Seit dem Jahr 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber mindestens eine von fünf Formen der betrieblichen Altersversorgung anbietet. Bei allen Varianten sind die aus einer Entgeltumwandlung resultierenden Beiträge steuerfrei, während die Auszahlung im Alter der Einkommensteuer unterzogen wird. Mindestens bis 2008, voraussichtlich aber auch darüber hinaus, mindern die Sparbeiträge die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung.
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber zugunsten des Beschäftigten eine Lebensversicherung ab. Der Sparer kann so derzeit bis zu 2520 Euro unversteuert anlegen. Vor dem Jahr 2002 abgeschlossene alte Verträge können - auch nachträglich noch - auf gut 4000 Euro Jahresbeitrag aufgestockt werden. Der Aufstockungsbetrag ist allerdings nur von der Steuer befreit, nicht von den Sozialabgaben.
Für Pensionskassen und Pensionsfonds gelten die gleichen Vorteile. Während die Pensionskasse eine besondere Art der Lebensversicherung mit Garantiezins ist, belässt der Pensionsfonds einen großen Teil der Risiken, aber auch größere Renditechancen beim Anleger. Es wird nur der Kapitalerhalt garantiert. Die Direktzusage - traditionell die am weitesten verbreitete Form der Betriebsrente - wird vom Unternehmen mit Rückstellungen finanziert. Für sie gibt es keine Obergrenzen, die Beiträge können schwanken. Die Unterstützungskasse ist eine weitere Variante, die durch Zuwendungen der Arbeitgeber getragen wird. Sie ist ebenfalls in der Höhe nicht limitiert.
Text: F.A.Z., 28.06.2007, Nr. 147 / Seite 21