle Parteien denken über die wirksamste finanzielle Förderung von Familien und einer steigenden Kinderzahl nach. Jetzt hat der Generalsekretär der CDU einen Politikwechsel seiner Partei auch zum Stichwort Ehegattensplitting eingeleitet. Er tritt - vorerst noch persönlich - dafür ein, das Ehegattensplitting zu einem Familiensplitting zu erweitern, sagte Ronald Pofalla der Zeitung Financial Times Deutschland.
Damit greift der persönliche Vertraute und engste parteipolitische Mitarbeiter der CDU-Vorsitzenden und Bundeskanzlerin Merkel die Initiative einiger junger Bundestagsabgeordneter unter Führung des Generalsekretärs des sächsischen Landesverbandes, Kretschmer, auf, der sich auf die Unterstützung von Ministerpräsident Milbradt berief.
Systemänderung wahrscheinlich
Pofalla kündigt an, die Möglichkeiten des Familiensplittings so weit zu untersuchen, daß es schließlich als ein anzustrebendes Ziel in das neue Grundsatzprogramm aufgenommen werden könnte, welches 2007 verabschiedet werden soll. Da sich verschiedene Wortführer der SPD schon früher für das Familiensplitting ausgesprochen haben, ist damit zu rechnen, daß im Falle einer Einigung innerhalb der CDU und einer Abstimmung mit der CSU, die jedoch - bisher - die Beibehaltung des Ehegattensplittings verficht, noch in dieser Legislaturperiode eine Systemänderung beschlossen wird, zumal sich die Führungen beider Koalitionsparteien davon wohl eine werbende Wirkung bei den Wählerschichten zwischen 20 und 40 Jahren versprechen.
Das Familiensplitting kann auf zweierlei Arten verwirklicht werden. Das Modell A ist eine Erweiterung des geltenden Ehegattensplittings, das Modell B wäre die Ablösung der bisherigen Regelung und die Beendigung der steuerlichen Vorteile zu einem bestimmten Zeitpunkt im Familienleben.
Grundgesetz schützt Ehe und Familie
Das Grundgesetz schreibt in Artikel 6 Absatz 1 vor: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Um diesen Schutz auch steuerrechtlich zu verwirklichen, wurde 1958 das Ehegattensplittung eingeführt. Es besagt, daß das Einkommen der beiden Eheleute zusammengerechnet, durch zwei geteilt und erst danach besteuert wird. Da die Steuerquote mit der Höhe des Einkommens steigt, entlastet das Ehegattensplitting den besser verdienenden Ehepartner. Der Steuervorteil ist grundsätzlich am höchsten, wenn nur der eine Ehegatte verdient, und entfaltet die größte Wirkung erst beim Spitzensteuersatz.
Mit dem Ehegattensplitting sollte zum einen das Institut der Ehe zugleich gewürdigt und gefördert werden, daher wurde seine Wirkung auf die gesamte Dauer der Ehe ausgedehnt. Zum anderen sollte auch die Erziehungsleistung in der Familie anerkannt werden: ein Elternteil, der sich voll der Kindererziehung widmet, erreicht einen höheren steuerlichen Vorteil als jemand, der Teilzeit oder gar ganztags außerhäuslich erwerbstätig ist. Die steuerliche Ersparnis diente bei völligem Verzicht auf die Erwerbstätigkeit sinnvollerweise auch dazu, eine vollumfängliche Altersversorgung für den nicht arbeitenden Elternteil aufzubauen.
Eine Zu-Hause-bleib-Prämie für Besservedienende?
Die Kritiker des Ehegattensplittings stießen sich zunehmend daran, daß es wirtschaftspolitisch eine Zu-Hause-bleib-Prämie sei und die Frauen von der Teilnahme an der Produktion abhalte. Aus gewerkschaftlicher Sicht - so eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung - wurde beanstandet, daß die steuerliche Entlastungswirkung im Falle des vollen Erwerbsverzichts eines Partners bei einem gemeinsamen Jahreseinkommen von 35.000 Euro (das ist der ostdeutsche Durchschnitt) höchstens 3089 Euro, bei einem Jahreseinkommen von 120.000 Euro jedoch 7914 Euro beträgt. Auch wird bemängelt, daß 43 Prozent aller Ehen, die einen Nutzen aus dem Ehegattensplitting ziehen, kinderlos seien.
