Von Melanie Amann
16. Juli 2008 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz der Verbraucher vor Werbung per E-Mail und SMS gestärkt. Werbebotschaften über diese Kanäle seien nur zulässig, wenn die Empfänger ausdrücklich zugestimmt hätten, stellte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe klar. Eine Vertragsklausel des Rabattanbieters Payback sei insofern rechtswidrig. Im Vertrag geht Payback davon aus, dass der Kunde mit der Nutzung seiner Daten für Werbung grundsätzlich einverstanden ist. Wer dies nicht möchte, muss ein Kästchen ankreuzen.
Für die Werbung per Post reiche die opt-out-Klausel aus, entschied der BGH. Hier gelte das Bundesdatenschutzgesetz, das keine aktive Einwilligung des Verbrauchers fordere. Strengere Maßstäbe gebe es für elektronische Post, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine unzumutbare Belästigung sei und ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden verboten sei.
Für Post-Werbung bleibt die alte Klausel wirksam
Das Urteil betrifft nicht nur Payback, sondern jegliche elektronische Werbung von Unternehmen an die Kunden. Die Entscheidung ist allerdings nur ein Teilsieg für den Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV), der geklagt hatte. Denn für Post-Werbung bleibt die alte Klausel wirksam. Der BGH erlaubte auch, dass Payback-Unternehmen die Rabattdaten der Kunden erheben und auswerten, also die Information, was wann wo gekauft wurde. Die Unternehmen benötigten die Daten, damit Payback die Kunden über ihren Punktestand informieren können. Auch Geburtsdaten dürften gespeichert werden, um Kunden eindeutig zu identifizieren. Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft wertete das Urteil insofern auch als erfreulich.
Der Großteil unserer Werbung wird ohnehin per Post verschickt, sagte Nina Purtscher, Sprecherin von Loyalty Partner, der Betreibergesellschaft von Payback. Allerdings wird E-Mail-Werbung immer beliebter. Per SMS verschicke praktisch kein Partner-Unternehmen von Payback seine Botschaften. Meistens sind deren Angebote zu kompliziert für eine kurze, knackige SMS, sagte die Sprecherin. Dafür ruft Payback selbst die Kunden per SMS zum Punktesammeln auf mit Slogans wie Zu Olympia goldfach punkten!.
Umstritten ist nun, ob auch die Millionen von Alt-Kunden solche Botschaften weiter erhalten dürfen. Denn sie haben noch die herkömmliche Klausel unterschrieben, die der BGH zum Teil verworfen hat. Payback will diesen Kunden dennoch weiter Werbung per SMS und E-Mail schicken. Wir gehen davon aus, dass ihre Einwilligung weiter wirksam ist, sagt Nina Purtscher. Der Richterspruch betreffe nur neue Verträge. Das sieht der VZBV anders. Der BGH hat die Einwilligung der Verbraucher für unwirksam erklärt, sagt Rechtsexpertin Helke Heidemann-Peuser. Wenn Payback jetzt weiter E-Mails und SMS schickt, wäre das wettbewerbswidrig. (Aktenzeichen VIII ZR 348/06.)
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP
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