12. Dezember 2009

Streitfälle

Formulierungen auf der Anklagebank

Von Christiane Habermalz




14. Januar 2005 
Ob stets zur vollsten oder nur zur vollen Zufriedenheit - wenn im Streit um die angemessene Formulierung die Fronten festgefahren sind, bleibt oft nur der Weg vor das Arbeitsgericht. Meistens mit Erfolg für den Arbeitnehmer. Denn das Gesetz fordert vom Arbeitgeber eine „wohlwollende" Beurteilung. Doch der Aussagewert des Dokuments bleibt dabei immer mehr auf der Strecke.



Ein gutes Arbeitszeugnis ist nicht alles, aber ohne ein gutes Zeugnis ist alles nichts. Im Klartext heißt das: Wer sich um einen neuen Job bewerben will, kommt beim Thema Arbeitszeugnis am herrschenden Standard nicht vorbei. Immer häufiger landen daher Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Adjektive, Hervorhebungen, Satzbausteine, Eselsohren oder Ausrufezeichen vor den Arbeitsgerichten. Fast 20.000 Verfahren jährlich weisen die Statistiken aus - mit steigender Tendenz. Oft reicht schon allein die Androhung einer Klageerhebung, um den Arbeitgeber zum Einlenken zu bewegen. Kommt es dennoch zum Rechtsstreit ums Zeugnis, stehen die Erfolgschancen für die Arbeitnehmer nicht schlecht: „Bei Klagen auf Zeugnisberichtigung wird in den meisten Fällen eine Verbesserung des Zeugnisses erreicht", faßt Arbeitsrechtler Dr. Hans-Georg Meier, geschäftsführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, zusammen.



Vor einem solchen Schritt sollte jedoch eine gründliche Rechtsberatung stehen, warnt der Jurist. Denn die Gesetzeslage läßt viele Rechtsfragen offen - entsprechend groß ist der Spielraum der Gerichte. Und: Auch das Rechtbekommen hat seinen Preis. Denn unabhängig vom Ausgang des Verfahrens trägt in der ersten Instanz jede Partei die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens selbst. Bemessungsgrundlage für den Streitwert: Ein Bruttomonatseinkommen. Bei einem Gehalt von 2.500 Euro kann die Berichtigung einer als ungerechtfertigt empfundenen Formulierung schnell einmal 500 Euro kosten. In den letzten Jahren hat es viele wegweisende Urteile der Arbeitsgerichte gegeben: Entschieden wurde nicht nur, welche verklausulierte Formulierung möglicherweise eine unerlaubte Herabsetzung des Arbeitnehmers bedeuten und damit gegen die Pflicht der „wohlwollenden Beurteilung" verstoßen könnte, sondern auch, ob der Chef verpflichtet ist, seinem Ex-Mitarbeiter für die Zukunft „alles Gute!" zu wünschen - oder ob ein Zeugnis ungeknickt in einem Umschlag mit gesteiftem Rücken versendet werden muß. Die wichtigste Rechtsprechung der jüngsten Zeit regelt die Beweislast. Hier entschieden die Richter, daß, wer ein überdurchschnittliches Zeugnis haben will, dies vor Gericht - notfalls mit Hilfe von Zeugenaussagen von Kollegen, Belobigungen oder erhaltenen Prämien - selber nachweisen muß. Umgekehrt trägt in einem Rechtsstreit der Arbeitgeber die Darlegungslast, will er seinem Mitarbeiter eine unterdurchschnittliche Leistung attestieren.

