Wem betriebsbedingt gekündigt wird, der kann hoffen, wenigstens eine Abfindung zu bekommen. Wer freiwillig gehen soll, sollte das nicht ohne Abfindung tun. Wie schnell er dazu bereit ist, hängt vor allem von deren Höhe ab und ob er danach schnell einen neuen Job bekommt. Und davon, ob bis dahin die Arbeitslosenversicherung auch wirklich einspringt.
Die Höhe der Abfindung bemisst sich vor allem daran, wie lange der Mitarbeiter in der Firma gearbeitet hat. Je länger, desto mehr Geld gibt es: "Üblich sind 0,75 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit", sagt Steffen Scheuer, Anwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Baker & McKenzie.
Nicht blenden lassen
Von hohen Summen sollten sich die Mitarbeiter aber nicht blenden lassen. Vor allem diejenigen nicht, die nicht sofort einen neuen Job finden. In der Wirtschaftskrise wird es davon einige geben. Ältere Kollegen zum Beispiel: Werden sie noch mit 63 Jahren arbeitslos, könnten sie überlegen, vorzeitig in Rente zu gehen. Dann wird die aber dauerhaft gekürzt: um 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag. Zwei Jahre früher kosten dann also 7,2 Prozent Abschlag. Von ursprünglich 1500 Euro Rente würden dann jeden Monat bis zum Lebensende 108 Euro abgezogen. Das könnte sich der Betroffene von seiner Firma ausgleichen lassen, wenn er gut verhandelt.
Genauso wie die mögliche Sperre in der Arbeitslosenversicherung. Denn wer freiwillig kündigt oder gekündigt wird, nachdem er sich mit dem Chef über die Abfindung geeinigt hat, erhält für 12 Wochen kein Geld vom Arbeitsamt. Nach der Sperre wird zwar bezahlt, aber die Dauer der Zahlung wird um ein Viertel gekürzt. Ein älterer Berufstätiger erhielte also nur 18 statt 24 Monate Unterstützung, ein jüngerer 9 statt 12. Das kann schmerzen, denn immerhin beträgt das Arbeitslosengeld mindestens 60 Prozent vom Nettogehalt, höchstens etwa 2100 Euro.
Sperre des Arbeitslosengelds droht
Um eine Sperre und eine Kürzung zu vermeiden, gibt es mehrere Möglichkeiten: Die Abfindung beträgt nicht mehr als ein halbes Monatsgehalt pro Dienstjahr. Das ist aber finanziell unattraktiv. Besser ist, gegen die Kündigung zu klagen und sich dann vor Gericht zu vergleichen. Auch bei Werksschließung, gesundheitlichen Problemen oder sogar einem Wohnortwechsel entfällt die Sperre.
Wichtig ist, möglichst wenig von der Abfindung mit dem Fiskus zu teilen. Früher gab es Freibeträge und einen niedrigeren Steuersatz. Heute existiert nur noch die Fünftelungsregel: Die Abfindung wird bei der Steuerberechnung fiktiv auf 5 Jahre verteilt, das senkt den Steuersatz. Das kann für den nützlich sein, der einen neuen Job findet. Wer arbeitslos wird, sollte die Abfindung auf einmal versteuern, weil er dann weniger ans Finanzamt zahlt.
Text: F.A.S.
Bildmaterial: F.A.Z., fotolia.de / Thaut Images
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