18. November 2004 Der 51 Jahre alte Kriminalhauptkommissar Ortwin E. hat im Herbst 2002 den Unterabschnitt "Allgemeine Ermittlung" der "Besonderen Aufbauorganisation" geleitet, die im Frankfurter Polizeipräsidium mit der Aufklärung der Entführung des elfjährigen Schülers Jakob von Metzler befaßt war. In dieser Funktion trat er seinen Dienst am 30. September wieder an und beendete ihn erst 31 Stunden später am 1. Oktober um 16 Uhr.
Am Morgen dieses Tages soll er, wie Staatsanwalt Wilhelm Möllers am Donnerstag zu Prozeßbeginn vor der 27. Großen Strafkammer des Frankfurter Landgerichts vorgetragen hat, gegen 8.40 Uhr den seinerzeit wegen dringenden Tatverdachts festgenommenen Studenten Magnus Gäfgen widerrechtlich zu einer Aussage genötigt haben. Er habe dem Verdächtigen Schmerzen, wie er sie noch nie erlebt habe, angekündigt und soll von einem Spezialisten für diese Gewaltanwendung gesprochen haben, der mit dem Hubschrauber gebracht werde. Mit Armbewegungen und passenem Geräusch habe er den Helikopteranflug vorgespielt und als pseudorechtliche Grundlage den übergesetzlichen Notstand genannt. Laut Anklage war dies Nötigung im besonders schweren Fall, weil die Tat von einem Amtsträger begangen worden sei.
Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner habe den Kriminalhauptkommissar als Vorgesetzter zu dieser Straftat verleitet, eine spezieller Tatvorwurf, der als einer der letzten Paragraphen im Strafgesetzbuch beschrieben ist. Verleitung ist mit derselben Strafe bedroht wie die Tat, zu der verleitet wurde. Im Fall der Frankfurter Polizeibeamten lautet der Strafrahmen auf fünf Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Sollte die Strafe am Endes des Prozesses auf ein Jahr oder mehr lauten, verlören die Angeklagten ihre Beamtenstellung und ihre Pension. Daschner hat in seiner Prozeßerklärung die Androhung von Folter bestritten, den Plan der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach entsprechender Androhung jedoch eingeräumt.
Folgt das Gericht indessen der Aussage des Kommissars, so wird es freisprechen müssen. Denn nach diesen Angaben hat es überhaupt keine Straftat gegeben. E.las eine vor vier Tagen endgültig formulierte Prozeßerklärung vor, derzufolge er dem Beschuldigten Gäfgen ohne Zeugen und ohne mitlaufendes Tonband Folgendes erklärt habe: Die Polizei gehe von höchster Lebensgefahr für das entführte Kind aus. Die Behördenleitung und damit die Einsatzleitung habe "angedacht und vorbereitet", Gäfgen durch Zufügung von Schmerzen oder durch ein Wahrheitsserum dazu zu bringen, Einzelheiten zu nennen, um das Leben des Kindes zu retten. E. erläuterte, er habe die angedachten Maßnahmen für verhältnismäßig gehalten, jedoch nicht gewußt, welche davon wann und wo tatsächlich durchgeführt werden könne. Er habe angenommen, die rechtliche Seite sei von seinen Vorgesetzten ausführlich geprüft worden. Nach der Mitteilung, was die Einsatzleitung plane, habe er an Gäfgens Gewissen appelliert und ihm eindringlich die Leiden des entführten Kindes geschildert, habe ihm gesagt, er werde das Kind nie wieder vergessen. "Denke an seine angsterfüllten, panischen Augen, denk an sein Flehen um Hilfe!" Dies habe er ständig und eindringlich wiederholt. Resultat: "Es dauerte nur wenige Minuten, bis Gäfgen sagte, daß die Leiche von Jakob unter einem kleinen Steg an einem kleinen See im Vogelsberg liegt."
Nichts an diesem Verhalten wäre strafbar. Die Mitteilung über Gedankenspiele der Einsatzleitung wäre fast als Akt fürsorglicher Zuwendung zu sehen, das Ausmalen der Leiden des Kindes würde sich als letzter moralischer Appell an vielleicht noch vorhandenes Mitgefühl darstellen. Außerhalb des Prozesses - weder E. noch Daschner wollen zunächst über ihre Erklärungen hinaus Stellung nehmen - beantwortete der Verteidiger des Kommissars die Frage nach dem späten Zeitpunkt dieser Aussage. Professor Lutz Simon, Doktor der Rechte, der Philosophie und Theologie und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer, sagte, die Darstellung sei schon seit geraumer Zeit Akteninhalt, und sein Mandant habe geschwiegen, um sich nicht selbst öffentlicher Neugier auszusetzen. Er habe dies auch unter dem Eindruck der publizistischen Aufmerksamkeit getan, die seinem Vorgesetzten Daschner zuteil geworden sei.
Wolfgang Daschners Aktenvermerk vom 1. Oktober 2002, in dem die Androhung und notfalls Realisierung von Schmerzen in der Vernehmung zum Aufenthaltsort des Kindes dokumentiert ist, wurde vor Gericht verlesen. Sie ist, wie vielfach berichtet, eindeutig und belegt, daß der Verfasser der rechtlichen Ansicht ist, unmittelbarer Zwang dürfe auch im Verhör angewendet werden - "zur Rettung des Kindes", wie der Angeklagte immer wider betonte.
"Unmittelbarer Zwang" ist ein polizeirechtlich geläufiger Begriff, er umschreibt das Recht der Polizei, nach Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit körperliche Gewalt anzuwenden und sogar Waffen einzusetzen. Ausdrücklich ausgenommen von solcher Gewaltanwendung ist allerdings das Verhör. Daschners Argumentation und die seines Kollegen bedient sich daher auch der Rechtsbegriffe des Notstands und der Nothilfe.
Als ersten Zeugen hat das Gericht am Donnerstag den 59 Jahre alten Kriminalbeamten Bernd M. gehört, der Gäfgen am 30. September bis nach Mitternacht und am 1. Oktober nach 9 Uhr vernommen hat. Er schilderte, wie er von dem Verdächtigen wiederholt belogen worden sei, aber beim Abbruch der Vernehmung in der Nacht den Eindruck hatte, er habe trotz aller Widerstände eine Art Vertrauensverhältnis aufgebaut und werde am Morgen des 1.Oktober zu wahrheitsgemäßen Resultaten kommen. Als er jedoch an diesem Tag eine Stunde später als geplant im Präsidium eintraf, hatte Gäfgen die entscheidende Aussage bereits gegenüber dem Kollegen E. gemacht. Der Zeuge erklärte auf Befragen der Gerichtsvorsitzenden Bärbel Stock, Gäfgen habe ihm gegenüber, der nun wieder viele Stunden mit ihm zusammen war, nicht die geringste Andeutung gemacht, er sei bedroht worden. Er habe lediglich gesagt, er habe Angst. Dies sei, so M., bei Menschen, die schwerster Verbrechen beschuldigt würden, nicht ungewöhnlich. - Der Prozeß wird am Montag fortgesetzt. THOMAS KIRN
Bildmaterial: dpa/dpaweb
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