Mandat und Beruf

Abgeordneter, wie hast Du's mit den Einkünften?

Von Stefan Tomik

13. Januar 2005 Andere Länder stellen ihren Politikern die Gretchenfrage viel deutlicher - oder auch gar nicht. Die Regeln für das Verhältnis zwischen Mandat und Berufstätigkeit variieren von einer bloßen Empfehlung zur Offenlegung in Schweden bis zu einem komplexen System mit empfindlichen Sanktionen in Amerika.

Vereinigte Staaten: umfassende Offenbarung

In den Vereinigten Staaten müssen die Abgeordneten sogar die Vermögensverhältnisse ihrer Ehepartner und minderjährigen Kinder offenbaren. Der „Ethics in Government Act“ von 1978 sieht vor, daß Mitglieder des amerikanischen Kongresses finanzielle Transaktionen angeben, wenn sie einen Betrag von 200 Dollar übersteigen. Angezeigt werden müssen alle Einkünfte, Zinsen und Honorare, unentgeltliche Zuwendungen von Reisen, Unterkunft, Mahlzeiten, sowie Schulden von mehr als 10.000 Dollar, An- oder Verkauf von Immobilien und Aktien über 1.000 Dollar. Die Angaben werden veröffentlicht. Ein Ethik-Ausschuß des Repräsentantenhauses wacht darüber, daß dessen Mitglieder den Verhaltenskodex befolgen. Wer nicht bis Mitte Mai eines jeden Jahres sein „Financial Disclosure Statement“ abgibt, muß 200 Dollar zahlen. Ein Unterausschuß will alle Formulare nach spätestens 60 Tagen kontrolliert haben und geht auch Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten nach.

Stellt sich heraus, daß der Abgeordnete absichtlich falsche Angaben gemacht hat, kann der Ausschuß Sanktionen von einer Rüge über eine Geldstrafe oder die Aberkennung bestimmter Rechte bis hin zum Ausschluß aus dem Repräsentantenhaus vorschlagen. Von der Zeugenanhörung bis zur Fernsehübertragung ist alles detailliert geregelt. Tätigkeiten neben dem Mandat sind nach Art und Umfang stark reglementiert, für Einkünfte daraus gilt ein Höchstbetrag, im Jahr 2003 waren es 23.205 Dollar. Ergeben sich Konflikte zwischen persönlichen Interessen und der Parlamentstätigkeit, darf der Abgeordnete in dieser Sache nicht abstimmen.

Kanada: Meldepflicht von Interessenskonflikten

Eine ähnliche Regelung gibt es in Kanada, im Verhaltenskodex des kanadischen House of Commons. Dessen Mitglieder müssen Interessenkonflikte melden, auch wenn sie Familienmitglieder betreffen, und dürfen in diesem Fall weder an Beratungen noch an Abstimmungen teilnehmen. Berufstätigkeit schließt der Kodex für einfache Abgeordnete ausdrücklich nicht aus - vorausgesetzt, das Mandat leidet nicht darunter. Zwei Monate nach dessen Antritt müssen die Parlamentarier einem Ethik-Kommissar Einkommen, Vermögen und Verpflichtungen angeben, auch jene ihrer Familie - ein Formular von 27 Seiten. Veröffentlicht wird daraus nur eine Zusammenfassung, die Quelle und Art, nicht aber die Höhe der Einkünfte enthält. Dafür benennt sie die mit dem Abgeordneten verbundenen Firmen und eventuelle Verträge mit dem Staat. Dem Ethik-Kommissar obliegt es, bei Fehlverhalten „angemessene Sanktionen“ vorzuschlagen.

Großbritannien: Register im Internet

In Großbritannien wacht seit 1995 ein „Commissioner on Standards“ über die Einhaltung des Verhaltenskodex. Abgeordnete müssen finanzielle und materielle Zuwendungen, bezahlte Positionen und Berufstätigkeiten melden, wenn sie ein Prozent ihrer Diät übersteigen. Dabei müssen sie genau angeben, was die Tätigkeit umfaßt. Arbeiten Abgeordnete für eine Beraterfirma, sind sie gehalten, auch jene Kunden der Firma zu nennen, die von der Beratung profitieren. Im Internet kann man das Register einsehen und etwa erfahren, wer wann auf wessen Kosten wohin reiste. Auch das Einkommen der beruflichen Tätigkeit ist in Intervallen von 5.000 Pfund veröffentlicht.

