Zweiter Prozess

Zehn Jahre Haft für Messerstiche in Babybauch

Von Thomas Kirn

Der Sitz des Landgerichts Frankfurt, in dem gegen die früheren Vereinsfunktionäre verhandelt wird

Der Sitz des Landgerichts Frankfurt, in dem gegen die früheren Vereinsfunktionäre verhandelt wird

07. Juli 2008 Ein Angeklagter, der im Oktober 2006 seine schwangere Freundin mit acht Messerstichen lebensgefährlich verletzt und damit den Tod des ungeborenen Kindesverursacht hat, ist wegen schwerer Körperverletzung und Schwangerschaftsabbruchs zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die 8. Große Strafkammer des Frankfurter Landgerichts war als drittes Richtergremium mit dem bedrückenden Kriminalfall und seinen komplizierten rechtlichen Problemen befasst.

Eine andere Frankfurter Jugendstrafkammer hatte den 25 Jahre alten Mann im März 2007 wegen versuchten Mordes zu 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Entscheidung auf Antrag von Verteidiger Ulrich Endres auf und verwies den Fall nach Frankfurt zurück. In ihrem Beschluss machen die Karlsruher Richter deutlich, dass der Angeklagte sein Opfer zunächst habe töten wollen, im Verlauf der Tat aber vom Mordversuch zurückgetreten sei.

Frau erlitt eine bleibende Hirnschädigung

Die Kammer unter Vorsitz von Richterin Yvonne Ott hat sich dieser Meinung angeschlossen. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass der Angeklagte nach der Messerattacke die Notrufnummer 112 gewählt und Rettungskräfte zum Tatort bestellt hatte. Tatsächlich konnte ein Ärzteteam in der Frankfurter Universitätsklinik das Leben der 17Jahre alten Frau retten, nicht mehr aber das des Kindes. Es starb einige Tage nach einer Kaiserschnittgeburt.

Die Frau erlitt eine bleibende Hirnschädigung mit negativen Folgen für das Sehen und die Konzentrationsfähigkeit. Wegen ungünstiger Veranlagung sind sowohl die Wunden, die der Angreifer ihr zugefügt hat, als auch die Operationsschnitte schlecht verheilt. Der Körper der Frau wird entstellt bleiben. Diese Folgen nennt das Gesetz schwere Körperverletzung, die Höchststrafe ist auf zehn Jahre festgelegt.

„Freiwilliger Rücktritt vom Mordversuch“

Zu den Besonderheiten des Falles und seinen schwerwiegenden Folgen gehört die rechtliche Problematik das Rücktritts vom Mordversuch. Ein Täter, der wie der Angeklagte mit dem niedrigen Beweggrund töten will, niemand außer ihm solle die Frau „besitzen“, kann während der Tat anderen Sinnes werden und freiwillig vom verbrecherischen Plan abrücken. Dies trifft nach Auffassung des BGH und der 8. Kammer auf diesen Fall zu. Beide Gerichte sehen im Notruf den freiwilligen Akt des Rücktritts vom Mordversuch. Letztlich ist dank des Anrufs wenigstens das Leben der Frau gerettet worden.

Die 3. Kammer hatte die Vorgänge in der Sachsenhausener Wohnung des Opfers anders analysiert und angenommen, dass der Täter bereits gescheitert war und deshalb nicht mehr zurücktreten konnte: Die Messerklinge war abgebrochen, und ein zweiter Mann hielt ihn zurück.

Text: FAZ.NET
Bildmaterial: Daniel Pilar

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