Folter-Prozeß

„Die Tür zu einem dunklen Raum geöffnet“

Von Reinhard Müller, Frankfurt

09. Dezember 2004 Zum „philosophisch-ethisch-moralischen Bereich“ des Falls Daschner wolle er nichts sagen, äußert Staatsanwalt Möllers zu Beginn seines Plädoyers. Ganz wird er sich nicht daran halten, schließlich geht es um eine Grundfrage, die das Land bewegt. Der Sachverhalt ist einigermaßen klar - das ist auch der Grund, weshalb die Anklagebehörde nur einen Staatsanwalt in diesen bedeutenden Prozeß geschickt hat.

Zwar wissen nur der verurteilte Kindesmörder Magnus Gäfgen sowie der neben Daschner angeklagte Kriminalhauptkommissar wirklich, was im Vernehmungszimmer geschah. Doch gibt es einen Vermerk Daschners und ausführliche Einlassungen der beiden Angeklagten, daß notfalls körperlicher Zwang angedroht werden sollte. Sie wollten das Leben des Kindes retten und sahen sich in der Pflicht, zu diesem letzten Mittel zu greifen.

Mittel des „unmittelbaren Zwangs“

Durften sie das? Die Angeklagten beriefen sich darauf, sie hätten das polizeiliche Mittel des „unmittelbaren Zwangs“ angewendet. Nach dem hessischen Polizeigesetz ist das „die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen“. Die Polizei braucht für einen derartigen Eingriff eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

So ist etwa der Schußwaffengebrauch gegen Personen ausdrücklich geregelt. Ebenso normiert ist jedoch das an die Polizei gerichtete Verbot: „Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.“ Der Staatsanwalt nennt das ein Folterverbot. Er stellt zugleich aber klar, daß er Daschner nicht Folter vorwirft. Möllers weist den Vergleich mit einem gezielten Todesschuß zurück - den Daschner erwähnt hatte und der auch in der Wissenschaft auftaucht, um deutlich zu machen, daß der Staat sogar töten darf, um Leben zu retten.

„Störer“ Gäfgen

Doch geht es hier, wie die Anklage entgegnet, um die Beendigung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Ein solcher Erfolg sei bei einer Gewaltandrohung zur Erzwingung einer Aussage nicht vorhersehbar. Zwar sei Gäfgen aus polizeirechtlicher Sicht ein „Störer“, er sei also prinzipiell auskunftspflichtig, aber diese Pflicht ist eben, so die Staatsanwaltschaft, nicht durchsetzbar. Das hätten die beiden Polizeibeamten auch gewußt. Insbesondere der Kriminalhauptkommissar, der die Drohung ausgesprochen hatte, kann sich demnach nicht auf seine Weisungsgebundenheit berufen. Denn der Auftrag Daschners habe gegen die Menschenwürde verstoßen.

Aber ist das Verhalten nicht durch Notwehr gerechtfertigt? Nach dem Strafgesetzbuch ist Notwehr die „Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“. Schließlich wollte Daschner das Erforderliche tun, um das in seinen Augen in Todesgefahr schwebende Kind zu retten. Immerhin führt das hessische Polizeigesetz im Rahmen der Regelungen zum unmittelbaren Zwang aus: „Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.“

Menschenwürdegarantie verletzt

Doch ist die Anklagebehörde der Ansicht, daß es gar nicht darauf ankommt, ob die Angeklagten sich auf das Notwehrrecht berufen konnten. Denn in jedem Fall sei ihr Verhalten nicht „geboten“ gewesen. Dieses Merkmal findet sich zwar nicht im Wortlaut der Notwehrvorschrift, es wird jedoch dort hineingelesen, um Mißbräuche zu vermeiden.

