Schokoriegel

Streit um das Bounty

Von Hendrik Wieduwilt

„Nicht ungewöhnlich”: die Form des Bounty-Schokoriegels

„Nicht ungewöhnlich”: die Form des Bounty-Schokoriegels

08. Juli 2009 Manchmal ist ein Schokoriegel eben nur ein Schokoriegel: So entschied das europäische Gericht erster Instanz am Mittwoch in Luxemburg, dass die Form des Kokos-Schokoriegels „Bounty“ nicht als Gemeinschaftsmarke geschützt werden kann. Die Richter mochten sich nicht der Auffassung des amerikanischen Nahrungsmittelkonzerns Mars anschließen, der die Form seines Riegels im Jahr 2003 als dreidimensionale Marke eintragen ließ. Denn eine Marke dient dazu, auf ein bestimmtes Unternehmen zu schließen – doch diese Funktion sahen die Richter in diesem Fall nicht erfüllt.

Wenn eine dreidimensionale Marke schlicht aus der Form der Ware gebildet wird, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, damit für die Form Markenschutz gewährt werden kann. Die Marke muss erheblich von „den Normen und Gepflogenheiten“ der jeweiligen Branche abweichen, damit der Verbraucher „auf Anhieb und mit Gewissheit“ das Produkt unterscheiden kann, wie es in dem Urteil heißt. Ein Bounty-Riegel hat abgerundete Ecken und drei Winkel auf der Oberseite – nicht ungewöhnlich genug in der Welt der Schokoladenriegel, meinten die Richter.

Schon die Telekom scheiterte an den „Gelben Seiten“

Wie in solchen Fällen üblich versuchte Mars nun zu belegen, dass Bounty in der Bevölkerung dennoch im Laufe der Zeit Berühmtheit wie eine Marke erlangt hat. Wenn nämlich ein bestimmter Anteil der Bevölkerung ein Unternehmen mit einer an sich nicht schützbaren Eigenschaft assoziiert, entsteht Markenschutz – juristisch spricht man von „Verkehrsdurchsetzung“. Sie ist schwierig zu beweisen. Zuletzt ist dieses Vorgehen etwa der Telekom missglückt, die auf diese Weise die „Gelben Seiten“ als Marke schützen lassen wollte. Mars scheiterte nun gleichfalls: Das Unternehmen ließ nur die Bevölkerung in sechs Mitgliedstaaten nach dem Wiedererkennungseffekt von Bounty-Riegeln befragen – Schutz in der gesamten Gemeinschaft konnte so nicht gewährt werden.

Das Gericht in Luxemburg bestätigte mit seiner Entscheidung die Auffassung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt im spanischen Alicante. Die Verwalter von Gemeinschaftsmarken hatten die seit 2003 eingetragene Marke im Oktober 2007 auf Antrag des deutschen Unternehmens Ludwig Schokolade aus Bergisch Gladbach für nichtig erklärt. Nun kann Mars noch binnen zwei Monaten den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Grundsätzliche Bedenken gegen die Eintragung von Formen – neben etwa Wort- oder Bildmarken – bestehen nicht. Entscheidend ist, dass die als Marke einzutragende Eigenschaft grafisch dargestellt werden kann. So sind bereits Notenfolgen (wie der Jingle der Telekom) als Hörmarken eingetragen worden, aber auch Farben. Die Eintragung von Düften kann nicht hinreichend konkret beschrieben werden und scheitert dagegen in aller Regel. Bei dreidimensionalen Warenformen als Marke besteht jedoch nach Ansicht von Kritikern die Gefahr, dass über das Markenrecht auch Herstellungsverfahren und damit Produkte monopolisiert werden – was dreidimensionale Marken recht begehrt macht.

(Az.: T-28/08)



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP

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