05. Dezember 2006 Sie sind ein zentraler juristischer Baustein in den strafrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit den Machenschaften des Geschäftsmanns Karlheinz Schreiber in Deutschland anhängig sind: Unterlagen über Konten, die Schreiber in der Schweiz unterhielt. Als der Vorsitzende der 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg im Juli 2002 ein Urteil gegen zwei ehemalige Thyssen-Manager begründete, wählte er die zurückhaltende, aber vielsagende Formulierung, Kontounterlagen, die Schweizer und Liechtensteiner Behörden zur Verfügung gestellt hätten, hätten die Ermittlungen entscheidend vorangebracht.
Zwei Jahre später, bei der Verkündung des Urteils gegen Max Strauß im Juli 2004, brachte der Vorsitzende noch präziser auf den Punkt, welche Wendung die nicht immer einfache justitielle Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Schweiz genommen zu haben schien. Schreiber habe für Strauß und andere Helfer ein System von Tarnkonten in der Schweiz errichtet, weil er einfach nicht damit gerechnet habe, daß die Schweizer Behörden Kontounterlagen an deutsche Ermittler herausgeben würden. Doch genau dies sei aber dank der Schweizer Justizbehörden geschehen, resümierte der Vorsitzende - und versuchte erst gar nicht, seine Genugtuung über die Kooperation zu verbergen.
Nur ein bedauerliches Versehen?
Nochmals zwei Jahre später scheint die Zusammenarbeit aber aus Schweizer Sicht, vorsichtig formuliert, ein bedauerliches Versehen zu sein, ein Betriebsunfall, verursacht durch unzutreffende Angaben aus Deutschland. Am Montag wurde ein Beamter der Abteilung Internationale Rechtshilfe des Schweizer Bundesamts für Justiz mit dem im zwischenstaatlichen Verkehr nicht alltäglichen Vorwurf zitiert, Deutschland habe bei dem seinerzeitigen Ersuchen um Rechtshilfe den Sachverhalt nicht zutreffend dargestellt.
Bei dem deutschen Antrag seien Betrugsdelikte geschildert worden; tatsächlich beschränkten sich die in Deutschland angestrengten Verfahren aber auf Steuerdelikte, bei denen die Schweiz nach ihren Gesetzen keine Rechtshilfe leisten dürfe. Lapidar heißt es im Rechtshilfegesetz der Schweiz, einem Rechtshilfeersuchen werde nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf einer Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint, es sei denn, es läge ein Abgabebetrug vor.
Stoff für Doktorandenseminare
Mit Verweis auf diese Rechtslage hatte das Schweizer Bundesamt schon im vergangenen Monat das Justizministerium in Berlin gebeten, doch darauf hinzuwirken, daß die Kontounterlagen nicht mehr strafprozessual verwandt würden. Es ist ein Ansinnen, das bestens geeignet ist, gleich mehrere juristische Doktorandenseminare über Jahre mit Stoff zu versorgen.
Etwa wie es sich völkerrechtlich verhält, wenn ein Staat geltend macht, daß Beweismaterial unter Verstoß gegen zwischenstaatliche Verträge von einem anderen Staat verwendet wird. Und ob ein etwaiger völkerrechtlicher Verstoß Auswirkungen auf innerstaatliche Verfahren hat - ob also ein Verwertungsverbot für überlassenes Beweismaterial besteht.
Schreiber noch immer in Kanada
In der nächsten Woche wird in Augsburg ein neuer Prozeß gegen Max Strauß beginnen; Schreiber hält sich nach wie vor in Kanada auf und wehrt sich mit juristischen Mitteln gegen seine Auslieferung nach Deutschland. Die erste Verurteilung von Strauß aus dem Jahre 2004 hob der Bundesgerichtshof ein Jahr später auf, allerdings nicht aus den Gründen, die jetzt die Schweizer umtreibt. Die Bundesrichter hielten die erstinstanzliche Feststellung, mit der ein Treuhandverhältnis zwischen Strauß und Schreiber angenommen worden war, für nicht ausreichend. An der grundsätzlichen Verwertbarkeit der Kontounterlagen zweifelten sie nicht - obwohl Strauß allein wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung verurteilt worden war; auch bei den ehemaligen ThyssenManagern ging es neben Untreue um Steuerhinterziehung.
Schon 2002 und in den Folgejahren hätte das Schweizer Bundesamt für Justiz, seiner eigenen Rechtsauffassung verpflichtet, Gründe genug haben können, eine Korrespondenz mit dem Bundesjustizministerium aufzunehmen. Zumal die Übermittlungswege auch in Deutschland lang zu sein scheinen; in Augsburg lagen am Montag weder dem Gericht noch der Staatsanwaltschaft das Schweizer Ansinnen vor. Die Hauptverhandlung gegen Strauß werde wie geplant nächste Woche beginnen, versuchte das Gericht Aufregungen zu mindern; die Berichte über das Schweizer Verlangen, die Kontounterlagen nicht zu verwenden, seien gegenwärtig für den Beginn und Fortgang des Prozesses nicht von Bedeutung.
Das Konto Maxwell
Ganz so ruhig dürften die ersten Prozeßtage aber nicht werden. In seinem ersten Prozeß hatte Strauß darauf beharrt, keinerlei Kenntnis von einem Konto Maxwell zu haben, das Schreiber in der Schweiz unterhalten hatte und auf dem nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft für Strauß bestimmte Provisionszahlungen verbucht worden sein sollen. Freundliche Anregungen des Gerichts, sich die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses unter besonderer Berücksichtigung einer Bewährungsstrafe durch den Kopf gehen zu lassen, hatten schon damals nicht gefruchtet.
Die Frage, ob die Schweizer Kontounterlagen im Prozeß verwertet werden dürfen, wird sich deshalb kaum im Wege einer strafprozessualen Verständigung in Wohlgefallen auflösen. Sondern in Augsburg wird aller Voraussicht nach auch ein Urteil zum Stand der deutsch-schweizerischen Justizkooperation gefällt werden müssen, samt notwendiger Aufklärung über Art und Dauer eidgenössischer juristischer Meinungsbildungsprozesse.
Text: F.A.Z., 05.12.2006, Nr. 283 / Seite 3
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