Die Angeklagten hätten die Menschenwürdegarantie verletzt. Gäfgen sei als Objekt behandelt worden, um Wissen aus ihm herauszupressen. Daschner habe mit seiner Anordnung also gegen den „Verfassungshöchstwert“ verstoßen. Allerdings stand auf der anderen Seite das Leben des Kindes. Und der Bundesgerichtshof hat in „außerordentlicher, unvorhersehbarer Lage“, bei einer Gefahr für höchste Rechtsgüter einen Rückgriff auf den rechtfertigenden Notstand auch für staatliche Organe nicht ausgeschlossen.

An das geltende Recht halten

Daschner hatte im Prozeß auf den Fall des 1988 in Bremen entführten acht Jahre alten Denis Mook hingewiesen. Der Entführer war nach der Lösegeldübergabe von der Polizei gestellt worden. Bei einer „mit Nachdruck geführten Sofort-Vernehmung“, so berichtete damals diese Zeitung unter Berufung auf die Polizei, gab der Täter das Versteck des entführten Kindes preis. Man fand den Jungen gefesselt und geknebelt in einer Kiste, bei verhältnismäßig guter Gesundheit. Wenn in solchen Fällen (Daschner nannte in allgemeiner Form noch weitere) Gewalt angedroht worden sei, dann müßte, so der Staatsanwalt, auch in diesen Fällen Anklage erhoben werden.

Allerdings gibt es auch in der Rechtswissenschaft immer mehr Stimmen, welche die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes in einem neuen Licht betrachten. Doch Möllers sagt, er wolle sich an das geltende Recht halten. Für Daschners Verhalten gebe es keinen Entschuldigungsgrund; er könne sich auch nicht auf eine „unlösbare Pflichtenkollision“ berufen.

Mit anderen Mitteln lösbar

Entführungsfälle seien keine singulären Ereignisse. Die Lage sei mit rechtlich zulässigen Mitteln zu lösen gewesen. Im übrigen, so Möllers, sei es damals „überwiegend unwahrscheinlich“ gewesen, daß Jakob von Metzler noch lebte. Er wisse, daß die Verteidigung nun einwenden werde, er habe leicht reden. Doch verweist Möllers auf Zeugenaussagen von beteiligten Kriminalbeamten, welche seinerzeit rechtliche Bedenken angemeldet hatten.

Es habe durchaus andere Möglichkeiten gegeben, etwa die von einem erfahrenen Polizeipsychologen befürwortete und schon vorbereitete Konfrontation Gäfgens mit der Schwester des Opfers. Mit strenger Miene, die Angeklagten immer wieder anblickend, bemüht sich der Staatsanwalt alle in Betracht kommenden Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zu widerlegen. Er hält den beiden Beamten vor, dem Rechtsstaat und insbesondere der Polizei Schaden zugefügt zu haben.

Eine „ehrenvolle Gesinnung“

Wie am Ende eines Plädoyers üblich, zitiert er den Strafrahmen der schweren Nötigung und der Verleitung hierzu (von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), um dann, gleichsam auf dem Höhepunkt des Spannungsbogens, darauf hinzuweisen, daß hiervon in besonderen Fällen nach unten abgewichen werden könne. Und plötzlich hört sich alles anders an. Möllers spricht von „massiven Milderungsumständen“ zugunsten der Angeklagten.

Das Motiv der Lebensrettung zeige eine „ehrenvolle Gesinnung“. „Hier sitzen keine Berufskriminellen. Die Angeklagten, insbesondere Daschner, seien schon gestraft genug, nicht zuletzt durch die Berichterstattung. Eine Geldstrafe sei daher ausreichend. Und als die ersten Journalisten schon eilig den Saal verlassen, sagt der Staatsanwalt, diese Strafe könne auch vorbehalten werden. Aber ein Schuldspruch müsse sein. Die Angeklagten hätten die „Tür zu einem verbotenen, dunklen Raum einen Spalt geöffnet“. Diese Tür müsse nun wieder geschlossen werden.



Text: FAZ.NET mit Material von dpa, AP
Bildmaterial: dpa

 

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