Von Reinhard Müller, Karlsruhe
16. November 2006 Hat Mounir al Motassadeq von den Anschlägen des 11. September 2001 gewußt? Nein, befand zuletzt das Hamburger Oberlandesgericht. Wegen Beihilfe zum Massenmord habe sich der Marokkaner nicht strafbar gemacht, nur wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, also jener Hamburger Gruppe von radikalen muslimischen Studenten, aus der die Todespiloten kamen. In der Revisionsverhandlung vor dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vor gut einem Monat sagte einer der Verteidiger, der Beitrag Motassadeqs zu den Anschlägen sei wie Schwanenflaum gewesen.
Darauf kam der Vorsitzende Tolksdorf nun bei der Urteilsverkündung mit wie üblich wohlgesetzten Worten zurück: Er sprach von einer verunglückten Metapher, die nicht nur den Opfern der Anschläge verfehlt erscheinen dürfte.
Schon während der Verhandlung hatte er deutlich gemacht, daß auch der Helfer, der dem Dieb nur ein wenig beim Tragen der benötigten Leiter helfe, sich wegen Beihilfe strafbar mache. Tatsächlich heißt es im Gesetz nur: Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Finanzierung der Tatvorbereitung
Worin bestand nun die Hilfeleistung Motassadeqs? Während sich die späteren Selbstmordpiloten Atta, Alshehhi und Jarrah zur Flugausbildung in den Vereinigten Staaten aufhielten, erweckte Motassadeq den Anschein, sie befänden sich weiterhin als Studenten in Hamburg.
Er überwies dem Mitorganisator der Anschläge Binalshibh, der zur Zeit in Amerika inhaftiert ist, 5000 Mark vom Konto Alshehhis, damit dieser das Geld an Atta und Alshehhi weiterleite. Der Bundesgerichtshof schließt aus diesen vom Oberlandesgericht verbindlich festgestellten Tatsachen, daß Motassadeq das Geschehen mitgeprägt habe.
Daß die Anschläge ohne seine Mitwirkung womöglich ebenfalls verübt worden wären, ändere daran nichts. So erwies sich die Zahlung des Geldes letztlich als überflüssig, weil das amerikanische Konto Attas und Alshehhis aus anderen Quellen wieder aufgefüllt worden war. Doch standen die 5000 Mark eben als Finanzierung der Tatvorbereitung zur Verfügung. Anders als das Oberlandesgericht hält es der Bundesgerichtshof nicht für erheblich, daß der Angeklagte seine Unterstützungshandlungen schon längere Zeit vor den Anschlägen vorgenommen hatte.
Dimension des Unrechts nicht gekannt
Wenn also Motassadeq die Anschläge objektiv gefördert hat, hat er auch Vorsatz gehabt, hat er sich deren Ausmaß vorstellen können? Motassadeq hat gewußt, wie die Karlsruher Richter hervorheben, daß die vier späteren Piloten aus der Hamburger Zelle in den Vereinigten Staaten Flugzeuge in ihre Gewalt und zum Absturz bringen würden.
Damit habe sich sein Gehilfenvorsatz auf die Tötung von Menschen bezogen, und zwar der später tatsächlich umgekommenen Passagiere und Besatzungsmitglieder - 246 Menschen. Die Dimension des Unrechts muß er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gekannt haben.
Am Schuldspruch kann nicht mehr gerüttelt werden
Und was ist mit den Tausenden von Opfern im World Trade Center und im Pentagon? Die Bundesanwaltschaft wollte erreichen, daß Motassadeq wegen Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen verurteilt wird, wie schon durch einen anderen Senat des Hamburger Oberlandesgerichts im Februar 2003. Doch dem sind die Karlsruher Richter nicht gefolgt: Auch in einer nochmaligen Hauptverhandlung könne man Motassadeq einen weitergehenden Vorsatz nicht nachweisen.
Der Senat war erkennbar bemüht, das lange Verfahren zu einem Ende zu bringen. Selbst konnte er das nicht: Aus verfahrensrechtlichen Gründen muß zur Festsetzung des Strafmaßes nun wieder - insgesamt zum dritten Mal - ein Senat des Hamburger Oberlandesgerichts entscheiden. Doch dürfte es nun recht schnell gehen. Der Bundesgerichtshof stellte ausdrücklich klar: Am Schuldspruch der Beihilfe zum zweihundertsechsundvierzigfachen Mord kann nicht mehr gerüttelt werden.
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
Einziges Thema der neuen Verhandlung in der Hansestadt wird damit das Strafmaß sein. Das mögliche Höchstmaß ist nicht lebenslängliche Freiheitsstrafe - denn die Strafe für den Gehilfen muß gemildert werden, in diesem Fall von lebenslanger Haft für die Haupttat (Mord) auf 15 Jahre. Dazu war Motassadeq schon im Februar 2003 verurteilt worden.
Seine letzte Strafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung betrug sieben Jahre. Zuletzt befand sich Motassadeq auf freiem Fuß, auch wegen des langen Verfahrens und der schon abgesessenen Untersuchungshaft. Der Haftbefehl könnte nun wieder in Vollzug gesetzt werden.
Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus
Das Strafmaß für die Beihilfe zu vielfachem Mord dürfte deutlich höher ausfallen als sieben Jahre; es könnte auch wieder 15 Jahre lauten. Denn auch wenn der Vorsatz Motassadeqs sich damals nicht auf die Vielzahl der Opfer erstreckt haben mag, so waren sie doch eine Folge seiner Tat.
Der Vorsitzende Tolksdorf ließ es auch hier nicht an einem Hinweis fehlen: Das Oberlandesgericht müsse prüfen, ob auch die Tötung der 3000 Menschen beim Strafmaß berücksichtigt werden müsse. Tolksdorf äußerte Verständnis dafür, daß angesichts dieses Verfahrens Zweifel geäußert würden, ob die Strafjustiz einen effektiven Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus leisten könne.
Schließlich gab es nicht nur das jahrelange Wechselspiel zwischen Hamburger Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof im Fall Motassadeq. Dazwischen lag auch noch der Freispruch für den Hamburger Kumpanen Mzoudi, den Tolksdorfs Senat bestätigen mußte, weil die Hamburger Beweiswürdigung nicht zu beanstanden war. Auch die Schuld eines Mzoudi oder Motassadeq müsse in rechtsfehlerfreier Weise nachgewiesen werden.
Text: F.A.Z., 17.11.2006, Nr. 268 / Seite 3
Bildmaterial: REUTERS