Dieser Einwand übergeht nicht nur die verfassungsrechtlich gebotene Förderung der Ehe, sondern führt geradewegs zu den Fragwürdigkeiten, die einem Familiensplitting eigen sind. Nach dem Modell A würde das Gesamteinkommen eines Haushalts statt durch zwei durch die Gesamtzahl der erwachsenen und der minderjährigen Mitglieder der Familie geteilt und dann versteuert. Dabei können die Erwachsenen jeweils mit dem Faktor 1, die Kinder aber mit anderen Faktoren - etwa zwischen 0,5 und 1,5 - berechnet werden. Je niedriger der Kinder-Faktor ist, um so geringer ist die Teilungswirkung, aber auch die finanzielle Belastung des Staatshaushalts. Ein hoher Kinder-Faktor mag hingegen die Geburtenrate fördern.
Familie ist dort, wo Kinder sind
Nimmt man das Wort des CDU-Generalsekretärs von der Erweiterung zum Nennwert, dann müßten zwei Merkmale des Ehegattensplittings im Familiensplitting erhalten bleiben: die Dauer des Steuervorteils für die ganze Zeit der Ehe und die Anbindung der steuerlichen Entlastung an eine rechtlich bestehende Ehe. Dabei wäre zu klären, ob der Familienfaktor nach dem Ausscheiden eines Kindes aus dem Familienverband durch Erreichen einer Altersgrenze (beim Kindergeld sind das bei Nichterwerbstätigkeit jetzt 27 Jahre, die nach den Plänen der Koalition auf 25 Jahre verkürzt werden), durch Heirat oder durch Tod jeweils angepaßt werden soll, bis schließlich nur noch das Ehepaar übrigbleibt, oder für die Gesamtzahl der Kinder dauerhaft beibehalten werden soll.
Da manche Befürworter des Familiensplittings viel Wert darauf legen, daß Familie dort ist, wo Kinder sind, ist statt der Einführung des Modells A der vollkommene Abschied vom Ehegattensplitting und die Einführung des Modells B zu erwarten. Das Familiensplitting soll nämlich auch Alleinerziehenden mit Kindern zugute kommen. Nicht mehr die Ehe wird die Bedingung für die steuerliche Begünstigung sein, sondern nur noch das Vorhandensein von Kindern - in welcher Konstellation auch immer.
Demographisch anregende Wirkung?
Damit könnten schließlich auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit dem natürlichen Kind eines der Partner, mit einem Pflegekind oder mit einem adoptierten Kind in den Genuß des Familiensplittings kommen. Eine demographisch anregende Wirkung kann das Familiensplitting nur dann entfalten, wenn besondere Risiken abgefedert werden. So dürfte der Tod eines Kindes den Splittingfaktor nur langfristig mindern. Auch ist zu klären, wie sich das Familiensplitting auswirkt, wenn zum Beispiel ein Mann das Sorgerecht für Kinder aus zwei Familien hat. Das Ehegattensplitting für die erste Familie erlosch bisher bei der Scheidung. Jedenfalls müßte das Familiensplitting B nach Ende einer wie immer bestimmten Familienphase auslaufen.
Ob unter diesen Voraussetzungen der bisherige finanzielle Rahmen des Ehegattensplittings eingehalten werden kann, ist fraglich. Doch geht die Frage wahrscheinlich sogar von einer falschen Voraussetzung aus. Die wiederholte Bekräftigung des Ehegattensplittings durch das Bundesverfassungsgericht läßt nämlich vermuten, daß zum Schutz der Institution Ehe das Ehegattensplitting für kinderlose Ehepaare auch nach Einführung eines Familiensplittings beibehalten werden muß - zumindest bis zur letztlichen Klärung durch Karlsruhe.
Text: F.A.Z., 17.06.2006, Nr. 138 / Seite 10
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