Von Reinhard Müller
18. Juli 2005 An diesem Montag entscheidet sich nicht nur, ob der des Terrorismus verdächtige Deutsch-Syrer Mamoun Darkazanli nach Spanien ausgeliefert werden darf. Das Bundesverfassungsgericht verkündet sein Urteil über den europäischen Haftbefehl, der die Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten erleichtern soll. Wenn es diesen Haftbefehl nicht gäbe, müßte man ihn erfinden, hatte der Vorsitzende des Zweiten Senats, Hassemer, in der mündlichen Verhandlung gesagt. Doch geht es in diesem Verfahren weniger um die europäischen Vorgaben als darum, was der deutsche Gesetzgeber aus ihnen gemacht hat.
Kann es sein, daß ein Deutscher, der einer Niederländerin im Karneval einen Zungenkuß aufdrängt, ohne weitere Prüfung in die Niederlande ausgeliefert wird, weil die Tat dort als Vergewaltigung strafbar ist? Diesen Beispielsfall bildete in Karlsruhe Berichterstatter Di Fabio und umriß damit den Kern des Verfahrens. Kann es sein, daß etwa ein deutscher Journalist, dessen Beitrag in einem der 25 EU-Staaten als rassistisch eingestuft wird, in dieses Land (mit womöglich zweifelhaften Haftbedingungen) ausgeliefert wird - ohne eine genaue Prüfung, ob dieses Verhalten hierzulande strafbar ist? Denn Rassismus ist genau wie etwa Sabotage oder Cyberkriminalität ein Begriff aus dem Katalog des europäischen Rahmenbeschlusses zum Haftbefehl.
Sie sind der Gesetzgeber
Muß also jeder Deutsche 25 Rechtsordnungen kennen? Oder sollte er nicht nur dann mit einer Auslieferung rechnen müssen, wenn er im Ausland tätig wurde? Immerhin galt lange der uneingeschränkte Verfassungsgrundsatz, daß kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf. Dieses Grundrecht gilt weiterhin. Doch wurde hinzugefügt: Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Das Verfassungsgericht wird zu entscheiden haben, ob diese Grundsätze durch das jetzige Gesetz noch gewahrt werden. Hat der Rahmenbeschluß es tatsächlich so vorgeschrieben? Die Bundestagsabgeordneten, die sich nach Karlsruhe begeben hatten, waren teilweise der Ansicht, der Rahmenbeschluß müsse eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt werden. Teils sagten sie, sie hätten sich normativ unfrei und überfordert gefühlt. Die Verfassungsrichter reagierten darauf mit den Worten: Sie sind der Gesetzgeber.
Keine einstimmige Entscheidung erwartet
Damit machte das Gericht deutlich, daß es einen Spielraum bei der Umsetzung von Rahmenbeschlüssen gibt - wie ihn andere EU-Staaten genutzt haben. Das wird sich wohl auch im Urteil niederschlagen - wenn auch keine in allen Punkten einstimmige Entscheidung zu erwarten ist.
Trotz der Kritik, welche der Gesetzgeber auf sich gezogen hat, ist nach dem Gang des Verfahrens nicht damit zu rechnen, daß Karlsruhe etwa an den Grundfesten des Rahmenbeschlusses rüttelt. Es könnte aber hervorheben, daß es sich hierbei um ein Instrument der Dritten Säule handelt, also nicht um Gemeinschaftsrecht im engeren Sinne, sondern um Völkerrecht. Rahmenbeschlüsse müssen umgesetzt werden, auch wenn es keine europarechtlichen Sanktionen hierfür gibt.
Rahmenbeschlüsse haben zwingenden Charakter
Der Europäische Gerichtshof, der wie die Verfassungsgerichte anderer Mitgliedstaaten die Karlsruher Rechtsprechung zu europäischen Fragen sehr genau beobachtet, hat kürzlich an den zwingenden Charakter von Rahmenbeschlüssen erinnert, der für die nationalen Behörden und Gerichte eine Verpflichtung zu gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts zur Folge habe. Das dürfe jedoch nicht zu einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts führen.
Unter Umständen wird Mamoun Darkazanli also noch länger in Deutschland bleiben - nämlich dann, wenn die bisherige gesetzliche Grundlage für seine Auslieferung verfassungswidrig wäre. Dann müßte der Gesetzgeber von neuem tätig werden - dieses Mal unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Text: F.A.Z., 16.07.2005, Nr. 163 / Seite 1
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