
Das Opfer übernachtete in einer Obdachlosenunterkunft im Ostpark, als er von dem Täter ausgezogen, misshandelt und sterbend zurück gelassen wurde.
11. Juni 2009 Nach einer Hauptverhandlung, in der die 22. Große Strafkammer des Frankfurter Landgerichts nur wenige Fakten über die Umstände des gewaltsamen Tod eines 51 Jahre alten Obdachlosen zutage fördern konnte, ist ein 22 Jahre alter Angeklagter zu sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Tatort war in der Nacht zum 4. Oktober 2008 ein Gartengelände in der Riederwaldsiedlung.
Richter Hans Bachl umriss in der Urteilsbegründung die Schwierigkeiten, vor die das Gericht, dem er vorsitzt, gestellt war. Eine davon hat der arbeits- und berufslose Angeklagte selbst heraufbeschworen: Zwar hat er, wie berichtet, vor Gericht die Tat umfassend und in Einzelheiten geschildert, doch dies war nur eine von vielen seiner Versionen. Der Richter sagte zur Charakterisierung der wertlosen Aussagen der Angeklagte lügt, wenn er den Mund aufmacht.“
Persönlichkeitsstörung
Gewiss und durch das Obduktionsergebnis gesichert ist lediglich, dass der 51 Jahre alte Heinz Peter R. das Opfer einer abstoßend brutalen Gewalteinwirkung wurde. Der Täter zertrümmerte ihm – auf welche Weise blieb letztlich ungeklärt – sämtliche Knochen des Gesichtsschädels. Der Mann starb vermutlich qualvoll durch das Einatmen von Blut.
Richter Bachl führte aus, dass sich aus dem objektiven Befund des bedrückendemn Verletzungsbildes jedoch nicht folgern lässt, der Angeklagte habe vorsätzlich oder fahrlässig töten wollen. Eine Verurteilung wegen Totschlags kam daher für die Kammer nicht in Betracht. Der Täter war stark angetrunken, als er aus völlig ungeklärtem Grund den üblicherweise in einem Obdachlosenheim am Ostpark übernachtenden Mann angriff, auszog, misshandelte und sterbend zurückließ. Das Gericht hält die Aussage des türkischstämmigen Angeklagten, wonach der ältere Mann ihm ausländerfeindliche Beleidigungen nachgerufen habe, für frei erfunden.
Der Gerichtspsychiater Lothar Staud hatte für die Kammer überzeugend dargelegt, dass der an einer das Selbstwertgefühl betreffenden Persönlichkeitsstörung leidende Angeklagte zur Tatzeit wegen Alkohol- und Drogenkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Das Gericht ordnete die Unterbringung in einer Entziehungseinrichtung an. Strafhaft und Klinikaufenthalt werden miteinander verrechnet.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Helmut Fricke