Von Swantje Wallbraun und Daniel Mohr
11. Juli 2006 Verliebt, verlobt, verheiratet. Vater, Mutter, Kind. So sehen immer weniger Lebenspläne aus. Heute leben 2,4 Millionen deutsche Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 770.000 von ihnen haben Kinder. Viele von ihnen entscheiden sich bewußt für eine Ehe ohne Trauschein.
Verpflichtungen können sie so allerdings nicht entgehen. Bricht die Patchwork-Familie auseinander, kann der Partner, der die Kinder von nun an allein erzieht, Unterhalt verlangen. Meist sind dies Frauen: Von den 2,5 Millionen Alleinerziehenden in Deutschland sind 87 Prozent Mütter.
Auch die Mutter hat einen Anspruch gegen den Vater
Zahlen muß der Ex in jedem Fall den Unterhalt für seine minderjährigen Kinder, die beim früheren Partner leben - unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich geboren wurden. Diese Summe berechnen die meisten Gerichte nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe unten) und kommen dabei auf 199 bis 505 Euro je Kind, abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Aber auch die alleinerziehende Mutter hat einen eigenen Anspruch gegen den Vater: Sie kann einen Betreuungsunterhalt fordern für die Zeit, in der sie nicht selbst arbeiten kann, weil sie sich um ihr Kind kümmern muß. Die Höhe des Betreuungsunterhalts hängt davon ab, wieviel sie ohne das Kind verdienen würde.
Bislang konnten ledige Mütter diesen Unterhalt nur so lange beziehen, bis das Kind drei Jahre alt war. Denn dann, so die Auffassung des Gesetzgebers und der Gerichte, könne das Kind in den Kindergarten gehen und die Mutter wieder arbeiten. Zum ersten Mal hat nun in der vergangenen Woche der Bundesgerichtshof (BGH) einer ledigen Mutter recht gegeben, die sieben Jahre lang Betreuungsunterhalt vom Vater ihrer Tochter forderte.
Ledige Mütter werden geschiedenen angeglichen
"Mit dem Urteil nähert das Gericht den Anspruch der ledigen Mutter gegen den Vater an den Anspruch an, den eine geschiedene Mutter gegen ihren Ex-Ehemann hat", sagt Jörn Hauß, Fachanwalt für Familienrecht in Duisburg. Denn waren die Eltern einmal verheiratet, bekommt der Partner, der die Kinder betreut, mindestens bis zum achten Lebensjahr des Kindes Unterhalt; erst ab dem 15. Lebensjahr kann ihm eine Vollzeitstelle zugemutet werden, so die Faustformel der Gerichte.
Wer einen Menschen heirate, wolle dauerhaft mit ihm zusammenbleiben und übernehme daher eine besondere Verantwortung, begründen die Richter den Unterschied zwischen verheirateten und ledigen Müttern. Aber auch viele nichteheliche Partnerschaften sind heute auf Dauer angelegt. In einem solchen Fall wollen die Richter möglicherweise künftig auch ledigen Müttern länger als drei Jahre einen Betreuungsunterhalt zugestehen. Dann gilt: Für das Kind, das bei einem One-night-Stand gezeugt wurde, bekommt die Mutter drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Für das Wunschkind einer langjährigen eheähnlichen Beziehung muß eventuell länger gezahlt werden.
Das Urteil wird einen Erdrutsch auslösen
Jeder fünfte Alleinerziehende ist nicht verheiratet; das sind rund 570.000 Menschen (siehe Grafik). "Das Urteil wird einen Erdrutsch auslösen", sagt Fachanwalt Rudolf Haibach. Altfälle könnten nun neu aufgerollt werden. Überraschend sei die Entscheidung des BGH aber nicht, sagt der Familienrechtsexperte. Zu Beginn des Jahres ist bereits ein Urteil ergangen, nach dem die Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung den gleichen Anteil erben wie ihre Halbgeschwister aus einer Ehe.
Auch die Regierung hat auf die steigende Zahl nicht verheirateter Mütter und Väter reagiert und plant eine Reform des Unterhaltsrechts. Was die BGH-Richter vergangene Woche im Rahmen ihres Ermessens entschieden haben, soll ab 1. April 2007 auch im Gesetzbuch stehen.
Nach der Scheidung Recht auf zweiten Versuch
Gerichte und Gesetzgeber handeln dabei nicht mit dem Ziel, die Väter künftig stärker zur Kasse zu bitten. "Das ist nicht die Stoßrichtung des Urteils", sagt Anwalt Jörn Hauß. Zwar klingt es zunächst nach einer schlechten Nachricht für die Väter, daß sie nun für die ledige Mutter ihrer Kinder länger zahlen müssen. Unter dem Strich sollen Väter aber in Zukunft weniger belastet werden. Die Reform von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sieht nämlich außerdem vor, die Ansprüche geschiedener Mütter gegen ihre Exmänner zu reduzieren. Ihnen soll danach schon früher wieder zugemutet werden, eine Arbeitsstelle anzunehmen.
Die bisherige Schonfrist, bis das Kind acht Jahre alt ist, könnte dann von den Richtern im Einzelfall erheblich gekürzt werden. "Die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer geschiedenen Mutter sind teilweise so hoch, daß der Mann kaum noch eine neue Familie gründen kann", sagt Jörn Hauß. "Scheidungen sind heute alltäglich. Dann muß es für die geschiedenen Eheleute aber auch ein Recht auf einen zweiten Versuch mit einem neuen Partner geben."
Zahl der Kinder verringern, die von Sozialhilfe leben
Von den Unterhaltspflichtigen können heute mehr als drei Viertel nicht so viel zahlen, wie sie müßten. Ein geschiedener Vater muß seiner Expartnerin und den gemeinsamen Kindern nur so viel überweisen, daß ihm selbst noch 1000 Euro zum Leben bleiben. Die gleiche Grenze gilt für die Väter unehelicher Kinder. Wer also im Monat 1200 Euro netto verdient, muß davon nur 200 Euro abgeben.
Dies ist ein Grund, warum Alleinerziehenden nach der Trennung oft der soziale Abstieg droht. Eine gute Arbeit zu finden ist schwer; Alleinerziehende gelten als unflexibel. Jeder zweite von ihnen verdient weniger als 1300 Euro netto, jeder vierte ist von Sozialhilfe abhängig.
Um die Zahl der 1,12 Millionen Kinder zu verringern, die Sozialhilfe empfangen, will Justizministerin Zypries mit ihrer Reform deren Unterhaltsansprüche gegen den von ihnen getrennt lebenden Elternteil erhöhen (siehe Tabelle links). Dadurch allerdings bleibt in vielen Fällen für den Betreuungsunterhalt des Alleinerziehenden nur noch wenig übrig; statt der Kinder werden dann mehr alleinerziehende Eltern von Sozialhilfe abhängig sein.
Text: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 09.07.2006, Nr. 27 / Seite 51
Bildmaterial: F.A.Z.