31. März 2004 Die Verabschiedung der internationalen Standards für die Rechnungslegung geht in den Endspurt. Gleich drei neue sowie drei überarbeitete Bilanzierungsregeln (International Financial Reporting Standards, IFRS) hat das zuständige International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet. Damit liegen nun die IFRS, die vom Jahr 2005 an für die Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen in der Europäischen Union zwingend vorgeschrieben sind, komplett vor. "Nun ist es an der EU-Kommission, die Standards zügig in europäisches Recht umzusetzen", sagt Klaus Pohle, Präsident des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC). Dies ist allerdings noch nicht in jedem Falle sicher. Gerade im Hinblick auf IAS 39 bestehen noch Zweifel, ob die EU den Standard in seiner jetzigen Form akzeptieren wird. Die IFRS betreffen nur den Konzernabschluß, der im wesentlichen eine Informationsfunktion hat. Für steuerliche Zwecke und die Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns ist in Deutschland nach wie vor ein Einzelabschluß nach Handelsgesetzbuch (HGB) erforderlich.
Im einzelnen regelt IFRS 3 "Business Combinations" die bilanzielle Behandlung von Unternehmenszusammenschlüssen, IFRS 4 "Insurance Contracts" behandelt Versicherungsverträge und IFRS 5 "Non-current Assets held for Sale and Discontinued Operations" die Bilanzierung von Vermögensgegenständen, die zum Verkauf stehen. Überarbeitet wurde IAS 39, der die Abbildung von Finanzinstrumenten, besonders von Makro-Hedges, in der Bilanz regelt. IAS 39 ist ein älterer Standard und behält daher auch die alte Bezeichnung "IAS" ("International Accounting Standards"). Gleiches gilt für die ebenfalls überarbeiteten IAS 36 "Impairments of Assets" und IAS 38 "Intangible Assets". Hierin werden die Wertminderung von Vermögensgegenständen (IAS 36) sowie immaterielle Vermögensgegenstände (IAS 38) behandelt.
Firmenwert-Abschreibung entfällt
Insgesamt zeigt sich in einigen Standards eine deutliche Annäherung an amerikanische Bilanzierungsgepflogenheiten. IFRS 5 wurde sogar in Kooperation mit dem amerikanischen Standardsetter FASB (Financial Accounting Standards Board) entwickelt. Auch IFRS 3 lehnt sich an entsprechende amerikanische Regelungen an, zeigt aber im Detail wichtige Abweichungen. Beispielsweise ist in den amerikanischen Standards US-GAAP die planmäßige Abschreibung von Firmenwerten (Goodwill) seit 2001 nicht mehr zulässig. Gleiches gilt nun nach IFRS 3. Der Firmenwert wird hiernach nicht mehr abgeschrieben, sondern in einem ersten Schritt auf Konzerneinheiten verteilt und daraufhin mindestens einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest ("Impairment-Test") unterzogen. Erst wenn eine Wertminderung festgestellt wird, darf der Firmenwert entsprechend abgeschrieben werden. Das Verfahren, mit dem der Wert des Goodwill nach IFRS ermittelt wird, unterscheidet sich jedoch von der amerikanischen Praxis.
Die zweite wesentliche Änderung ergibt sich hinsichtlich der Konsolidierungsmethode. War bisher die sogenannte Methode der Interessenszusammenführung wahlweise zulässig, darf nunmehr nur noch die Erwerbsmethode angewandt werden. Danach wird angenommen, daß bei jedem Unternehmenszusammenschluß eindeutig ein Käufer und ein Übernommener identifiziert werden können. Der Käufer führt die Konsolidierung durch und legt die stillen Reserven offen. Die Änderungen von IAS 36 und 38 stehen mit diesen Neuerungen in direktem Zusammenhang. Danach sind nun alle immateriellen Vermögensgegenstände, die bisher teilweise im Goodwill enthalten waren, einzeln zu identifizieren und separat auszuweisen.
Wenige Änderungen für Versicherungskonzerne
Für die börsennotierten Versicherungskonzerne sind die Änderungen weniger umfangreich, als es die Branche erwartet hatte. Auf der Aktivseite wird zwar die marktnahe Bewertung der Kapitalanlagen eingeführt. Bisher wurden sie im wesentlichen zum Anschaffungswert bilanziert. Aber auf der Passivseite der Bilanz wird die volle Zeitwertbilanzierung aller Verbindlichkeiten noch nicht vorgeschrieben. Die Forderungen der Kunden, etwa aus einem Lebensversicherungsvertrag, soll zwar künftig auf den Barwert abgezinst bilanziert werden. Wenn eine Gesellschaft dies bisher aber noch nicht getan hat, kann sie die alte Bilanzierung fortführen.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist das Ende der Schwankungsrückstellung. Sie greife schon mit der ersten Phase des neuen Standards, erläutert Dieter Kipp, Versicherungsexperte bei der Unternehmensberatung ZEB. Dieser Puffer wird bisher von den Versicherern genutzt, um durch unerwartete Schadensverläufe hervorgerufene Schwankungen in den Erträgen zu glätten. Diese Praxis passe nicht zum Grundgedanken des neuen Rechnungslegungsstandards, sagt Kipp. Deshalb verbietet IFRS 4 die Rückstellung für Ansprüche, die zum Bilanzierungsstichtag noch nicht bekannt sind.
