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Arbeitszeugnis: Wahr, gut und schön

Von Birgit Obermeier

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22. November 2002 Egal, ob ein Mitarbeiter das Unternehmen freiwillig oder unfreiwillig, im Guten oder Bösen verlässt: Er hat in jedem Fall Anspruch auf ein Arbeitszeugnis - auf ein wohlwollendes obendrein. Der Arbeitgeber darf ihm keine Steine in den beruflichen Weg legen, so will es das Gesetz. Gleichzeitig, so heißt es weiter im Text, müssen die schönen Worte aussagekräftige Informationen über Leistung und Verhalten des Mitarbeiters liefern und der Wahrheit entsprechen. Ein sprachlicher Spagat, keine Frage.

Doch zunächst die Formalitäten. Der scheidende Mitarbeiter erhält sein Zeugnis nicht automatisch, sondern muss es einfordern. Er hat die Wahl zwischen einem „einfachen“ und einem „qualifizierten“ Zeugnis. Ersteres ist lediglich ein schriftlicher Nachweis darüber, wie lange und in welcher Funktion er im Unternehmen beschäftigt war. Werden zudem Leistung und Verhalten des Mitarbeiters beurteilt, handelt es sich um ein qualifiziertes Zeugnis. Verwehren kann ihm der Arbeitgeber das nicht, selbst wenn das Beschäftigungsverhältnis nur kurze Zeit dauerte.

Für den Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses gilt folgender Standard:

1. Überschrift
Bezeichnung der Zeugnisart: Zwischenzeugnis, Praktikantenzeugnis etc.

2. Einleitungssatz
Personalien, Dauer des Arbeitsverhältnisses

3. Aufgabenbeschreibung
Position, Aufgaben und Kompetenzen im Unternehmen (beginnend mit der verantwortungsvollsten Aufgabe, z.B. Projektverantwortung, Vollmachten, Haupt-/Sonderaufgaben, Berichtspflicht)

4. Leistungsbeurteilung
Arbeitsbereitschaft/Motivation (z.B. Engagement, Pflichtbewusstsein)
Fähigkeiten/Können (z.B. Ausdauer, Denkvermögen)
Fachwissen/Weiterbildung (z.B. Aktualität, Eigeninitiative)
Arbeitsweise/-stil (z.B. Selbständigkeit, Sorgfalt)
Erfolge/Ergebnisse (z.B. Qualität, Termintreue)
Führungsleistung (z.B. Zahl und Zufriedenheit der Mitarbeiter)

5. Verhaltensbeurteilung
Verhalten zu Vorgesetzten, Kollegen, gegebenenfalls zu Kunden und weiteren Personen (z.B. Vorbildlichkeit, Teamfähigkeit, Auftreten, Loyalität)

6. Schlussabsatz (optional)

Ob in einem Schlussabsatz der Grund für das Ausscheiden genannt wird, kann der Mitarbeiter selbst entscheiden. Im Gegenzug bleibt es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber überlassen, hier abschließend lobende Worte zu finden, den Weggang des Mitarbeiters zu bedauern und ihm gute Wünsche mit auf den Weg zu geben. Freilich: „Fehlt ein Zukunftswunsch in einem ansonsten sehr guten Zeugnis, so lässt dies Zweifel aufkommen, ob der übrige Inhalt auch tatsächlich der Wahrheit entspricht“, warnt Kirsten Weigmann, Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Feil & Weigmann in Hannover.

Wie gut der Inhalt selbst ist, das bestimmen sprachliche Nuancen wie „volle“ oder „vollste“ Zufriedenheit oder die Verwendung des Wörtchens „stets“. Diesen Code (siehe Link: Die Codes im Arbeitszeugnis) muss man kennen, um sich nicht mit wohlklingenden, tatsächlich aber karrierekillenden Floskeln zu begnügen. So stehe etwa die Aussage: „Wir lernten ihn als umgänglichen Mitarbeiter kennen“ für „Viele Mitarbeiter sahen ihn lieber von hinten als von vorn“, befand das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil.

Zu den thematischen Tabus im Zeugnis zählen:

· Gehalt

· Kündigungsgrund

· Vorstrafen

· Abmahnungen

· Krankheiten/Fehlzeiten

· Leistungsabfall

· Alkoholabhängigkeit

· Behinderungen

· Betriebsrats- oder Gewerkschaftsengagement

· Parteizugehörigkeit, religiöses Engagement

· Nebentätigkeiten/Ehrenämter

· Urlaubs- und Fortbildungszeiten

Auch die Form des Zeugnisses ist durch eine Reihe von Gerichtsentscheiden geregelt. So darf im Text nichts unterstrichen, kursiv gedruckt oder gefettet werden. Ebenso unzulässig ist es, mit Ausrufe-, Frage- oder Anführungszeichen bestimmte Aussagen hervorzuheben. Das Zeugnis ist sauber und ordentlich auf hochwertiges Papier mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf zu schreiben und enthält weder Verbesserungen noch Durchstreichungen. Kurzum: Die äußere Form darf nicht den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Abschließend muss sie von ihm oder einem weisungsbefugten Vertreter unterschrieben und mit einem Firmenstempel versehen werden.

Wer mit seinem Zeugnis unzufrieden ist, sollte nicht darauf hoffen, dass die negativen Punkte nicht auffallen. Besser, man verhandelt gleich mit dem Arbeitgeber. Notfalls kann man auch beim Arbeitsgericht ein angemessenes Zeugnis einklagen. Damit sollte man freilicht nicht zu lange warten. Der Anspruch verfällt zwar nicht, doch ist die Unkorrektheit des Zeugnisses umso schwieriger zu beweisen, je länger seine Ausstellung zurückliegt. Achtung: Wird das Zeugnis neu formuliert, muss es das Datum des ursprünglichen Dokuments tragen, eine Ergänzung darf als solche nicht erkennbar sein.

Buchtipps
# Huber, Günter: Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis, Haufe Verlag, 24,95 Euro.
# Weuster, Arnulf/Scheer, Brigitte: Arbeitszeugnisse in Textbausteinen, Boorberg Verlag, 19,90 Euro.



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