16. Juli 2008 Der Vorstand der Continental AG hat nach Informationen dieser Zeitung in einem Brief an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) den Erlass einer Untersagungsverfügung beantragt. Demnach soll die Aufsichtsbehörde Schaeffler und den beteiligten Banken die Abwicklung bestimmter Swap-Geschäfte mit Conti-Aktien untersagen, bis alle Vorwürfe in dieser Hinsicht geklärt sind. Eine Bafin-Sprecherin sagte dieser Zeitung, man prüfe einen etwaigen Verstoß gegen Meldepflichten. Dabei könne sich aber durchaus ergeben, dass diese durch eine bestimmte Konstruktion nicht verletzt worden seien.
Aus Finanzkreisen wurden am Mittwoch einander widersprechende Informationen darüber laut, welche Banken der Schaeffler-Gruppe als Partner für bestimmte Swap-Geschäfte mit Conti-Aktien zur Verfügung gestanden haben. Verschiedentlich war zu hören, dass einige Banken sich zurückgezogen hätten, da ihnen Bedenken gekommen seien und sie Schwierigkeiten mit der Aufsicht oder zumindest einen Reputationsschaden befürchteten. Deutsche Bank, Commerzbank und UBS erklärten gegenüber dieser Zeitung, entgegen anderslautenden Berichten seien sie an den Swap-Geschäften nicht beteiligt gewesen. Nach wieder anderen Quellen ist nur eine einzige Bank mit Schaeffler solch einen Total Return Swap“ eingegangen.
Die Banken bleiben unter der Meldeschwelle
Hintergrund ist die Vorschrift, dass ein Investor melden muss, wenn er 3 Prozent (oder mehr) der Aktien eines Unternehmens hält oder aber wenn er Optionen hält, durch die er Zugriff auf 5 Prozent der Aktien oder mehr hat. Letztgenannte Vorschrift bezieht sich nur auf Derivategeschäfte, zu deren Erfüllung tatsächlich Aktien geliefert werden müssen. Keine Meldepflicht besteht hingegen bei einem Derivategeschäft, das nicht durch Lieferung von Aktien erfüllt wird, sondern allein durch eine Barzahlung. Dies ist zum Beispiel bei einem Swap-Geschäft der Fall.
Schaeffler hat den Informationen aus Finanzkreisen zufolge mit einer oder mehreren Banken Swap-Geschäfte auf den Kurs der Conti-Aktien vereinbart, und zwar für diejenige Anzahl von Aktien, die 2,9 Prozent des Conti-Grundkapitals entspricht. Bei diesem Swap muss die Bank am Ende der Laufzeit einen Barausgleich leisten, wenn der dann aktuelle Marktkurs höher ist als der Einstandskurs“ zu Beginn des Geschäfts. Liegt hingegen der Marktkurs zu Ende der Laufzeit unter dem Einstandskurs, muss Schaeffler den Banken einen Barausgleich zahlen.
Der Clou liegt demnach darin: Um das Kursänderungsrisiko abzusichern, habe jede der Banken 2,9 Prozent der Conti-Aktien gekauft. Die Bank bleibt damit unter der Meldeschwelle. Nach dem Abschluss des Swap-Geschäfts durch Barausgleich mit Schaeffler muss die Bank zur Begrenzung ihrer Risiken die Conti-Aktien wieder am Markt verkaufen. In diesem Moment könnte dann auch Schaeffler für diese Pakete bieten. Fachleute verweisen allerdings darauf, dass die Banken die Aktien an das höchste Gebot am Markt verkaufen müssten. Das könne Schaeffler teuer kommen, zumal dann auch das öffentliche Übernahmeangebot an die Aktionäre diesem Preis angepasst werden müsse.
Text: F.A.Z.
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