Frankfurter Folter-Prozeß

„Von Folter kann keine Rede sein“

Von Reinhard Müller, Frankfurt

18. November 2004 Der frühere Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner hat vor dem Frankfurter Landgericht ausgesagt, er habe im Entführungsfall Jakob von Metzler zu keinem Zeitpunkt die Androhung oder Anwendung von Folter veranlaßt. Daschner ist wegen Verleitung eines Kriminalhauptkommissars zur Nötigung des mittlerweile wegen Mordes verurteilten Magnus Gäfgen angeklagt.

Die Staatsanwaltschaft wirft beiden Beamten vor, Gäfgen sei angedroht worden, wenn er den Aufenthaltsort des entführten Kindes nicht preisgebe, so werde ein Spezialist ihm Schmerzen zufügen, „die er noch nie verspürt habe“. Daschner und sein Untergebener hätten damit gegen die Menschenwürde des Grundgesetzes sowie gegen das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.

Daschner: Unterschied zwischen Zwang und Folter

Darauf entgegnete Daschner, Folter sei die Zufügung schwerer körperlicher Qualen, die grausame Leiden hervorrufe. Eine solche Maßnahme sei nie Gegenstand der polizeilichen Überlegungen gewesen. Schließlich garantiere die Menschenrechtskonvention auch das Recht auf Leben. Unmittelbaren Zwang, wie er in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder vorgesehen sei, mit Folter gleichzusetzen, sei „absurd“ und entbehre jeder Grundlage.

Daschner wies darauf hin, daß es zulässig sei, wenn die Polizei jemandem die Schließkette am Handgelenk unter Schmerzen zuziehe, um eine Gegenüberstellung zu ermöglichen, so sei das nach der Rechtsprechung eine zulässige Maßnahme. Was für eine Gegenüberstellung erlaubt sei, so Daschner in einer vorbereiten Erklärung, könne als einziges Mittel zur Rettung eines Opfers aus akuter Lebensgefahr nicht verboten sein.

Eindringliche Art der Befragung

Der mitangeklagte Kriminalhauptkommissar sagte vor der Großen Strafkammer aus, er habe Gäfgen zwar gesagt, die Anwendung unmittelbaren Zwangs werde „angedacht“ und vorbereitet, doch habe er den mittlerweile wegen Mordes Verurteilten durch seine eindringliche Art der Befragung zum Reden gebracht.

Daschner wies die Darstellung als falsch zurück, er habe vor der Ankündigung unmittelbaren Zwangs die „Rückendeckung“ des hessischen Innenministeriums eingeholt. Es sei allerdings selbstverständlich, daß es in einem solchen Entführungsfall eine umfassende Berichtspflicht an die vorgesetzte Behörde gebe.

Am Vorabend der entscheidenden Vernehmung Gäfgens, am 30. September 2002 habe er im Rahmen dieser Pflicht darüber informiert, es sei beabsichtigt, Gäfgen durch weitere Vernehmungen und Gegenüberstellungen zu einer Aussage zu bewegen. Sollte das erfolglos bleiben, müsse auch die Anwendung von Zwang in Erwägung gezogen werden. Dagegen seien keine Bedenken geltend gemacht worden, sagte Daschner. Den Namen seines Gesprächspartners wolle er derzeit nicht nennen. Er wolle verhindern, daß weitere Personen einer „Kampagne“ ausgesetzt würden, wie er und seine Familie sie seit 21 Monaten ertrügen.

Folterprozeß: Denk' an sein Flehen um Hilfe



Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19. November 2004
Bildmaterial: AP, dpa/dpaweb

 

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