„Wer mit seinem Zeugnis nicht zufreiden ist, sollte sich mit einer Klage nicht zu lange Zeit lassen.“

Grundsätzlich gilt: Wer mit seinem Zeugnis nicht zufrieden ist, sollte sich mit einer Klage nicht zu lange Zeit lassen. Denn der Anspruch auf Zeugnisberichtigung gilt nach einer gewissen Zeit als verwirkt. Begründung der Gerichte: Dem ehemaligen Chef könne nicht zugemutet werden, sich unbegrenzt an Details des Arbeitsverhältnisses zu erinnern. Wie lange diese „Gedächtnisfrist" anzusetzen ist, ist umstritten. Grundsätzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens so lange angedauert hat, daß eine Leistungsbeurteilung möglich war. „Das kann schon nach wenigen Wochen angenommen werden", so der Arbeitsrechtler Meier. Auch Teilzeitbeschäftigte, Telearbeiter, geringfügig Beschäftigte, Leiharbeitnehmer (hier besteht der Zeugnisanspruch gegen den Verleiher) und freie Mitarbeiter können ein Zeugnis verlangen, jedenfalls dann, wenn sie mit ihrer Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert waren. Anspruch auf ein Zeugnis haben auch Praktikanten und Volontäre. Allerdings sollte hier noch einmal extra darauf hingewiesen werden, wenn ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden soll. Noch ein weiterer „Zankapfel" beschäftigt immer häufiger die Gerichte: die oft sehr vage gehaltene Aufzählung der Tätigkeitsfelder. Ist etwa ein „persönlicher Referent" eines Abgeordneten ein Chauffeur, Kofferträger, Kaffeekocher - oder ein komplett selbständig arbeitender Mitarbeiter, der Reden schreibt und politische Vorlagen erarbeitet? Im Nachhinein können solche feinen Unterschiede, vor allem, wenn man sich im Unfrieden getrennt hat, schnell einmal verwischen. Manfred Fraunhoffer, Teamleiter der Rechtsschutz-GmbH, die im Auftrag des DGB Arbeitnehmer juristisch unterstützt, rät daher jedem Mitarbeiter, sich auch nur zeitweilige Tätigkeiten, die über sein typisches Berufsfeld hinausgehen, umgehend vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen. Dies gelte auch für ständige oder vorübergehende Leitungsaufgaben. Manchmal führt am Rechtsstreit kein Weg vorbei - etwa wenn sich der Chef nach einer Kündigungsschutzklage seines ehemaligen Mitarbeiters mit einem schlechten Zeugnis rächen will. Doch hinter manchem Klagebegehren steckt auch schlichter Verfolgungswahn, so die Erfahrung Fraunhoffers. Aufgestachelt durch dubiose Handbücher zum Thema „Wie lese ich mein Zeugnis richtig" wollten Arbeitnehmer nun wegen angeblich vorhandener geheimer Hinweise vor Gericht ziehen. „Da soll dann ein zweimaliges Ansetzen bei der Unterschrift ein Zeichen für den künftigen Personalchef sein, daß der Mitarbeiter Gewerkschaftsmitglied sei", erzählt Anwalt Fraunhoffer. „Da wird viel hineingeheimnist", bestätigt auch Arbeitsrechtler Meier: Nicht alle Chefs seien zu den Verstiegenheiten fähig, die ihnen manchmal selbst von Gerichten unterstellt würden. Viele Personalchefs, aber auch Arbeitnehmer klagen daher, daß Rechtssprechung und Handbücher zu Lasten der individuellen Aussagekraft eines Arbeitszeugnisses gehen. „Je höher die Standardisierung, desto größer die Einheitssoße", kritisiert auch Meier. Dennoch räumt er ein: Wer als Arbeitnehmer nicht auf bestimmte, allgemein übliche Formulierungen in seinem Zeugnis besteht, bringt sich selbst um Chancen. „Nach wie vor ist ein gutes Zeugnis die Eintrittskarte in den Arbeitsmarkt."



Links: http://www.arbeitszeugnis.de http://www.verdi-arbeitszeugnisberatung.de



Allgemeine Arbeitsrechtsportale: http://www.info-arbeitsrecht.de http://www.arbeitsrecht.de



LITERATUR:
Eine verständliche und umfassende Darstellung der Rechtslage enthalten folgende Titel:

> Manfred Beden/Verena Janssen: „Arbeitszeugnisse" GU-Ratgeber Karriere

> Jürgen Hesse/Hans-Christian Schrader: „Arbeitszeugnisse" Eichborn

> Günter Huber: „Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis" Haufe-Verlag

Text: Hochschulanzeiger Nr. 76, 2005
Bildmaterial: Claudia Weikert, Labor