06. Januar 2009 Älteren Scheidungskindern beschert das neue Jahr höhere Unterhaltssummen. Das ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle, auf deren Basis die Gerichte berechnen, wie viel Unterhalt geschiedene Eltern ihren Kindern schulden. Die neue Tabelle, die das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt vorgestellt hat, bedeutet für die Ansprüche von Kindern zwischen sechs und elf Jahren keine Veränderung.
Die Unterhaltssummen für Kinder der drei anderen Altersgruppen steigen dagegen mit zunehmendem Lebensalter: So wächst die Unterhaltssumme eines fünf Jahre alten Kindes im Vergleich zu 2008 je nach Einkommen des Vaters um zwei bis drei Euro im Monat. Für ältere Kinder sind die Zuschläge noch höher: Kinder zwischen 12 und 17 Jahren erhalten je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen zwölf und 20 Euro mehr, die Zuschläge für Kinder ab 18 Jahren liegen zwischen 24 und 39 Euro.
Kein Gesetz, aber Richtschnur für Gerichte
Hintergrund für die Änderung ist eine Gesetzesänderung: Die Unterhaltssätze richten sich nicht mehr wie früher nach der Einkommensentwicklung der Eltern, sondern nach der Höhe des Kinderfreibetrages. Früher orientierten sich die Summen am Blickwinkel der unterhaltspflichtigen Eltern - nach dem Motto: Wie viel können sie aus ihrem Einkommen aufbringen?, erklärt Ulrich Egger, Sprecher der Oberlandesgerichts Düsseldorf. Nun wollte der Gesetzgeber den Blickwinkel der Kinder einnehmen. Ein älteres Kind hat eben größere Bedürfnisse.
Höhere Unterhaltssummen bedeuten aber nicht, dass Vater oder Mutter mehr zahlt: Der Kindesunterhalt errechnet sich aus den Zahlbeträgen der Eltern und aus Faktoren wie dem Kindergeld. Die Zahlungspflicht der Eltern für kleine Kinder ist nach der neuen Düsseldorfer Tabelle sogar leicht gesunken: Für Kinder bis 11 Jahren müssen unterhaltspflichtige Mütter oder Väter künftig je nach Einkommensklasse 2 oder 3 Euro weniger aufbringen. Doch die Kinder stünden insgesamt dank der jüngsten Kindergelderhöhung finanziell nicht schlechter da, erläutert Ulrich Egger.
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Richtschnur für die Gerichte. Sie basiert auf einer Vereinbarung zwischen den Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: F.A.Z.
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