Geheime CIA-Flüge

„Keine Sonderrechte für die Amerikaner“

Von Reinhard Müller

29. November 2005 Der Außenminister müsse Fakten bewerten, keine Zeitungsberichte, hat Außenminister Steinmeier vor seinem Flug in die Vereinigten Staaten gesagt. Deshalb sei es gut, daß der britische Außenminister Straw im Namen der EU offiziell um Aufklärung bitte. Aufklärung über was?

In der Bundesregierung ist man zur Zeit damit beschäftigt, die Fragen zu beantworten, die Terry Davis, der Generalsekretär des Europarates, den Mitgliedstaaten zu Berichten über die „geheime Inhaftierung oder dem geheimen Transport von Terrorverdächtigen durch einige Europarat-Mitgliedstaaten mit der möglichen Beteiligung ausländischer Dienste“ gestellt hat.

Offizielle Untersuchung

Ist sichergestellt, so fragt der Europarat, „daß Tätigkeiten von Mitarbeitern ausländischer Dienste angemessen kontrolliert werden“? Gibt es angemessene Sicherheitsmaßnahmen, „um nicht anerkannten Freiheitsentzug jeglicher Person innerhalb ihrer Zuständigkeit zu verhindern“? Waren etwa deutsche Beamte beteiligt? Schließlich fordert der Europarat Informationen darüber, ob es eine offizielle Untersuchung gibt.

Eine solche Untersuchung führt die Staatsanwaltschaft Zweibrücken. Sie ermittelt wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung und Nötigung. Bisher gegen unbekannt. Ein Anfangsverdacht hat sich aus dem Studium italienischer Akten ergeben, deren Übersetzung Anfang Oktober abgeschlossen wurde.

Dubiose Entführungen

Es geht um den Fall eines Ägypters, der sich Abu Omar nennt. Er wurde am 17. Februar 2003 in Mailand entführt. Die italienischen Ermittler sind überzeugt davon, daß es sich bei den Tätern um CIA-Agenten handelt. Sie haben mittlerweile gegen 19 amerikanische Staatsangehörige Haftbefehle erlassen und um Auslieferungen ersucht.

Der Anfangsverdacht für die deutschen Ermittler ergab sich, weil die Entführer Abu Omar angeblich über Ramstein nach Kairo gebracht haben. Das Flugzeug soll also auf deutschem Boden zwischengelandet, die mutmaßlichen Entführer sollen deutschen Boden betreten haben. Woher weiß man das? Aus den Akten ergibt sich offenbar, daß es dem Entführungsopfer gelang, Kontakt mit jemandem aufzunehmen. Er berichtete über die Zwischenlandung. Aufgrund der Flugdaten, welche die Ermittler dann über verschiedene Flugsicherungen sowie Eurocontrol überprüften, kam nur Ramstein als Zwischenstopp in Betracht.

Der weitere Verlauf der Ermittlungen gestaltet sich freilich als schwierig. Denn für ein Strafverfahren braucht man letztlich Namen. Die Zweibrücker Staatsanwaltschaft hat schon bei der amerikanischen Verbindungesstelle in Ramstein nachgefragt, zu der man bisher gute Kontakte hatte. Die Strafverfolger sind jedoch skeptisch. Es wird auf die hypothetische Möglichkeit verwiesen, daß man Italien um die Übernahme des hiesigen Strafverfahrens bitten könnte - wenn denn die Amerikaner die betroffenen Bürger ausliefern würden.

Ähnlich schwierig gestaltet sich das Münchner Ermittlungsverfahren im Fall der möglichen Entführung des Deutsch-Libanesen Khaled al Masri nach Afghanistan. Die Staatsanwaltschaft wartet auf Antworten auf die Rechtshilfeersuchen, die an Mazedonien, Albanien und die Vereinigten Staaten gerichtet worden waren. (Siehe auch: Terrorfahndung: Eine unfreiwillige Reise nach Afghanistan)

Masri soll unter Beteiligung amerikanischer Ermittler am 31. Dezember 2003 an der serbisch-mazedonischen Grenze festgenommen worden sein. Nach seiner Aussage ist er in Mazedonien in einem Hotel festgehalten und nach 23 Tagen in ein Flugzeug gesetzt worden, wo man ihn betäubt habe. Er sei nach Afghanistan in ein Gefängnis gebracht worden. Man habe ihn beschuldigt, ein hohes Mitglied von Al Qaida zu sein. Erst nach Monaten sei er wieder nahe der mazedonischen Grenze abgesetzt worden. Womöglich ist Masri Opfer einer Verwechslung geworden. Denn im amerikanischen Untersuchungsbericht zu den Anschlägen vom 11. September 2001 wird ein Masri als Verbindungsmann der Attentäter genannt.

