Bundesligavermarktung

„Für diese Marktregulierung ist das Kartellamt nicht zuständig“

Von Melanie Amann

24. Juli 2008 Die gebündelte Vermarktung der Fußball-Bundesliga ist eine Kartellabsprache, sagt das Bundeskartellamt – aber trotzdem unter Umständen erlaubt. Dass die Bonner Wettbewerbshüter das Kartell nicht einfach ganz verbieten, wie sonst Absprachen über Zement oder Kosmetik, liegt an Artikel 81 des EG-Vertrags. Dessen Absatz 3 stellt klar, dass Kartelle auch Vorteile bringen können, zum Beispiel weil sie die Qualität von Produkten steigern oder „zur Förderung des technischen Fortschritts“ beitragen.

Allerdings müssen diese Vorteile dann auch den Verbrauchern zugute kommen, stellt die Vorschrift klar. Außerdem müssen die mit der Absprache verbundenen Einschränkungen für die Beteiligten „unerlässlich“ sein, um die hehren Ziele der Absprache zu erreichen, und die Unternehmen dürfen nicht gleich den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der Waren ganz ausschalten. Ob ihr Kartell diese Voraussetzungen erfüllt, das prüfen die Beteiligten auf eigenes Risiko, mit Hilfe von Anwälten oder ihrer Rechtsabteilung. Anmelden müssen sie die Absprache nicht, das Kartellamt schreitet ein, wo ihm eine verbotswidrige Absprache auffällt. Manchmal ziehen auch Wettbewerber gegen die Absprache vor Gericht.

Zu detaillierte Vorgaben

Wo liegt also der Vorteil der Zentralvermarktung für die Verbraucher, also die Fußballfans? Und ist die Zentralvermarktung mit ihrer Ausgestaltung „unerlässlich“ für eine funktionierende Bundesliga? Nicht alle Juristen sind glücklich mit der Lösung, die das Bundeskartellamt gefunden hat. „Was hier passiert, ist eine Marktregulierung, für die das Kartellamt nicht zuständig ist“, sagt Mark Orth, Kartellrechtsforscher an der Universität Bayreuth. Die Behörde habe einerseits der DFL zu detaillierte Vorgaben geliefert, die ein Gericht durchaus als unangemessen bewerten könne. Andererseits habe sie aber grundlegende Bereiche der Zentralvermarktung gebilligt, die den Verbrauchern keine Vorteile brächten und die auch nicht „unerlässlich“ seien.

„Die sauberste Lösung wäre es gewesen, das Anbieterkartell zu beseitigen und dem Markt zu überlassen, wann und wo welche Fußballspiele ausgestrahlt werden. Stattdessen dreht das Kartellamt an einzelnen Schrauben des Vermarktungsmodells.“ In diesem Zusammenhang vermutet Orth auch einen nicht unerheblichen sportpolitischen und medialen Druck auf die Wettbewerbshüter.

Unterschiedliche Fernsehmärkte

Justus Haucap, Ökonom an der Universität Erlangen-Nürnberg, befürwortet dagegen die detaillierten Vorgaben des Kartellamtes: „Sie wirken vielleicht dirigistisch“, sagt er. Aber es sei im Interesse der DFL, dass die Behörde einen möglichst klaren Rahmen vorgibt, was sie für kartellrechtlich zulässig hält. „Die DFL ist auch nicht daran gehindert, noch andere Vorschläge zu unterbreiten, die für die Verbraucher ähnlich vorteilhaft sind.“

Eine frühe, gebührenfreie Übertragung der Spielhöhepunkte sei auch zweifellos im Interesse der Verbraucher, das habe schon der drastische Einbruch der Zuschauerzahlen gezeigt, als die Sportschau zeitweise auf einen späteren Sendeplatz verschoben wurde. Das Kartellamt trete hier keinesfalls als Beschützer der öffentlich-rechtlichen Sender auf: „Man muss den Markt für Free- und für Pay-TV getrennt betrachten“, sagt Haucap. „Die ARD hat im Free-TV kein Nachfragemonopol, sondern konkurriert etwa mit den Privatsendern.“

Einige Fragen noch immer offen

Der Bayreuther Jurist Orth kritisiert dagegen, dass das Amt nicht einmal unterschieden habe zwischen der Übertragung fertig produzierter Fußball-Highlights und der Live-Übertragung ganzer Spiele. Letztere könne auch ohne allzu großen Aufwand einzeln ausgehandelt werden, sagt Orth: „Die DFL könnte den Vereinen weiterhin in Musterverträgen Art und Umfang der Vermarktung vorschreiben. Nur die Preise würden dann individuell zwischen Sendern und Vereinen ausgehandelt.“

Offen bleibt aus seiner Sicht auch, wie die Tätigkeit der Kirch-Tochtergesellschaft Sirius kartellrechtlich zu bewerten sei. Ob die DFL diese als Anbieter von fertig produzierten Beiträgen einsetzen dürfe, sei nicht abschließend geklärt, sagt Orth. In Frankreich habe ein ähnliches Modell schon die Gerichte beschäftigt.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa

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