Schweden und Norwegen: Register für Freiwillige

Ganz anders verhält es sich in Schweden. Seit 1996 gibt es lediglich eine Empfehlung, zusätzliche Tätigkeiten, Ämter und berufliche Vereinbarungen in einem Register des Parlaments zu veröffentlichen. Von den 349 Abgeordneten des Riksdags haben sich 235 registrieren lassen. Eine Verpflichtung dazu oder gar Sanktionen gibt es nicht, auch die Höhe der Einkünfte wird nicht abgefragt. Die ist in Schweden allerdings sowieso kein Geheimnis: Jeder kann das Gesamteinkommen eines jeden Bürgers im sogenannten „taxeringskalender“ einsehen. Auch in Norwegen existiert ein Register für die Veröffentlichung der Zusatzeinkünfte, die Eintragungen sind freiwillig.

Frankreich: Kommission für finanzielle Transparenz

In Frankreich sind nur einige Nebentätigkeiten ausgeschlossen, vor allem in Unternehmen unter staatlicher Kontrolle. „In jedem Fall muß der Abgeordnete spätestens 30 Tage nach der Wahl seine Tätigkeiten gegenüber dem Präsidium erklären“, sagt Yves-Marie Doublet, Vorstandsmitglied von Transparency Frankreich. Das Präsidium könne bei Zweifeln mit der Vereinbarkeit von Beruf und Mandat den Verfassungsrat anrufen, dessen Votum für den Abgeordneten verbindlich sei. Am Anfang und am Ende des Mandats müßten Parlamentarier zudem eine Vermögenserklärung abgeben. Eine „Kommission für finanzielle Transparenz in der Politik“ kann die Erklärung prüfen und bei Zweifeln die Staatsanwaltschaft einschalten. Dies sei bereits in zwei Fällen geschehen, sagt Doublet, doch fehlten am Ende die strafrechtlichen Befugnisse für eine Verurteilung.

Österreich: Unvereinbarkeitsausschuß

In Österreich dürfen Abgeordnete neben ihrem Mandat beruflich tätig sein, sogar als Beamte. Dafür besteht lediglich eine Meldepflicht. Nur dem Präsidenten des Nationalrats und den Klubobleuten, also den Fraktionsführern, ist die Berufstätigkeit untersagt. Wollen Abgeordnete eine leitende Funktion in einem Unternehmen wahrnehmen, Mitglied eines Aufsichtsrats oder Vorstand werden, muß ein Unvereinbarkeitsausschuß das genehmigen.

Niederlande: Verrechnung mit Diäten

Die Niederlande verlangen von ihren Abgeordneten Auskunft über Zusatzeinkünfte und verrechnen diese sogar mit den Diäten, wenn sie eine Grenze von etwa 1.000 Euro im Monat übersteigen. Dann werden die Diäten um die Hälfte des überschüssigen Betrages, maximal jedoch um 35 Prozent gekürzt. Die Art der Berufstätigkeit, nicht aber die Höhe der Einkünfte wird veröffentlicht.

Belgien: Erklärung im verschlossenen Umschlag

Die Bestimmungen in Belgien wurden erst kürzlich verschärft. Grundsätzlich können Abgeordnete in der Privatwirtschaft unbegrenzt tätig sein und verdienen; für den öffentlichen Dienst gilt, daß die Einkünfte das Anderthalbfache der Diät nicht übertreffen dürfen. Die Parlamentarier müssen einen verschlossenen Umschlag mit einer Vermögenserklärung beim Rechnungshof hinterlegen, der nur dann geöffnet wird, wenn ein Verdacht gegen den Abgeordneten entstanden ist. Seit Anfang Januar gilt zudem, daß der Rechnungshof eine Liste mit Berufstätigkeit und Ämtern veröffentlicht. Das Gesetz soll nach Angaben eines Parlamentsmitarbeiters erstmals auf die Abgeordneten der kommenden Legislaturperiode angewendet werden.

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 14.01.2005, Nr. 11 / Seite 2

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