„Keine Sonderrechte für die Amerikaner“

Unabhängig vom Ausgang dieser Ermittlungsverfahren wird in der Bundesregierung geprüft, wie mögliche Flüge mit geheimen Gefangenen oder zu geheimen Gefängnissen rechtlich zu würdigen sind. Nach allgemeinem Völkerrecht ist grundsätzlich kein Staat dazu berechtigt, Hoheitsakte auf dem Gebiet eines anderen Staates auszuüben. Doch steht es jedem Land zu, Ausnahmen hiervon zuzulassen und etwa Verbündeten besondere Rechte zuzugestehen. So hat die Nato beschlossen, Flugzeugen der Vereinigten Staaten und anderer Mitglieder des Bündnisses gleichsam „Blankett“-Überflugrechte zu gewähren - in Übereinstimmung mit den nationalen (Luftsicherheits-)Prozeduren und hinsichtlich militärischer Flüge bezogen auf Operationen gegen den Terrorismus.

Ferner sollen nach diesem Beschluß vom 4. Oktober 2001 die Amerikaner und andere Alliierte Zugang zu Häfen und Flughäfen auf den Territorien der Nato-Staaten erhalten. Auch das diente dem Ziel des Kampfes gegen den Terrorismus. Es bezog sich auf den von der Nato ausgerufenen Bündnisfall und den Krieg in Afghanistan. Als Beispiel für die Hilfeleistung wird das Auftanken genannt.

Völkerrechtliche Pflichten

Überflugrechte dürfen jedenfalls nicht dazu benutzt werden, menschenrechtswidrige Ziele zu verfolgen. „Es gibt keine Sonderrechte für die Amerikaner“, sagt ein hoher Beamter. Auf seinem Territorium ist Deutschland erst recht dazu verpflichtet, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Pflichten nachzukommen. So verpflichtet die Europäische Menschenrechtskonvention alle Staaten des Europarats, also etwa auch Rußland und die Türkei, dazu, „allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen“ die dort bestimmten Rechte und Freiheiten zuzusichern.

Zwar werden den Vereinigten Staaten im Nato-Truppenstatut und in einem Zusatzabkommen vielfältige Privilegierungen und Immunitäten gewährt. Davon berührt ist etwa die Sozialversicherung, Zoll- und Steuerpflicht, aber auch die Gerichtsbarkeit. Doch ist Deutschland aufgrund der Menschenrechtskonvention und wegen internationaler Abkommen dazu gehalten, etwa Folter und unmenschliche Behandlung zu verhindern. Und es muß dafür sorgen, daß jeder Verdächtige seinem gesetzlichen Richter zugeführt wird.

Ein neues Feind-Recht?

Hier scheint der Hauptstreitpunkt zwischen Europa und den Vereinigten Staaten zu liegen: Die einen halten im Grundsatz daran fest, daß der Terrorismus mit strafrechtlichen, notfalls mit militärischen Mitteln bekämpft werden muß, aber doch mit den überkommenen rechtstaatlichen Instrumenten und Garantien. Die anderen haben sich wegen der neuartigen Bedrohung dazu veranlaßt gesehen, ein neues Feind-Recht zu schaffen. Das findet seinen Ausdruck in der Kategorie der feindlichen, illegalen Kämpfer, der befragt und so lange festgehalten werden kann, bis der „Krieg gegen den Terror“ als beendet angesehen wird. Er hat keinen Anspruch auf einen Richter und auch nicht darauf, daß - wie nach Kriegsrecht vorgesehen - im Zweifelsfall ein Gremium über seinen Status entscheidet.

Schon bisher waren ganz konkrete Konflikte zwischen diesen Auffassungen nicht ausgeschlossen. Wie ist die Lage des KSK-Soldaten der Bundeswehr in Afghanistan, der Seite an Seite mit den Amerikanern kämpft, einen Gefangenen macht und aufgefordert wird, ihn zur Weiterleitung nach Guantanamo abzugeben? Er darf nach dem deutschen Wehrstrafrecht keinen Befehl befolgen, der eine Straftat bedeuten würde.

Es scheint, als ob das, was bisher unter der Chiffre Guantanamo präsent war, aber sich doch im fernen Kuba abspielte, nun in eine grundsätzliche Auseinandersetzung mündet - unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Meldungen über CIA-Flüge. Die Umstände der Flüge sollen die Vereinigten Staaten nach Ansicht der EU aufklären. Doch auch die Europäer sind gezwungen, zu ihren Grundwerten Stellung zu beziehen.

Text: F.A.Z., 29.11.2005

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