Streitpunkt Hedging bei Banken
Mit Änderungen am Standard IAS 39 hat der Standardsetter IASB sowohl Wünsche der privaten Banken als auch der Bankaufsichtsbehörden aufgenommen. Zahlreiche Banken, vor allem französische, aber auch deutsche, hatten den bisherigen Standard IAS 39 als praxisfern vehement abgelehnt: Sie hatten gedroht, die EU mit großem Nachdruck zu drängen, diesen Standard nicht zu übernehmen. Nach Einschätzung von DRSC-Präsidenten Pohle bringen die nun beschlossenen Änderungen den Banken erhebliche Erleichterung beim sogenannten Macro Hedging. Damit sei die Chance, daß die EU den Standard IAS 39 akzeptiert, erheblich gestiegen, sagte Pohle dieser Zeitung.
Die wichtigste Änderung ist, daß der neue Standard nun in vielen Fällen erlaubt, die Bewertung zu Marktpreisen auch auf ganze Absicherungsportefeuilles anzuwenden. Demgegenüber wurde bislang nur die Absicherung von Einzelgeschäften bilanziell anerkannt. Dieser Einzelbuchungsgrundsatz werde nun in bestimmten Fällen bei der Absicherung von Zinsänderungsrisiken aufgegeben, erläutern Fachleute. Das erleichtere den Banken das sogenannte Macro Hedging, eine Absicherungstechnik, die sie bereits seit langem in der Praxis nutzten. Bei einem Macro Hedging fassen Banken herausgelegte Kredite in einem bestimmten Laufzeitenband zusammen und sichern das Zinsänderungsrisiko insgesamt durch ein einziges "Macro"-Gegengeschäft ab. In Zukunft wird diese pauschale Zuordnung im Rahmen des "Hedge Accounting" bilanziell anerkannt.
Auch in einem Spezialfall des Hedge Accounting ist der IASB den Banken entgegengekommen. Dabei geht es um die bilanzielle Berücksichtigung der Absicherung von vorzeitig kündbaren Darlehen. In Zukunft werden dabei Absicherungsgeschäfte, die auf erwarteten Kündigungen beruhen, bilanziell als Hedge Accounting anerkannt; bislang hatte der IASB - ziemlich praxisfern - auf die vertragsmäßige maximale Laufzeit der Kredite abgehoben. Auf diese Änderung hatten vor allem französische Banken gedrängt, bei denen vorzeitig kündbare Darlehen eine große Rolle spielen. Nicht eingegangen ist der IASB hingegen auf Forderungen, die die Behandlung sogenannter "Core Deposits" betreffen: Dabei geht es darum, daß Kunden zum Beispiel bei der Deutschen Postbank in großem Ausmaß Sichteinlagen unterhalten, die sie täglich abziehen dürfen, dies jedoch aller Erfahrung nach nicht alle gleichzeitig tun, so daß ein Teil dieser Einlagen im statistischen Durchschnitt eine längere Laufzeit hat.
Weiter hat der IASB für April eine weitere Änderung des Standards IAS 39 angekündigt, die die Bewertung zu Marktpreisen in bestimmten Fällen einschränken wird. Wie zu hören ist, wird damit ausgeschlossen, daß Banken herausgelegte Kredite zu Marktpreisen bewerten dürfen. Mit dieser Einschränkung entspricht der IASB Forderungen seitens der Aufsichtsbehörden. Sowohl die Deutsche Bundesbank als auch die Europäische Zentralbank (EZB) hatten die Bewertung von Krediten zu Marktpreisen scharf kritisiert (F.A.Z. vom 13. Februar). Diese Einschränkung dürfte einen großen Stein aus dem Weg rollen, der der Anerkennung des neuen Standards IAS 39 durch die EU im Wege lag.
Künftig häufigere Wechsel der Bilanzregeln erwartet
Gegenstand von IFRS 5 sind solche längerfristigen Vermögensgegenstände, die ein Unternehmen zum Zwecke des Verkaufs hält. Derartige Vermögensgegenstände dürfen nach der neuen Regelung nicht mehr abgeschrieben werden und sollen separat in der Bilanz ausgewiesen werden. Bewertet werden sollen diese zum Verkauf stehenden Vermögensgegenstände zum erwarteten Verkaufspreis.
Mit der Verabschiedung der Standards sind diese allerdings alles andere als in Stein gemeißelt. Zunächst müssen diese noch von der EU anerkannt werden. Aber auch dann ist weiterhin vieles im Fluß, sagt Markus Zeimes vom DRSC: "Wir müssen uns daran gewöhnen, daß sich künftig Bilanzregeln ständig verändern." IFRS 3 sei beispielsweise "eine Baustelle". Ein Buch, in dem die aktuellen IFRS aufgeführt seien, könne es derzeit nicht geben, da es schon bei Drucklegung obsolet wäre. Lediglich die Homepage des IASB gebe aktuell den Stand der Standards wider. (bf./nr./ruh.)
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 01.04.2004, Nr. 78 / Seite 13
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