Maueropfer

Urteile im letzten Mauerschützenprozeß

09. November 2004 Am fünfzehnten Jahrestag des Mauerfalls ist vor dem Berliner Landgericht der letzte Prozeß gegen Angehörige der Grenztruppen der DDR zu Ende gegangen. Die 40. Große Strafkammer sprach vier Pionieroffiziere der Grenztruppen der DDR wegen Beihilfe zum Mord und Beihilfe zum versuchten Mord schuldig, sah aber von strafrechtlichen Maßnahmen ab. Sie müssen nur die Prozeßkosten tragen.

Drei der Angeklagten wurde Beihilfe zum Mord in vier Fällen und Beihilfe zum versuchten Mord, einem Beihilfe zum Mord in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Mord vorgeworfen.

Detonierende Spliltterminen als „Tötungsautomaten“

Bei den Todesopfern handelt es sich um vier junge Männer im Alter zwischen 17 und 28 Jahren, die zwischen 1974 und 1981 unbewaffnet versucht hatten, die Grenzsperren in Richtung Bundesrepublik zu überwinden und von detonierenden Splitterminen - die im Westen Tötungsautomaten genannt wurden - tödlich verletzt wurden. Fünf weitere Flüchtlinge wurden verletzt, einem von ihnen gelang es, sich schwerverletzt auf Bundesgebiet zu retten.

Die vier Pionieroffiziere, die nach Ansicht des Gerichts als Oberst beziehungsweise Oberstleutnant eher der mittleren Ebene der militärischen Hierarchie angehörten, waren Berufssoldaten, Ingenieure, Techniker, und verantwortlich für die Planung des pioniertechnischen Ausbaus der Grenzsicherungsanlagen, die Installation von Minensperren des Typs SM-70 (Splitterminen), die Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit, Wartung und Erneuerung sowie die Ausbildung der für diese Arbeiten eingesetzten Pioniere im Gebiet des Grenzkommandos Nord zwischen 1971 und 1984.

Das Gebiet des Grenzkommandos Nord reichte von der Ostsee bis zum Südharz. Sie taten in verschiedenen Dienststellungen und zu verschiedenen Zeitabschnitten im Grenzkommando Nord und beim übergeordneten Kommando der Grenztruppen Dienst.

Bei Berührung der Drähte drohte Detonation

Die 1971 von der obersten politischen Führung beschlossene Installation der Tötungsautomaten an bestimmten Abschnitten der beiden Grenzkommandos Nord und Süd zog sich bis 1980 hin; im Bereich des Grenzkommandos Mitte, das für die Sperranlagen rund um West-Berlin zuständig war, gab es keine Minen. Auf Befehl Honeckers von 1983 erfolgte der ersatzlose Abbau der Splitterminen bis Ende des Jahres 1984.

Bei diesen Tötungsautomaten handelte es sich nach Erkenntnissen des Gerichts um mit Sprengstoff und jeweils 80 scharfkantigen Metallsplittern gefüllte, an den Grenzzaun montierte Trichter, die auf drei Ebenen mit Spanndrähten miteinander verbunden waren. Bei Berührung der Drähte detonierte der Trichter, die Metallsplitter konnten jedes Lebewesen im Bereich von zehn Metern tödlich treffen.

Angeklagte kannten die Wirkung der Minen

Die Wirkung der Splitterminen war den Angeklagten bekannt, heißt es in der Urtelsbegründung. Schließlich sei es ja auch ihre Aufgabe gewesen, die Anlagen noch effektiver zu machen. Alle vier Offiziere seien in eine Organisationsstruktur eingebunden gewesen, die für Aufbau, Ausbau und dauerhafte Funktionsfähigkeit der Sperranlagen verantwortlich gewesen sei.

Die Tätigkeit der Angeklagten stelle objektiv einen Beitrag zur Tötung beziehungsweise Verletzung von Flüchtlingen dar. Sie hätten sich bewußt sein müssen, daß sie auch als Soldaten den allgemeinen Menschenrechten verpflichtet gewesen seien, nach denen Leben und Unversehrtheit des Menschen das höchste Gut sei, das nicht willkürlich genommen werden dürfe.

Verstoß gegen das Völkerrecht

Sie hätten erkennen müssen, daß die oberste Führung der DDR Verstöße gegen die Menschenrechte und das Völkerrecht befohlen und sanktioniert habe. Diesbezüglichen Befehlen hätten sie nach den Vorschriften des Miltärgesetzbuches der DDR nicht folgen dürfen.

Auch daß sich einer der Angeklagten nach mehrjährigem Dienst habe versetzen lassen, genüge nicht, da er die durch seine Mitwirkung an der Installation der Tötungsautomaten bewirkten Todesfälle nicht verhindert habe. Das Absehen von Strafe bei Feststellung der Schuld erfolgte nach DDR-Recht, welches als das zur Tatzeit geltende mildere Recht habe Anwendung finden müssen.

Insgesamt 270 nachweisbare Todesfälle

Dieser Prozeß war der letzte gegen Angehörige der Grenztruppen der DDR. Von der Berliner Staatsanwaltschaft als zentraler Behörde zur Verfolgung von DDR-Regierungskriminalität wurden seit 1990 insgesamt 270 nachweisbare Todesfälle an den innerdeutschen Grenzen ermittelt. Davon entfallen 237 auf Schußwaffengebrauch oder sonstige Gewaltakte durch Angehörige der Grenzsicherungskräfte der DDR und 33 auf Detonationen von Erd- und Splitterminen. Diese Gesamtzahl der nachweislichen Todesopfer ist wesentlich geringer als die Gesamtzahl der erfaßten Verdachtsfälle, die bei mehr als 900 liegt.

Von der Berliner Staatsanwaltschaft wurden nach deren bisherigen Angaben 111 Anklagen gegen 245 Personen erhoben; weitere 158 Fälle mit Anklagevorwurf gegen 252 beschuldigte Personen wurden an örtlich zuständige Staatsanwaltschaften abgegeben. Seit 1991 wurden im vereinten Deutschland insgesamt mehr als 240 Strafverfahren mit oft mehreren Angeklagten gegen Grenzsoldaten, militärische Vorgesetzte und Angehörige der militärischen und politischen Führung geführt.

Mehr als 60 Angeklagte freigesprochen

Von den in Berlin Angeklagten wurden rund 125 rechtskräftig verurteilt, darunter rund 100 zu Freiheitsstrafen unter zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Bei den letzteren handelte es sich zum größten Teil um Grenzsoldaten, sogenannte Mauerschützen. Mehr als 60 Angeklagte wurden freigesprochen.

Die höchste Strafe erhielt der ehemalige Verteidigungsminister, Politbüromitglied Heinz Keßler, mit siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Ihm folgen der letzte DDR-Partei- und Staatschef Egon Krenz und der ehemalige Chef der Grenztruppen der DDR, Generaloberst Klaus-Dieter Baumgarten, die zu je sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden.



Text: Ws. / Frankfurter Allgemeine Zeitung

 
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